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Donnerstag, 19. Dezember 2019

Alles Gute für 2020!

Allen, die diesen Blog in 2019 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2019 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer.

Montag, 14. Oktober 2019

Hartz IV: Erhöhung der Regelbedarfssätze zum 01.01.2019

Am 11.09. hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhung der Regelsätze für ALG II sowie im Alter und bei Erwerbsminderung zum 01.01.2020 zugestimmt.

Folgende Sätze gelten ab dem 01.01.2020 für die einzelnen Regelbedarfsstufen (RBS),
(in Klammern die Erhöhung in €):

RBS 1: 432,00 € (+8,00 €)
RBS 2: 389,00 € (+7,00 €)
RBS 3: 345,00 € (+6,00 €)
RBS 4: 328,00 € (+6,00 €)
RBS 5: 308,00 € (+6,00 €)
RBS 6: 250,00 € (+5,00 €)

Leistungsbezieher werden nach den folgenden Kriterien den Regelbedarfsstufen zugeordnet:

Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SBG XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilungen vom 18.09.2019 und 11.10.2019.


Bei Fragen rund ums Sozialrecht sind wir gerne für Sie da:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt

Freitag, 11. Oktober 2019

Lipödem: Liposuktion als befristete Kassenleistung in Stadium III

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss bekannt gegeben hat, können Patientinnen, die an einem Lipödem im Stadium III leiden, zukünftig unter bestimmten Bedingungen mit einer Liposuktion ambulant oder stationär zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden.

Der Einschluss der Methode ist zunächst bis zum 31.12.2024 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Ergebnisse der vom G-BA in die Wege geleiteten Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem erwartet. Sobald diese Ergebnisse vorliegen, wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden.

Der G-BA teilt weiter mit, dass für eine gesicherte Diagnose des Lidödems im Stadium III die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt folgende Symptome feststellen muss:

  • übermäßige Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und eine Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind,
  • vor einer Operation muss über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie (z. B. Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie) kontinuierlich durchgeführt worden sein,
  • trotz der konservativen Therapie ist keine Linderung der Beschwerden eingetreten.
Weitere Informationen sowie den zugehörigen Beschlusstext finden Sie auf der Seite des gemeinsamen Bundesausschusses.

Quelle: Pressemitteilung des G-BA vom 19.09.2019


Der Autor Rechtsanwalt Störmer beobachtet als Fachanwalt für Sie die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Sozialrechts.

Donnerstag, 26. September 2019

Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

Der MDK soll organisatorisch von den Krankenkassen abgekoppelt werden.

Das ergibt sich aus dem MDK-Reformgesetz der Bundesregierung.

Der bisher als Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen organisierte Dienst soll zukünftig eine eigene Körperschaft bilden und "Medizinischer Dienst" (MD) heißen.

Durch die Neuordnung soll die Unabhängigkeit der Begutachtungen gestärkt werden. 

Außerdem sind zahlreiche Neuregelungen dasVerhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern betreffend vorgesehen.

Quelle: juris - das Rechtsportal, Meldung vom 25.09.2019


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.


Montag, 2. September 2019

Neues Gebährden-Telefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Seit 2007 können sich hörgeschädigte und gehörlose Bürgerinnen und Bürger auch mittels eines speziellen Gebärden-Telefons an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wenden, wenn sie Fragen haben, Informationen zu Themenbereichen des BMAS wünschen oder Meinungen austauschen möchten. 
Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers ist nicht erforderlich, da die ebenfalls gehörlosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Telefons mit etwaig besonderen Sprachgewohnheiten vertraut sind.

Am 15.08.2019 wurde nun ein neues, in Rostock angesiedeltes Gebärden-Telefon in Betrieb genommen.
Die Kommunikation ist künftig auch ohne zusätzliche software direkt über Videotelefonie möglich, z. B. über Rechner, Tablets oder Smartphones.

Der Aufruf erfolgt unter www.gebaerdentelefon.de/bmas

Quelle: Newsletter des BMAS vom 29.08.2019


Für Sie immer aktuell auf dem Gebiet des Sozialrechts: Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich.

