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Dienstag, 9. April 2013

Bulli: Keine Unterkunft i. S. d. SGB II

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger ist keine Unterkunft, für deren Kosten das Jobcenter ALG II leisten muss. 
Das hat das LSG Mainz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klargestellt (Az. L 3 AS 69/13 B ER, 07.03.2013).

Der Antragsteller hatte keinen festen Wohnsitz, war jedoch Halter des oben genannten Busses mit Matratze, auf der er schläft und das nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird. 
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile, die KFZ-Steuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler erreichen.
Das Sozialgericht Mainz hatte in erster Instanz das Jobcenter verpflichtet, die Kosten für die KFZ-Steuer und einen neuen Reifen zu tragen. Das LSG Mainz hat den Beschluss auf die Beschwerde jedoch aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Bulli deshalb nicht als Unterkunft einzuordnen ist, weil darin (anders als in einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des BSG als Unterkunft anerkannt worden war) die Privatsphäre nicht gewährleistet sei.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.