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Freitag, 7. Oktober 2011

Wohnungsgröße für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger

Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil entschieden hat, haben alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen in Nordrhein-Westfalen bereits ab dem 01.01.2010 einen Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche (Urteil vom 16.05.2011, Az. L 19 AS 2202/10).

Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 Quadratmeter gewähren wollen. Der Kläger obsiegte jedoch sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz.

Das LSG NRW hat klargestellt, dass anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgeblich sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies bereits seit dem 01.01.2010 für Alleinstehende 50 Quadratmeter Wohnfläche.

Das Landessozialgericht hat jedoch wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.