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Donnerstag, 7. Mai 2015

Fortbildungspflicht für Ärzte

Vertragsärzten, die ihre die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht nicht nachweisen, darf die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar kürzen.
Dabei ist es unerheblich, dass die betroffenen Ärzte ihre Fortbildungspflicht tatsächlich erfüllt haben. Die gesetzliche Regelung knüpft insofern ausdrücklich an den förmlichen Nachweis an. Dieser Nachweispflicht sei mit relativ geringem Aufwand nachzukommen. Zudem seien die Betroffenen im zugrunde liegenden Fall frühzeitig auf die ablaufende Nachweisfrist und die drohenden Kürzungen hingewiesen worden. Da die Kürzungen außerdem stufenweise erfolgt waren (zunächst 10 %, dann 25 %), sah das Sozialgericht Düsseldorf die Honorarkürzung auch nicht als unverhältnismäßig und insgesamt als rechtmäßig an (Entscheidung vom 06.08.2014, Az. S 2 KA 549/12).


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.