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Freitag, 1. Januar 2016

Hartz IV - Neue Regelsätze

Ab dem 01.01.2016 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe.

Im Detail:

  • Regelbedarfsstufe 1 (Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.): 404,00 €
  • Regelbedarfsstufe 2 (Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.): 364,00 €
  • Regelbedarfsstufe 3 (Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.): 324,00 
  • Regelbedarfsstufe 4 (Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.): 306,00 €
  • Regelbedarfsstufe 5 (Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.): 270,00 €
  • Regelbedarfsstufe 6 (Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.): 237,00 €.

Die Regelbedarfsstufen auch für die letzten Jahre finden Sie in der Anlage zu § 28 SGB XII.


Stephan Störmer ist bundesweit als Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht für Sie tätig.