Donnerstag, 22. August 2019

Facharzt: Entziehung der Zulassung

Wenn ein Facharzt seine Praxis nachhaltig ohne Einhaltung jahrelang gültiger Hygiene- und Arbeitsschutz-Standards betreibt, kann ihm die Zulassung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen werden.

Das hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden (29.11.2018, Az. S 5 KA 647/16).

Beim dortigen Kläger hatte das städtische Gesundheitsamt bei einer infektionshygienischen Begehung eine Vermüllung der Praxisräume sowie schwerwiegende Mängel in Bezug auf Hygiene und Arbeitsschutz festgestellt. Die seit Jahren gültigen Standards waren noch nicht einmal bekannt, geschweige denn wurden sie umgesetzt.
Auch eine zweite Praxis-Begehung mit einer Vertreterin des Regierungspräsidiums und einem Amtsarzt bestätigte gravierende Mängel im Hinblick auf die infektionshygienischen Verhältnisse. Es war von einer erheblichen Infektionsgefahr für die Patienten auszugehen, Instrumente waren verschmutzt, bei ursprünglich sterilen Einmalprodukte war das Verfallsdatum teilweise seit mehreren Jahren abgelaufen.

Der Berufungsausschuss hat daraufhin dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen, wogegen dieser sich mit seiner Klage wandte.

Allerdings lag auch nach Ansicht des Sozialgerichts eine gröbliche Pflichtverletzung vor.
Der Kläger habe eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht beachtet und seine Behandlungen fortgesetzt.
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gegeben.
Ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, diene der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, eines gewichtigen Gemeinwohlbelangs.

Quelle: SozG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019


Der Autor Rechtsanwalt Stephan Störmer ist tätig in der Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.

Donnerstag, 8. August 2019

Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Tag der offenen Tür

Am 17. und 18. August findet wieder der alljährliche Tag der offenen Tür beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin statt.

Es gibt ein breites Angebot an Informationen rund um soziale Belange sowie ein vielfältiges Unterhaltungsprogramm.

Weitere Informationen hat des BMAS in diesem Flyer zur Verfügung gestellt.


Fragen zum Sozialrecht? Wir helfen Ihnen gern - Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich!

Mittwoch, 24. Juli 2019

Hartz IV - Übernahme auch unangemessener Unterkunftskosten

Eine volle Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten durch das Jobcenter kann erfolgen, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist.

Das hat das Sozialgericht Mannheim entschieden (04.06.2019, Az. S 2 SO 184/18).

Die dortigen Kläger (zwei 75-jährige Eheleute) bezogen Altersrenten und erhielten ergänzend Grundsicherung.
Die Klägerin war gehbehindert und bewegte sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B".
Nach einer Kostensenkungsaufforderung übernahm der Beklagte nach einiger Zeit nur noch reduzierte Kosten der Unterkunft, die seiner Meinung nach angemessen waren.
Die Kläger teilten mit, gerne würden sie in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Eine solche sei aber zu dem vom Kläger als angemessen betrachteten Mietpreis nicht verfügbar. Außerdem seien ihre Kinder eigens zugezogen, um sie pflegerisch zu unterstützen. 

Das Sozialgericht hat den Klägern Recht gegeben. 

Zwar sei die Wohnung zu teuer. Aber es sei nachvollziehbar, dass es den betagten Kläger nicht möglich sei, ohne Hilfe eine geeignete Wohnung zu finden.
Der Beklagte habe auch keine Hilfestellung angeboten, zum Beispiel in Form von Übernahme von Maklerkosten.
Im Übrigen sei zweifelhaft, ob es überhaupt eine Wohnung gebe, die dem speziellen Erfordernissen der Kläger entspreche.

Quelle: juris/Aktuelles/Nachrichten mit Verweis auf Pressemitteilung des SozG Mannheim vom 22.07.2019


Ihre Fachanwälte für Sozialrecht: Rechtsanwälte Stephan Störmer & Viola Hiesserich

Auch im Arbeitsrecht und Strafrecht sind wir Ihre Ansprechpartner.

