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Dienstag, 8. Juli 2014

Hartz IV - Glückspielgewinn

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (erschienen am 24.06.2014, Az. S 15 AS 132/11) sind Glücksspielgewinne im Rahmen des Leistungsbezugs von ALG II zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. 
Allerdings muss dies bereits im Monat der Übergabe des Gewinns (im zugrunde liegenden Fall ein PKW) geschehen und nicht erst, wenn dieser "versilbert" wird.
Berücksichtigt der Leistungsträger den Gewinn nicht sofort, kann der entsprechende Leistungsbescheid nur unter engen Voraussetzungen aufheben. Diese waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, so dass der dortige Kläger darauf vertrauen durfte, dass ihm die bewilligte Leistung auch zustand. Eine Erstattung hatte nicht zu erfolgen.



Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.