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Montag, 10. September 2012

Pflegeheime - Anwesenheit einer Pflegekraft zur Nachtzeit

Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat, muss in Pflegeeinrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht (Beschluss vom 24.04.2012, Az. 4 K 897/12).

Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass dem nicht genüge getan wird durch eine bloße "Nachtbereitschaft", bei der sich ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit schlafend bzw. ruhend in einem Bereitschaftszimmer befindet, sich aber nur für den Bedarfsfall bereit zu halten habt. Diese Form der Anwesenheit genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes Baden-Würtemberg. Eine derartige Nachtbereitschaft sei strikt von einer Nachtwache zu unterscheiden. Letztere erfordere einen aktiven Dienst, in dem eine Pflegefachkraft auch während der Nachtzeit ständig körperlich anwesend sei. Dies äußere sich in der Überwachung, Kontrolle und Versorgung von Pflegebedürftigen. Von einer so ausgestalteten Nachtwache könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.