Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn der Arzt die AU-Bescheinigung nicht dem Versicherten aushändigt, sondern diese selbst an die Krankenkasse schickt und die Bescheinigung dann dort zu spät eingeht.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 15.11.2017, Az. S 5 KR 266/17).
Die Klägerin hatte sich rechtzeitig zu ihrem behandelnden Arzt begeben, um ihre Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Der Arzt händigte ihr das Formular jedoch nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Hierfür hatte er von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Die Bescheinigung ging jedoch erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten ein. Diese verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.
Nach Ansicht des Sozialgericht ist trifft Versicherte zwar grds. selbst die Obliegenheit, für die rechtzeitige Meldung der AU zu sorgen. Allerdings gebe es Ausnahmen. Eine solche ergebe sich aus dem Entgelt-Fortzahlungsgesetz, da der Arzt hiernach verpflichtet sei, die AU der Krankenkasse zu melden. Übermittlungsverzögerungen habe sich die Krankenkasse zurechnen zu lassen. Dies gelte auch dann, wenn der Arzt ungefragt den Teil zur Vorlage bei der Krankenkasse nicht dem Versicherten aushändige, sondern selbst für die Weiterleitung sorge.
Die Klägerin habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, auf den rechtzeitigen Zugang Einfluss zu nehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Krankenkasse auf anderem Wege zu informieren. Vielmehr habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass der Arzt für die rechtzeitige Übermittlung sorge. Eine Bezugnahme der Beklagten auf den Vordruck-Hinweis, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen könne, sei nicht möglich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Störmer: Ihr Fachmann für Sozialrecht und Strafrecht.
Dieses Blog durchsuchen
Mittwoch, 17. Januar 2018
AU-Bescheinigung: Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung (Vorlage durch Versicherte)
Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wenn Versicherte die dafür erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät vorlegen.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 12.01.2018, Az. S 3 KR 824/16).
Die gesetzliche Meldepflicht sei eine Obliegenheit des Versicherten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der AU informiert und damit in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch währen des folgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den MDK überprüfen zu lassen, um mögliche Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ergreifen zu können.
Wenn der Versicherte diese Meldung versäume, führe dies in aller Regel zu einem endgültigen Verlust des entstandenen und fälligen Anspruchs.
Dies gelte auch dann, wenn Versicherte geltend machen, keine Kenntnis über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt zu haben.
Dass die AU-Bescheinigung der Krankenkasse zu übersenden sei, ergebe sich im Übrigen aus dem entsprechenden Vordruck. Versicherte dürften sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verlassen, dass der ausstellende Arzt/die ausstellende Ärztin die Meldung an die Krankenkasse veranlasse.
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner in allen Belangen des Sozialrechts.
Abonnieren
Posts (Atom)