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Donnerstag, 14. November 2013

Mini-Job: Termin für die Abgabe der Jahresmeldung

Wie im "Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen" (BUK-NOG) vom 24.10.2013 festgelegt worden ist, müssen Jahresmeldungen ab sofort bis zum 15. Februar des Folgejahres erstattet werden.
Der späteste Abgabetermin für die Jahresmeldung 2013 ist damit der 15.02.2014.

Aus der Jahresmeldung ergibt sich unter anderem das bis zum 31. Dezember des Vorjahres erzielte renten- und unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Diese Meldung ist zum einen erforderlich, weil zukünftig der Lohnnachweis der Unfallversicherung aus den Daten der Meldung zur Sozialversicherung erstellt wird. Zum anderen ist die Meldung notwendig, weil aus den in den Rentenkonten gespeicherten Meldedaten auch die Renten für die Versicherten und Hinterbliebenen berechnet werden.

Durch die vorgezogene Abgabefrist für Jahresmeldungen können die Unfallversicherungsträger rechtzeitig die Bescheide für das Vorjahr erlassen. 
Der gesonderte Lohnnachweis für die Unfallversicherungsträger Mitte Februar eines Jahres wird in Zukunft wegfallen.

Die Märzklausel ist weiter anzuwenden, das heißt, wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, das dem Vorjahr zuzurechnen ist und konnte dies aufgrund der vorgezogenen Abgabefrist nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt werden, ist diese Einmalzahlung künftig mit dem Abgabegrund 54 gesondert zu melden.



Rechtsanwalt Störmer berät und vertritt Sie als Fachanwalt in allen Fragen des Sozialrechts.

Mittwoch, 13. November 2013

Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30.04.2013, Az. L 3 U 231/10) sind Vereinsmitglieder, die im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig sind, nicht gesetzlich unfallversichert.

Im zugrunde liegenden Fall war ein 1939 geborener Mann mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins gewesen und hatte dort auch einem Zeltausschuss angehört, der für den entgeltlichen Verleih eines vereinseigenen Zelts zuständig gewesen war. Beim Aufbau dieses Zeltes war der Mann aus ca. 4 Metern Höhe gestürzt und an den Verletzungsfolgen verstorben. Die Berufsgenossenschaft hatte den Antrag der Witwe auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt mit der Begründung, ihr Mann sei nicht freiwillig versichert gewesen. Er sei für den Verein nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden, sondern in einer Weise, wie es von ihm als Zeltwart hätte erwartet werden können.

Das Hessische Landessozialgericht hat in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, gesetzlich unfallversichert seien grundsätzlich Beschäftigte und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Das sei bei Vereinsmitgliedern dann der Fall, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werde dagegen jemand in Ausübung seiner Vereinspflichten tätig, so sei er nicht gesetzlich unfallversichert. Was zu den Mitgliedspflichten gehört, kann sich aus der Vereinssatzung oder auch aus allgemeiner Vereinsübung ergeben. Dies kann von Mitglied zu Mitglied variieren, entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall.

Vorliegend war der Verstorbene seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter, womit ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden war, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache" Vereinsmitglieder hatte. Er war daher nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden und insofern auch nicht gesetzlich unfallversichert.

Die Revision wurde nicht zugelassen.



Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Dienstag, 12. November 2013

Sozialkompass Europa

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf den seit September 2013 in neuester Version verfügbaren Sozialkompass Europa hingewiesen.
Die Veröffentlichung stellt die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Tabellen gegenüber, aus denen sich Übereinstimmungen und Unterschiede ergeben.

Insbesondere finden sich Informationen zu den sozialen Grundrechten in Europa, zur Grundrechtecharta, zur Finanzierung, Struktur und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, zur Arbeitswelt in Europa und zu sozialen Notlagen und der Bekämpfung der daraus resultierenden Armut.



Rechtsanwalt Störmer ist tätig in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Medienpaket Sozialpolitik

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf die Neuerungen des Medienpaketes "Sozialpolitik" hingewiesen.
Das Paket richtet sich an Jugendliche ab Sekundarstufe I und deren Lehrerinnen und Lehrer, ist sowohl zum Eigenstudium als auch für den Einsatz im Unterricht geeignet und umfasst ein Schülermagazin, ein Arbeitsheft, ein Lehrerinfo, Overheadfolien und die Internet-Plattform www.sozialpolitik.com. Hier gibt es Materialien, Adressen und Links zu aktuellen sozialpolitischen Themen und zum Schülermagazin, Umfragen, Arbeitsblätter, Schaubilder und Themendossiers.
In der Ausgabe 2013/2014 sind neu enthalten ein Arbeitsheft zum Grundwissen Sozialversicherung in Leichter Sprache und ein Arbeitsheft zum Grundwissen "Soziales Europa".


Stephan Störmer ist im Sozialrecht und im Strafrecht tätig.

Montag, 11. November 2013

Internet-Auftritt der DRV Bund

Die Bundesregierung hat in der letzten Woche nochmals auf die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung Bund hingewiesen.

Demnach ist es auf www.deutsche-rentenversicherung.de zum Beispiel möglich, online einen Beratungstermin zu vereinbaren. Hierzu erhalten Internet-Nutzer eine Kalenderübersicht, auf der man aus freien Terminen den persönlichen Passenden auswählen kann. 

Neu: Ab Januar 2014 kann der Rentenantrag selbst auch über das Internet gestellt werden. Damit fallen insbesondere auch für gesundheitlich eingeschränkte Menschen zeitaufwändige Behördengänge weg. Erforderlich hierfür ist der elektronische Personalausweis, über den missbräuchliche Antragstellungen verhindert werden sollen.
Auch die Änderung von Bank- und Adressdaten ist zukünftig mit dem elektronischen Personalausweis möglich.

Des Weiteren kann der Versicherungsverlauf online eingesehen werden, die Anforderung von Versicherungsunterlagen über das Internet ist ebenfalls möglich.

Schließlich bietet die DRV mit "IRente" eine App für Mobilgeräte an. 


Rechtsanwalt Störmer ist bundesweit als Fachanwalt für Sozialrecht tätig.