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Donnerstag, 23. Mai 2013

Hartz IV: Auskunftspflichten Dritter

Das sächsische Landessozialgericht hat klargestellt, dass auch Dritte zur Auskunft gegenüber Grundsicherungsträgern verpflichtet sein können (Entscheidung vom 28.02.2013, Az. L 7 AS 745/11).

In zugrunde liegenden Fall bezog die Ex-Frau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger, der ihr zunächst Unterhaltszahlungen geleistet hatte, stellte ab 2010 die Zahlungen ein. Gegen das darauf folgende Auskunftsverlangen des Jobcenters wandte er ein, es gebe keinen Unterhaltstitel, insofern habe seine Ex-Frau auch keine dementsprechenden Ansprüche gegen ihn. Jedenfalls seien mögliche Unterhaltsansprüche verjährt. Seine gegen das Auskunftsverlangen gerichtete Klage hatte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg.

Das LSG hat zum Ausdruck gebracht, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung Dritter nur dann ausscheidet, wenn Ansprüche gegen diese ganz offensichtlich (evident) nicht bestehen. Wenn solche nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich ausscheiden, sondern Zweifel hinsichtlich des Bestehens verbleiben, bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht in Steinfurt tätig.

Dienstag, 21. Mai 2013

PKH / Beratungshilfe: Neuregelung beschlossen

Nach langer Vorlaufzeit hat der Bundestag nun Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 01.01.2014 beschlossen.

Ob diese, wie immer wieder betont,"sozial ausgewogen" ausfallen werden, bleibt allerdings abzuwarten.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah zunächst folgende Änderungen vor:

  • Die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und ihre unterhaltsberechtigten Kinder bleiben bestehen. 
  • zusätzliche Freibeträge für Erwerbstätige und deren Ehegatten oder Lebenspartner sollen gesenkt werden
  • die Ratenhöchstzahlungsdauer wir von 48 auf 72 Monate verlängert
  • erstrittener Unterhalt muss nicht zur Rückzahlung von VKH genutzt werden
Der Bundestag hat verschiedene Vorschläge der Bundesregierung jedoch nicht aufgegriffen.

Im Einzelnen:

  • Die Freibeträge bleiben erhalten
  • Die Ratenhöchstzahlungsdauer von 48 Monaten bleibt unangetastet
  • Die Beiordnung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in familiengerichtlichen Verfahren wird nicht eingeschränkt
  • Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im Beratungshilferecht bleiubt unter Einführung einer Frist von vier Wochen erhalten
  • Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es weiterhin nicht geben.
Weitere Informationen ergeben sich aus den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses




Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.