Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt ab sofort auf seiner Internet-Seite einen aktuellen Ratgeber zum Bundesteilhabe-Gesetz in Leichter Sprache zur Verfügung.
Darin geht es um neue Regeln für Werkstätten für behinderte Menschen.
Nähere Informationen gibt es hier.
Dieses Blog durchsuchen
Posts mit dem Label Menschen mit Behinderungen werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Menschen mit Behinderungen werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Dienstag, 2. Mai 2017
Dienstag, 12. Januar 2016
Kraftfahrzeughilfe
Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind.
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor (Entscheidung vom 19.11.2015, Az. S 1 R 701/13).
Demnach ist es nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto ist. Zusätzliche andere Gründe, wie vorliegend eine ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, sind insofern unschädlich.
Ob auch ein nichtbehinderter Mensch in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen ist, stellt folglich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies hat seinen Ursprung unter anderem in der Inklusion behinderter Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese sei bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall musste die beklagte Rentenversicherung dem Kläger deshalb einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKW und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor (Entscheidung vom 19.11.2015, Az. S 1 R 701/13).
Demnach ist es nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto ist. Zusätzliche andere Gründe, wie vorliegend eine ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, sind insofern unschädlich.
Ob auch ein nichtbehinderter Mensch in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen ist, stellt folglich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies hat seinen Ursprung unter anderem in der Inklusion behinderter Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese sei bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall musste die beklagte Rentenversicherung dem Kläger deshalb einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKW und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Montag, 23. März 2015
Kostenübernahme für transportable Sauerstoffflaschen
Das LSG Bremen-Niedersachsen hat jetzt in einem Eilverfahren entschieden, dass eine 16-Jährige Jugendliche, die neben einer geistigen Behinderung auch durch eine chronische Herzinsuffizienz und einen massiven Lungenschaden betroffen ist, Anspruch auf Kostenübernahme für monatlich drei befüllte transportable Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität hat (Beschluss vom 21.12.2014, Az. L 4 KR 485/14 B ER).
Die Jugendliche, für die die Krankenkasse über zwölf Jahre Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang von 12 Flaschen pro Monat übernommen hatte, nun aber nicht mehr von der Krankenkasse in diesem Umfang versorgt werden sollte, hatte geltend gemacht, mit der nun bewilligten Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen sei ihre Mobilität in Schule, Freizeit und Urlaub nicht mehr gewährleistet.
Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und bekräftigt, dass es sich bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige bzw. mildere. Es betreffe damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Hierzu zähle auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Dabei sei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt. Es sei ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.
Samstag, 6. September 2014
Behindertengerechte Bedienbarkeit von Rolläden
Mieter haben nur dann einen Anspruch auf eine behindertengerechte Bedienbarkeit von Rolläden, wenn dies im Mietvertrag festgelegt wurde.
Ansonsten besteht lediglich ein Anspruch auf Zustimmung zu (vom Mieter selbst vorzunehmenden und zu zahlenden) baulichen Veränderungen, die für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall, den jetzt das Amtsgericht München (Urteil vom 16.04.2013, Az. 433 C 2726/13) entschieden hat, hatte die Vermieterin neue Fenster und Rolladensysteme eingebaut, die vom schwerstbehinderten Sohn der Klägerin nun nicht mehr bedient werden konnten.
Für eine gezielte Schikane sah das Amtsgericht München jedoch keine Anhaltspunkte. Auch stufte es die Umbaumaßnahme nicht als Modernisierungs-, sondern als Erhaltungsmaßnahme ein.
Die Klage der Mutter als Mieterin auf erneuten behindertengerechten Umbau wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
Ansonsten besteht lediglich ein Anspruch auf Zustimmung zu (vom Mieter selbst vorzunehmenden und zu zahlenden) baulichen Veränderungen, die für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall, den jetzt das Amtsgericht München (Urteil vom 16.04.2013, Az. 433 C 2726/13) entschieden hat, hatte die Vermieterin neue Fenster und Rolladensysteme eingebaut, die vom schwerstbehinderten Sohn der Klägerin nun nicht mehr bedient werden konnten.
Für eine gezielte Schikane sah das Amtsgericht München jedoch keine Anhaltspunkte. Auch stufte es die Umbaumaßnahme nicht als Modernisierungs-, sondern als Erhaltungsmaßnahme ein.