Donnerstag, 18. Juli 2019

SGB II-Leistungen bei Auslandsimmobilie

Bei einer akuten Notlage muss der zuständige Leistungsträger auch dann Leistungen nach dem SGB II gewähren, wenn die Leistungsempfänger über eine Auslandsimmobilie verfügen, wenn diese nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, um die Notlage kurzfristig zu beseitigen.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Eilentscheidung zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 22.05.2019, Az. L 11 AS 2019/19 B ER).

Die Antragstellerin verfügte über ein von zwei weiteren Familienangehörigen bewohntes Einfamilienhaus in Thailand, das an einer kaum frequentierten Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr lag, das aufgrund der desolaten Straßenlage noch nicht einmal von der Müllabfuhr angefahren werden konnte. 

Sie und ihr Ehemann lebten in Deutschland zunächst von Rücklagen, nach deren Verbrauch liefen hier Mietschulden auf.

Das LSG hat das Jobcenter zwar zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet, zugleich aber darauf hingewiesen, dass Auslandsimmobilien auch dann verkauft werden müssen, wenn sie von anderen Familienangehörigen bewohnt werden. Grundsicherungsleistungen seien nur dann zu erbringen, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe die Immobilie lediglich nicht als "bereites Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Antragsteller ggf. die im Eilrechtsschutz durchgesetzten Leistungen später wieder erstatten müssen, da ernsthafte Bemühungen, das Haus zu verkaufen, nicht glaubhaft gemacht seien. Zwar sei wohl ein Verkaufsschild aufgestellt worden. Allerdings sei aufgrund der örtlichen Umstände nicht zu erwarten, dass dies zum Erfolg führen werde. Aufgrund solch unzureichender Bemühungen käme ein späterer Erstattungsanspruch des Jobcenters in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2019 des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.07.2019


Freitag, 28. Juni 2019

Rentenerhöhung ab 01.07.2019

Zum 01.07.2019 steigen die Renten in Westdeutschland um 3,18 % und in Ostdeutschland um 3,91 %.

Die Standardrente, also die Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin/ein Durchschnittsverdiener bei 45 Jahren Beitragszahlung erhält, erhöht sich damit in den westdeutschen Bundesländern um 45,83 € auf 1.487,18 € und in den ostdeutschen Bundesländern um 54,- € auf 1.435,05 €.

Zugleich wird der aktuelle Rentenwert (Ost) so angepasst, dass mindestens 96,5 % des Rentenwertes (West).

Der allgemeine Rentner für Landwirtinnen und Landwirte im Ruhestand beträgt ab Juli 2019 15,26 € (West) und 14,70 € (Ost).

Die Versorgungsbezüge für Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte beträgt ab dem 01.07.2019 3,18 %.

Quelle: Mitteilung der Bundesregierung vom 30.04.2019

Dienstag, 18. Juni 2019

Elterngeld-Bemessung bei Steuerklassenwechsel

Bei einem mehrfachen Wechsel der Steuerklasse im Bemessungszeitraum des Elterngelds, ist die relativ am längsten geltende Steuerklasse für die Bemessung entscheidend.

Das hat das Bundessozialgericht entschieden (28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R).

Auch wenn eine absolute Betrachtung im Einzelfall für die Leistungsberechtigten günstiger ist, so ist bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse von der obigen relativen Betrachtung auszugehen.
Damit erfolgt eine Korrektur in den Fällen, in denen der Rückgriff auf Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nur verzerrt darstellt. 

§ 2c Abs. 3 S. 2 BEEG bedeute nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben muss, so das BSG.

Quelle: Volltext-Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundessozialgerichts


Ihre Fachanwälte für Sozialrecht in Steinfurt - Borghorst:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Dienstag, 14. Mai 2019

Jobcenter: Kostenübernahme für Schulbücher

Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter im Rahmen der Härtefall-Regelung als Mehrbedarf zu übernehmen, wenn die Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft werden müssen.

Das hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt (Urteile vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R).

In den zugrunden liegenden Fällen hatte das Jobcenter zwei Anträge auf Kostenübernahme der in Niedersachen wohnenden Kläger abgelehnt, obwohl dort keine Lernmittelfreiheit bestand und die Bücher insoweit selbst gekauft werden mussten.

Bereits das Landessozialgericht hatte das Beklagte Jobcenter entsprechend verurteilt.

