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Donnerstag, 27. April 2017

Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung


Im März hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung gebilligt.

Damit sollen Patientinnen und Patienten zukünftig mehr Wahlfreiheit bei zuzahlungsfreien Leistungen der Krankenkassen erhalten. Die Qualität und Transparenz im Umgang mit therapeutischen Dienstleistungen wie Krankengymnastik und Logopädie sowie medizinischen Produkten wie Hörgeräten oder Inkontinenzmitteln soll verbessert werden.
Bei ihren Vergabeentscheidungen müssen die Krankenkassen dann neben dem Preis auch Qualitätskriterien der Hilfsmittel verstärkt berücksichtigen. Patienten sollen eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln haben. Diesbezüglich tritt die behandelnden Ärzte dann auch eine Informations- und Beratungspflicht. 
Allerdings wird auch wieder eine Zuzahlungspflicht für sehr starke Brillengläser ab vier bzw. sechs Dioptrien geben.
Des weiteren wird es noch weitere Neuregelungen zum Krankengeld in speziellen Fällen, zur Beitragsbemessung für Selbständige und zur Sozialversicherungspflicht von nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst tätigen Ärzten geben.


Mittwoch, 19. April 2017

Jobcenter: Übernahme von Nachhilfe-Kosten

Das Jobcenter hat Nachhilfekosten nur dann zu übernehmen, wenn die Versetzung des Nachhilfeschülers gefährdet ist.
Das geht aus einer unlängst veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor (Urteil vom 10.05.2017, Az. S 21 AS 1690/159).

Bei der betroffenen Schülerin waren die Noten ein einem Fach von "Gut" auf "Ausreichend" und in einem zweiten Fach von "Befriedigend" auf "Ausreichend" abgesunken. Deren Mutter hatte daraufhin 116 Nachhilfestunden veranlasst, für die sie ingesamt 2.033,- € bezahlt hatte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme jedoch ab.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Entscheidung bestätigt und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, § 28 SGB II berücksichtige schulische Angebote ergänzende Lernförderungen, soweit diese geeignet und erforderlich seien, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das sei die Versetzung. Bei der betroffenen Schülern sei die Versetzung allerdings nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei aber nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Im übrigen wäre im konkreten Fall selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt.
Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung bzw. die Erlangung eines besseren Schulabschlusses als des Hauptschulabschlusses seien den Zugangschancen  zu Berufsausbildungsverhältnissen zwar förderlich. Hierauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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Mittwoch, 12. April 2017

Pflegeversicherung: Hausnotrufsystem


Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen.
Das hat das Sozialgericht Detmold in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Urteil vom 15.09.2016, Az. S 18 P 123/13).

Die 1928 geborene, privat pflegeversicherte Klägerin war trotz ihrer Demenz noch in der Lage, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Aus eingeholten Gutachten ergaben sich auch keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Solange aber nicht sicher feststehe, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen könne, dürfe die Versorgung nicht verweigert werden.
Das Sozialgericht hat daher die beklagte Pflegekasse verurteilt, unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin 30 % des Hausnotrufsystems zu erstatten.
Das Urteil ist rechtskräftig.