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Mittwoch, 10. September 2014

Sozialrechtlicher Regelbedarf: Verfassungmäßigkeit

Nach einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13) sind die sozialrechtlichen Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß.
Gegenstand des Verfahrens waren die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammen lebene Volljährige, für Kinder bis zu sechs Jahren und Jugendliche zwischen 17 und 17 Jahren.
Das SG Berlin hatte die in 2011 geänderten Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe für verfassungswidrig gehalten und die Frage ihrer Verfassungsgemäßheit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Das BVerfG hat daraufhin klargestellt, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Insgesamt sei die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründet.


Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht für Sie da.

LSG NRW: Tag der offenen Tür

Am 17.09.2014 findet ab 09.00 Uhr im Landessozialgericht NRW ein Tag der offenen Tür statt. 
Angeboten werden unter anderem der Besuch von Senatssitzungen, Diskussionen sowie Führungen durch das LSG.
Weiteres zu Anmeldung und Infos erhalten Sie auf der Internet-Präsenz des LSG.



Ihr Anwaltskanzlei in Steinfurt: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Samstag, 6. September 2014

Behindertengerechte Bedienbarkeit von Rolläden

Mieter haben nur dann einen Anspruch auf eine behindertengerechte Bedienbarkeit von Rolläden, wenn dies im Mietvertrag festgelegt wurde.
Ansonsten besteht lediglich ein Anspruch auf Zustimmung zu (vom Mieter selbst vorzunehmenden und zu zahlenden) baulichen Veränderungen, die für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall, den jetzt das Amtsgericht München (Urteil vom 16.04.2013, Az. 433 C 2726/13) entschieden hat, hatte die Vermieterin neue Fenster und Rolladensysteme eingebaut, die vom schwerstbehinderten Sohn der Klägerin nun nicht mehr bedient werden konnten.
Für eine gezielte Schikane sah das Amtsgericht München jedoch keine Anhaltspunkte. Auch stufte es die Umbaumaßnahme nicht als Modernisierungs-, sondern als Erhaltungsmaßnahme ein.

Die Klage der Mutter als Mieterin auf erneuten behindertengerechten Umbau wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.



Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.

Freitag, 5. September 2014

Höhere Mindestlöhne in der Pflegebranche

Für ca. 780.000 Beschäftigte soll der Pflegemindestlohn ab dem 01.01.2015 in Ostdeutschland um ca. 8,1 % auf 8,65 € und in Westdeutschland um ca. 4,4 % auf 9,40 € steigen. 
Es folgen zwei weitere Stufen zum 01.01.2016 (9,00 € (Ost: + 4,1 % = 9,00 €; West: +3,7 % = 9,75 €) 
und zum 01.01.2017 (Ost: + 5,6 % = 9,50 €; West: + 4,6 % = 10,20 €).

Dort, wo der besondere Pflegemindestlohn nicht gilt (beispielsweise in Privathaushalten), wird ab dem 01.01.2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gelten.


Im Sozialrecht und Strafrecht an Ihrer Seite: Rechtsanwalt Stephan Störmer.