Das Bundessozialgericht hat eine hiergegen gerichtete Revision des Jobcenter abgewiesen und die zweite Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück verwiesen.

Das BSG stellte Folgendes klar:

Zwar seien Kosten für Schulbücher dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst. Allerdings sei die Höhe nicht korrekt berechnet, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht, weil bei der Ermittlung des Regelbedarfs eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde liege. Das Ergebnis dieser Ermittlung sei daher nicht auf Schüler anwendbar, für die im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gelte.
Deshalb seien die Kosten für Schulbücher in diesem Fall im Rahmen der Härtefall-Regelung als Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Grundlage sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, was auch in der Rechtsprechung des BVerfG zum Ausdruck gekommen.
Die Kultushoheit der Länder stehe dem nicht entgegen. Etwaige Finanzierungskonflikte zwischen Bund und Ländern dürften nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden.
Eine Darlehnsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II scheide aus, da dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetze, was aber bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall sei.


Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht zugleich als Rechtsanwalt in Steinfurt niedergelassen.

Mittwoch, 8. Mai 2019

Arbeitsunfall durch Lautsprecherdurchsage?

Das Sozialgericht Dortmund hat ausgeschlossen, dass ein Versicherter durch eine Lautsprecherdurchsage einen nachhaltigen Hörschaden erleidet, wenn sich sein Kopf ca. zwei bis zweieinhalb Meter unter dem Lautsprecher befindet (Urteil vom 29.03.2019, Az. S 1 U 1169/16).

Der Kläger bzw. Antragsteller hatte geltend gemacht, als Möbelverkäufer während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecher-Anlage ausgerufen worden zu sein und hierdurch einen Tinnitus erlitten zu haben. Die beklagte Berufsgenossenschaft war jedoch von einem stressbedingten Hörschaden ausgegangen.

Zwar war beim Kläger ein Schafen des Hörapparates diagnostiziert.
Allerdings hat das Gericht keinen Zusammenhang zu den Lautsprecherdurchsagen gesehen. Die Lautsprecher-Anlage sei am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Außerdem hätten keine Anhaltspunkte für eine fehlende technische Überprüfung von Inbetriebnahme bestanden.
Ein Kausalzusammenhang sei daher bei lebensnaher Würdigung auszuschließen, so das SG Dortmund.


Sie haben Fragen in einer sozialrechtlichen Angelegenheit?
Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht - Kanzlei Störmer & Hiesserich

Dienstag, 30. April 2019

Amtsermittlungspflicht der Sozialleistungsträger

Sozialleistungträger können grds. von Antragstellern nicht verlangen, dass diese erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen, sondern sind in aller Regel zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet.

Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt klargestellt (Gerichtsbescheid vom 15.04.201, Az S 22 R 261/19).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellt. Die DRV lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab und forderte sodann im Widerspruchsverfahren den Kläger auf, Unterlagen der behandelnden Ärzte beizubringen. Zugleich teilte sie mit, eine Kostenerstattung hierfür könne nicht erfolgen.
Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wies die DRV den Antrag auf Reha-Leistungen ohne weitere Ermittlungen zurück.

Diese Praxis hat das SG Dresden als rechtswidrig eingeordnet.

Die Rentenkasse habe lediglich vom Antragsteller und Kläger die Benennung seiner Ärzte verlangen und ihm um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitten können. Die erforderlichen Auskünfte habe sie selbst auf ihre Kosten einholen müssen, da auch sie als Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt habe, die Übersendung der Befundberichte durch die Ärzte nötigenfalls zu erzwingen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Mittwoch, 17. April 2019

Doppelverbeitragung von betrieblicher Altersversorgung

Zur Stärkung der gesetzlichen Krankenkassen hatte die Bundesregierung in 2004 beschlossen, Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-Phase, sondern auch bei der Auszahlung während des Rentenbezugs mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. 
Dadurch, dass die Regelung ohne Übergangsfrist und auch rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt wurde, kam und kommt es aktuell zu einer sogenannten Doppelverbeitragung.

Nunmehr setzt sich der Bundesrat mit einer am 12.04.2019 gefassten Entschließung für ein, diese Praxis zu beenden.

