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Mittwoch, 9. Juni 2010

Private Krankenversicherung


Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt in zwei Fällen (Az. S 29 AS 547/10, S 29 AS 412/10) entschieden, dass die ARGE die Beträge von Hartz-IV-Empfängern zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss, wenn ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich ist und die Versicherung in der privaten Krankenkasse zum günstigsten Tarif erfolgt. Die beklagten ARGEN hatten jeweils lediglich einen Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenkasse bewilligt.
Als Begründung hat das SG Düsseldorf § 26 Abs. 2 S. 2 SGB II in entsprechender Anwendung heran gezogen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den Betroffenen vollen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne das diese gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet würden. Insofern sei die Interessenlage bei gesetzlich Versicherten mit denen privat Versicherter vergleichbar. Ansonsten würden nämlich bei den privat Versicherten Beiträge auflaufen, die letztlich nicht hinnehmbar das Existenzminimum gefährden würden.
Die Urteile sind bislang nicht rechtskräftig.

Bestätigt hat diese Auffassung jedoch das Landessozialgericht NRW in einer aktuellen Eilentscheidung, ein der es allerdings zugleich klargestellt hat, dass es Versicherten demgegenüber auch zumutbar ist, innerhalb der privaten Krankenkasse in einen von dieser angebotenen günstigen Basistarif zu wechseln.