Die Klage der Mutter als Mieterin auf erneuten behindertengerechten Umbau wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
Donnerstag, 1. August 2013
Menschen mit Behinderung: Neuer Ratgeber in leichter Sprache
Das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) stellt jährlich einen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Diese Informationen sind nicht immer leicht zu verstehen. Deshalb hat das (BMAS) diesen Ratgeber jetzt in leichter Sprache herausgegeben. Er gibt Tipps für den Alltag und erklärt wichtige Fakten.
Hier geht es zum Ratgeber für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache.
Weitere Informationen zum jährlichen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen finden Sie hier.
Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht tätig.
Hier geht es zum Ratgeber für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache.
Weitere Informationen zum jährlichen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen finden Sie hier.
Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht tätig.
Donnerstag, 31. Januar 2013
Tag des Behindertenrechts
Am 13.06.2013 soll an allen acht Sozialgerichten in NRW in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr ein Tag des Behindertenrechts durchgeführt werden. Insbesondere behinderte Bürgerinnen und Bürger sollen sich über die Arbeit der Angehörigen der Sozialgerichte im Bereich des Behindertenrechts informieren können. Ferner werden Informationen zu weiteren sozialen bzw. sozialrechtlichen Aspekten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, des Rechts der Arbeitsförderung, des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten.
Mittwoch, 9. Januar 2013
Schwerbehindertenrecht - Rundfunkbeitrag ab 2013
2013 bringt einige Änderungen bei der Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht mit sich, die für schwerbehinderte Menschen von erheblicher praktischer Bedeutung sind.
Blinde und hörgeschädigte Menschen werden anders als nach altem Gebührenrecht nicht mehr vollständig von der Beitragspflicht freigestellt. Ihr Rundfunkbeitrag wird pauschal lediglich auf ein Drittel ermäßigt. Dasselbe gilt für alle in anderer Weise behinderte Menschen mit einem GdB von wenigsten 80, "die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.". Lediglich taubblinde Menschen sind nach den neuen Regelungen stets zu von der Beitragspflicht zu befreien.
Problematisch werden dürfte die Befreiung wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls, die nach der neuen Regelung an sich nicht möglich ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.
Nach den Übergangsbestimmungen wird bei allen bisher befreiten behinderten Menschen vermutet, dass sie nur den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag zu zahlen haben. Taubblinde Menschen müssen ihre Befreiung ab dem 01.01.2013 gesondert beantragen, hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Schließlich haben die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht auch auf die Schwerbehinderten-Ausweise. Auf dem Ausweis wird künftig weder vermerkt, dass Schwerbehinderteneigenschaft, GdB und gesundheitliche Merkmale ggf. schon in der Vergangenheit (vor Antragsdatum) vorgelegen haben, noch der Grund und das Datum wesentlicher Änderungen. Das Ganze hat schlicht technische Gründe: Auf dem auf Scheckkartenformat verkleinerten Ausweis ist schlicht kein Platz mehr für diese Angaben.
Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.
Blinde und hörgeschädigte Menschen werden anders als nach altem Gebührenrecht nicht mehr vollständig von der Beitragspflicht freigestellt. Ihr Rundfunkbeitrag wird pauschal lediglich auf ein Drittel ermäßigt. Dasselbe gilt für alle in anderer Weise behinderte Menschen mit einem GdB von wenigsten 80, "die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.". Lediglich taubblinde Menschen sind nach den neuen Regelungen stets zu von der Beitragspflicht zu befreien.
Problematisch werden dürfte die Befreiung wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls, die nach der neuen Regelung an sich nicht möglich ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.
Nach den Übergangsbestimmungen wird bei allen bisher befreiten behinderten Menschen vermutet, dass sie nur den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag zu zahlen haben. Taubblinde Menschen müssen ihre Befreiung ab dem 01.01.2013 gesondert beantragen, hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Schließlich haben die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht auch auf die Schwerbehinderten-Ausweise. Auf dem Ausweis wird künftig weder vermerkt, dass Schwerbehinderteneigenschaft, GdB und gesundheitliche Merkmale ggf. schon in der Vergangenheit (vor Antragsdatum) vorgelegen haben, noch der Grund und das Datum wesentlicher Änderungen. Das Ganze hat schlicht technische Gründe: Auf dem auf Scheckkartenformat verkleinerten Ausweis ist schlicht kein Platz mehr für diese Angaben.
Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.
Abonnieren
Kommentare (Atom)