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Freitag, 3. April 2015

SGB II: einmaliger Bedarf wegen kummuliertem Anfall von Heizkosten

Kommen Menschen, die ansonsten keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, durch Aufwendungen für eine für mehrere Monate bzw. die gesamte Heizperiode vorgesehene Brennstoff-Lieferung rein rechnerisch im Anschaffungsmonat in den Anspruchsbereich des SGB II, so besteht Bedürftigkeit tatsächlich aber nur dann, wenn auch bei Aufteilung der Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den jeweils einzelnen Monaten vorliegt.

Das Sozialgericht Dresden hat das am 16.02.2015 entschieden (Az. S 48 AS 6069/12) und damit begründet, dass die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln sei. Vielmehr seien die Kosten auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Von daher sei es zumutbar, aus dem sonstigen Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferung zu bilden und dann hieraus den einmaligen Bedarf zu decken.

Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte also bereits jetzt die nächste Heizperiode im Blick haben, auch wenn zunächst erst einmal Frühling und Sommer vor der Tür stehen.


Der Autor ist als Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.

Donnerstag, 2. April 2015

SGB II: Fahrtkostenerstattung

Für Bezieher von SGB II-Leisungen, die zugleich Arbeitseinkommen erzielen und in diesem Rahmen von ihrem Arbeitgeber Fahrtkostenerstattung erhalten, bleibt diese Erstattung im Rahmen der §§ 11 ff. SGB II anrechnungsfrei.

Das hat das Sozialgericht Detmold in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (18.09.2014, Az. S 18 AS 871/12) klargestellt.
Es zog damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen darstellt, entsprechend für den Fall des Kilometergeldes heran.

Zu beachten ist allerdings, dass im vorliegenden Fall die Leistungsbezieherin die Erstattung anhand von nachgewiesener Fahrleistung erhalten hatte.
Wie das Gericht deshalb betonte, könne etwas anderes gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.


Stephan Störmer - Ihr Ansprechpartner für alle Fragen des Sozialrechts