Mieter haben nur dann einen Anspruch auf eine behindertengerechte Bedienbarkeit von Rolläden, wenn dies im Mietvertrag festgelegt wurde.
Ansonsten besteht lediglich ein Anspruch auf Zustimmung zu (vom Mieter selbst vorzunehmenden und zu zahlenden) baulichen Veränderungen, die für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall, den jetzt das Amtsgericht München (Urteil vom 16.04.2013, Az. 433 C 2726/13) entschieden hat, hatte die Vermieterin neue Fenster und Rolladensysteme eingebaut, die vom schwerstbehinderten Sohn der Klägerin nun nicht mehr bedient werden konnten.
Für eine gezielte Schikane sah das Amtsgericht München jedoch keine Anhaltspunkte. Auch stufte es die Umbaumaßnahme nicht als Modernisierungs-, sondern als Erhaltungsmaßnahme ein.
Die Klage der Mutter als Mieterin auf erneuten behindertengerechten Umbau wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.