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Donnerstag, 25. August 2016

BMAS - Tag der offenen Tür

Am 27. und 28. August lädt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alle Interessierten ein, sich einen Eindruck von der dortigen Arbeit zu verschaffen und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ins Gespräch zu kommen.

Neben einer Ausstellung zur Sozialgeschichte werden Aktivitäten und Informationen zum Thema Inklusion angeboten, im Sommergarten wird es Musik, Informationen, Speisen und Getränke geben und das Kinderprogramm beinhaltet Bastelspaß, Vorlesen und eine Zaubershow.

Weiteres kann man dem Programmheft des BMAS entnehmen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht - Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Montag, 8. August 2016

Angemessenheit des Wohnraums

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sieht Änderungsbedarf bei der im Sozialrecht enthaltenen Angemessenheitsregelung für Wohnraum.

Eine dahingehende Petition, nach der der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" aus § 22 SGB II und § 35 SGB XII durch konkrete Angaben ersetzt werden soll, die sich unter anderem bei der Größe und Ausstattung der Wohnung an den Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau orientieren, soll dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales überwiesen werden.
Das Ministerium hatte in der Vergangenheit eingeräumt, dass die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu den streitanfälligsten Aspekten der Leistungen nach dem SGB II und XII gehören.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II und SGB XII hat daher ein Forschungsvorhaben befürwortet, dass in allen Jobcentern eine rechtssichere Umsetzung der Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ermöglichen gleichzeitig den Raum für eine Weiterentwicklung der §§ 35 und 35a im SGB XII schaffen soll.
Durch Ermittlung empirischer Datengrundlagen zu den Wohnkosten, zu den Auswertungsverfahren und eine Untersuchung der Relevanz von Einflussfaktoren und bereits bestehender Daten soll eine breit akzeptierte Grundlage für die Diskussion mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden geschaffen werden.


Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in der Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich.

Donnerstag, 4. August 2016

Vorläufige Leistungen des Jobcenter bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit

Auch bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit sind Jobcenter so lange zur vorläufigen Zahlung von Leistungen verpflichtet, bis eine Erwerbsunfähigkeit beim Leistungsempfänger sicher festgestellt ist. Bis dahin ist eine Verweisung an den Sozialhilfeträger nicht zulässig.

Das hat das LSG NRW in einem Eilverfahren klargestellt (09.06.2016, Az. L 9 SO 427/15 B ER).

Jobcenter dürfen demnach fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne zuvor den Sozialhilfeträger hinzugezogen zu haben. Die Behörden seien insofern zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Jobcenter seien deshalb auch gehalten, dem Sozialhilfeträger etwaige Gutachten über eine fehlende Erwerbsfähigkeit zu übermitteln, anzufragen, wie der Sozialhilfeträger die Erwerbsfähigkeit beurteilt und ggf. eine angemessene Frist zur abschließenden Äußerung zu setzen. Erst wenn eine solche abgelaufen sei, ohne dass der Sozialhilfeträger sich geäußert hat, sei das Jobcenter berechtigt, Leistungen zu verweigern und den Betroffenen an das Sozialamt zu verweisen. Im Zweifel sei das Jobcenter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, ein Gutachten des Rentenversicherungsträgers einzuholen, der über die Erwerbsfähigkeit verbindlich entscheidet.

So soll verhindert werden, dass ein Antragsteller bei fraglicher Erwerbsfähigkeit "zwischen die Stühle" gerate und gar keine Leistungen, weder vom Jobcenter noch vom Sozialamt, erhalten.


Der Autor ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Montag, 1. August 2016

Hartz IV-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit


Kürzungen von Leistungen nach dem SGB II sind grds. auch dann rechtmäßig, wenn ein Arbeitsangebot abgelehnt wurde, bei dem Tätigkeiten unter anderem an fast jedem Sonntag vorgesehen sind.
Das hat das Sozialgericht Leipzig in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung klargestellt (24.03.2016, Az. S 17 AS 4244/12).

Der dortigen Klägerin war ein befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih in der Halle eines Eissportvereins angeboten worden, bei dem die Arbeitszeiten immer von Mittwoch bis Sonntag in der Spätschicht gelegen hätten, d. h. abends zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, am Samstag sogar bis mindestens 24:00 Uhr ohne freies Wochenende.

Die Klägerin hat sich auf die Unzumutbarkeit des Arbeitsangebots berufen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit nach § 9 Abs. 1 ArbG gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 7 ArbG allerdings nicht für Bewirtungs- sowie Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Zwar müssten nach § 11 Abs. 1 ArbG auch bei solche Betrieben mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei 15 arbeitsfreien Sonntagen pro Jahr (nicht notwendig Kalenderjahr) sei demnach Sonntagsarbeit aber an 37 Sonntagen pro Jahr zulässig. Für befristete Arbeitsverhältnisse wie dem der Klägerin angebotenen bestünden insoweit keine Besonderheiten. Insbesondere sei bei einem auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis keine anteilige Sonntagsfreistellung innerhalb des Befristungszeitraums zu gewähren. Eine gegenteilige Sichtweise bewirke eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhinderung saisonaler Beschäftigung insbesondere in der Touristikbranche.
Im Fall der Klägerin wären 37 mit Arbeit belegte Sonntage wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht worden. Nach dessen Ende wären mindestens 13 Sonntage für die Klägerin arbeitsfrei geblieben, wobei im Falle eines Folgearbeitsverhältnisses der neue Arbeitgeber die Klägerin Sonntags noch so oft von der Arbeit hätte freistellen müssen, bis die Anzahl freier Sonntage erreicht worden wäre.
In Ergebnis resultiere daher aus der Sonntagsarbeit keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses.