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Montag, 14. Oktober 2019

Hartz IV: Erhöhung der Regelbedarfssätze zum 01.01.2019

Am 11.09. hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhung der Regelsätze für ALG II sowie im Alter und bei Erwerbsminderung zum 01.01.2020 zugestimmt.

Folgende Sätze gelten ab dem 01.01.2020 für die einzelnen Regelbedarfsstufen (RBS),
(in Klammern die Erhöhung in €):

RBS 1: 432,00 € (+8,00 €)
RBS 2: 389,00 € (+7,00 €)
RBS 3: 345,00 € (+6,00 €)
RBS 4: 328,00 € (+6,00 €)
RBS 5: 308,00 € (+6,00 €)
RBS 6: 250,00 € (+5,00 €)

Leistungsbezieher werden nach den folgenden Kriterien den Regelbedarfsstufen zugeordnet:

Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SBG XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilungen vom 18.09.2019 und 11.10.2019.


Bei Fragen rund ums Sozialrecht sind wir gerne für Sie da:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt