Dieses Blog durchsuchen

Freitag, 3. April 2015

SGB II: einmaliger Bedarf wegen kummuliertem Anfall von Heizkosten

Kommen Menschen, die ansonsten keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, durch Aufwendungen für eine für mehrere Monate bzw. die gesamte Heizperiode vorgesehene Brennstoff-Lieferung rein rechnerisch im Anschaffungsmonat in den Anspruchsbereich des SGB II, so besteht Bedürftigkeit tatsächlich aber nur dann, wenn auch bei Aufteilung der Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den jeweils einzelnen Monaten vorliegt.

Das Sozialgericht Dresden hat das am 16.02.2015 entschieden (Az. S 48 AS 6069/12) und damit begründet, dass die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln sei. Vielmehr seien die Kosten auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Von daher sei es zumutbar, aus dem sonstigen Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferung zu bilden und dann hieraus den einmaligen Bedarf zu decken.

Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte also bereits jetzt die nächste Heizperiode im Blick haben, auch wenn zunächst erst einmal Frühling und Sommer vor der Tür stehen.


Der Autor ist als Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.