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Montag, 18. März 2019

Jobcenter: Kosten für Schulabschlussfeier sind kein unabweisbarer Mehrbedarf

Das Sozialgericht Düsseldorf  sieht in den Kosten zur Teilnahme an einer Abiturfeier keinen unabweisbaren Mehrbedarf (Urteil vom 23.10.2019, Az. S 43 AS 2221/18).

Die dortigen zwei Klägerinnen hatten die Übernahme von jeweils ca. 200 € (50 € für Kleider, 40 € für Schuhe, 27 € Karten für die Veranstaltung, 100 € für Anmietung der Lokalität) beantragt.

Das Sozialgericht Düsseldorf war der Auffassung, auch wenn es wünschenswert sei, an einer privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen, so handele es sich dabei dennoch nicht um eine schulische Veranstaltung, so dass eine Teilnahme nicht verpflichtend sei.
Des weiteren habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden und die Klägerinnen hätten die erforderlichen Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.


Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt

Dienstag, 5. März 2019

Kinderzuschlag: Erhöhung geplant

Als Teil des sogenannten "Starke-Famlien-Gesetzes" (BT-Drs. 199/7504) soll auch der Kinderzuschlag in zwei Schritten erhöht werden, und zwar zum 01.07.2019 von momentan maximal170 € pro Monat und Kind auf 185 €. Außerdem soll er dann auch Alleinerziehenden zugänglich sein. Ferner soll etwaiges Einkommen der Kinder, z. B. Unterhaltszahlungen, bis zu einer Höhe von 100 € den Kinderzuschlag nur noch zu 45 % statt wie bisher vollständig mindern. Außerdem soll in Zukunft der Zuschlag für sechs Monate gewährt und rückwirkend nicht mehr überprüft werden.

In einer zweiten Stufe zum 01.01.2020 soll dann die sog. "Abbruchkante" der oberen Einkommensgrenzen entfallen. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag bekommen, wenn die Eltern kein ALG II beziehen und mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 €, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Hiermit soll ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien in verdeckter Armut geschaffen werden, der allerdings auf zunächst drei Jahre befristet sein soll.

Zum 01.08.2019 soll im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets eine Erhöhung des "Schulstarterpakets" von 100 € auf 150 € erfolgen und die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kitas und Schulen sowie die Schülerbeförderung sollen entfallen. Schließlich sollen die Mittel für die Lernförderung zukünftig auch dann zugänglich sein, wenn die Versetzung nicht mehr ummittelbar gefährdet ist.


Der Autor Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.