In der Diskussion ist, die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase zu halbieren und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag zu ermöglichen. Zugleich sollen die hierdurch verursachten Mindereinnahmen der Krankenkassen kompensiert werden.

Die Entschließung des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
Diese muss dann entscheiden, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. 
Feste Fristen hierfür sind nicht vorgesehen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Montag, 18. März 2019

Jobcenter: Kosten für Schulabschlussfeier sind kein unabweisbarer Mehrbedarf

Das Sozialgericht Düsseldorf  sieht in den Kosten zur Teilnahme an einer Abiturfeier keinen unabweisbaren Mehrbedarf (Urteil vom 23.10.2019, Az. S 43 AS 2221/18).

Die dortigen zwei Klägerinnen hatten die Übernahme von jeweils ca. 200 € (50 € für Kleider, 40 € für Schuhe, 27 € Karten für die Veranstaltung, 100 € für Anmietung der Lokalität) beantragt.

Das Sozialgericht Düsseldorf war der Auffassung, auch wenn es wünschenswert sei, an einer privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen, so handele es sich dabei dennoch nicht um eine schulische Veranstaltung, so dass eine Teilnahme nicht verpflichtend sei.
Des weiteren habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden und die Klägerinnen hätten die erforderlichen Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.


Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt

Dienstag, 5. März 2019

Kinderzuschlag: Erhöhung geplant

Als Teil des sogenannten "Starke-Famlien-Gesetzes" (BT-Drs. 199/7504) soll auch der Kinderzuschlag in zwei Schritten erhöht werden, und zwar zum 01.07.2019 von momentan maximal170 € pro Monat und Kind auf 185 €. Außerdem soll er dann auch Alleinerziehenden zugänglich sein. Ferner soll etwaiges Einkommen der Kinder, z. B. Unterhaltszahlungen, bis zu einer Höhe von 100 € den Kinderzuschlag nur noch zu 45 % statt wie bisher vollständig mindern. Außerdem soll in Zukunft der Zuschlag für sechs Monate gewährt und rückwirkend nicht mehr überprüft werden.

In einer zweiten Stufe zum 01.01.2020 soll dann die sog. "Abbruchkante" der oberen Einkommensgrenzen entfallen. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag bekommen, wenn die Eltern kein ALG II beziehen und mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 €, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Hiermit soll ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien in verdeckter Armut geschaffen werden, der allerdings auf zunächst drei Jahre befristet sein soll.

Zum 01.08.2019 soll im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets eine Erhöhung des "Schulstarterpakets" von 100 € auf 150 € erfolgen und die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kitas und Schulen sowie die Schülerbeförderung sollen entfallen. Schließlich sollen die Mittel für die Lernförderung zukünftig auch dann zugänglich sein, wenn die Versetzung nicht mehr ummittelbar gefährdet ist.


Der Autor Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Mittwoch, 20. Februar 2019

BSG: Tätigkeitsbericht 2018

Der Präsident des Bundessozialgerichts Dr. Rainer Schlegel hat den Tätigkeitsbericht für 2018 vorgestellt.

2018 hat das BSG 3169 Neueingänge in sämtlichen Verfahrensarten verzeichnet, davon 1793 Nichtzulassungsbeschwerden und 325 Revisionen.
Dem standen 318 erledigte Revisionen und 1747 erledigte Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Revisionen lag bei 12,8 Monaten, 43,1 % wurden innerhalb eines Jahres entschieden.
Nichtzulassungsbeschwerden wurden durchschnittlich nach 4,2 Monaten erledigt, 95,8 % innerhalb neues Jahres, 74 % innerhalb von sechs Monaten.

Ferner waren die Anhörungsrügeverfahren deutlich von 409 in 2017 auf 311 in 2018 zurückgegangen.


Wir unterstützen Sie in jedem Stadium des Verfahrens: Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich.

Dienstag, 5. Februar 2019

Jobcenter: Kosten für Homöopathie

Das Jobcenter muss grds. nicht mehr Medikamente bezahlen als die Krankenkasse, Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen möglich.

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (10.01.2019, Az. L 15 AS 262/16).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 64-jähriger Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Mehrbedarfsleistungen für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate geltend gemacht, da er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrug.

Nach Ansicht des LSG stelle das Jobcenter grds. eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge sicher. Alles außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung fiele daher in den Eigenverantwortungsbereich des Hilfebedürftigen und müsse deshalb wie von anderen Versicherten auch selbst finanziert werden.
Ein unabweisbarer Bedarf sei allerdings möglich, wenn eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden könne. Das LSG hatte sich im konkreten Fall auf ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten gestützt, das zwar eine Notwendigkeit von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten ergeben hatte, für homöopathische Produkte fehlte allerdings der Wirksamkeitsnachweis.
Eine "Pauschaldiagnose" einer Medikamentenunverträglichkeit reiche zudem für die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs nicht aus.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Montag, 14. Januar 2019

Sozialversicherungsrechengrößen 2019

Entsprechend der Einkommensentwicklung wurden die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung turnusgemäß wie folgt angepasst:

Beitragsbemessungsgrenze:

  • allgemeine Rentenversicherung (West; Monat/Jahr): 6.700 Euro / 80.400 Euro 
  • allgemeine Rentenversicherung (Ost: Monat/Jahr): 6.150 Euro/73.800 Euro
  • knappschaftliche Rentenversicherung (West; Monat/Jahr): 8.200 Euro 98.400 Euro
  • knappschaftliche Rentenversicherung (Ost; Monat/Jahr): 7.600 Euro / 91.200 Euro
  • Arbeitslosenversicherung (West; Monat/Jahr): 6.700 Euro / 80.400 Euro
  • Arbeitslosenversicherung (Ost; Monat/Jahr): 6.150 Euro / 73.800 Euro
  • Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung (West; Monat/Jahr): 5.062,50 Euro 60.750 Euro; (Ost; Monat/Jahr): 5.062,50 Euro / 60.750 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung (West: Monat/Jahr):  4.537,50 Euro54.450 Euro; (Ost; Monat/Jahr)4.537,50 Euro / 54.450 Euro
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung (West: Monat/Jahr)3.115 Euro*/37.380 Euro*, (Ost; Monat/Jahr): 2.870 Euro /  34.440 Euro
  • vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 38.901 Euro


* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Mittwoch, 9. Januar 2019

Teilhabe-Chancen-Gesetz ab 01.01.2019

Mit dem 01.01.201 tritt das sogenannte "Teilhabe-Chancen-Gesetz" ("Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt") in Kraft.

Damit werden in das SGB II zwei neue Förderinstrumente aufgenommen, und zwar 
  • "Teilhabe am Arbeitsmarkt", § 16 i SGB II und
  • "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen", § 16e SGB II.
Hierdurch soll die Beschäftigungsfähigkeit von Betroffenen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert werden. Durch das Angebot konkreter Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt soll ihnen eine bessere soziale Teilhabe ermöglicht werden.

Wenn Arbeitgeber sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen, sollen sie Lohnkostenzuschüsse über eine Förderdauer von 24 Monaten (§ 16i SGB II) bis zu fünf Jahren (§ 16e SGB II) erhalten.

Die geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen eine umfassende beschäftigungsbegleitende Betreuung erhalten, damit das neu eingegangene Arbeitsverhältnis stabilisiert wird und anschließend der Übergang in eine umgeförderte Beschäftigung unterstützt wird.
Förderfähig sind Personen, die sechs Jahre im Leistungsbezug gestanden haben (§ 16i SGB II) bzw. zwei Jahre arbeitslos waren (§ 16e SGB II). Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft sowie schwerbehinderte Menschen können schon nach fünf Jahren im Leistungsbezug gefördert werden.


Dienstag, 1. Januar 2019

Hartz IV: Neue Regelbedarfe ab dem 01.01.2019

Mit Jahresbeginn gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neue Regelbedarfe in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII:

  • RBS 1: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 424 Euro 
  • RBS 2: für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: jeweils 382 Euro
  • RBS 3: für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 339 Euro
  • RBS 4: für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 322 Euro
  • RBS 5: für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres302 Euro
  • RBS 6: für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 245 Euro