Allen, die diesen Blog in 2018 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2019 alles Gute und die besten Wünsche !
Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer.
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Donnerstag, 20. Dezember 2018
Dienstag, 4. Dezember 2018
Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 14 SGB I
Jeder Bürger hat einen subjektiven Anspruch auf Beratung über ihn betreffende Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sozialer Rechte oder der Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten, § 14 SGB I.
Dieser Anspruch richtet sich gegen alle Leistungsträger i. S. d. §§ 12, 18 bis 29 SGB I, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Allerdings enthält § 14 SGB I weder eine Definition, was unter eine Beratung fällt, noch enthält er Angaben über die Art und den Umfang der Beratungspflicht.
Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 02.08.2018 (III ZR 466/16) unter Rückgriff und Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisiert, welche Anforderungen an Sozialleistungsträger im Rahen der ihnen obliegenden Beratungspflicht gestellt werden.
Demnach gilt Folgendes:
- Beratungspflichten treffen grds. ALLE Sozialleistungsbehörden, also nicht nur die, denen gegenüber Rechte und Pflichten geltend zu machen bzw. zu erfüllen sind, sondern auch solche, die nicht für das konkrete Anliegend des Bürgers zuständig sind.
- Zwar setzt die Beratungspflicht normalerweise ein Beratungsanliegen des Bürgers voraus. Allerdings muss eine Beratung auch dann erfolgen, wenn für die angesprochene Behörde ein zwingender Beratungsbedarf erkennbar ist bzw. wenn sich aus den Umständen eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ergibt ("Spontanberatung"). Das bedeutet, dass der angesprochene Sachbearbeiter prüfen muss, ob ein Anlass besteht, auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die mit dem vorgebrachten Ansinnen in einem Zusammenhang stehen, auch wenn sie außerhalb seiner eigenen Zuständigkeit liegen.
- Wegen des Ineinander-Greifens müssen dabei auch Regelungen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs beachtet werden. Auch und gerade, wenn der zunächst angesprochene Leistungsträger nicht in der Lage ist, die Beratung selbst durchzuführen, ist er verpflichtet, den Betroffenen an den zuständigen Leistungsträger weiter zu verweisen und nötigenfalls dessen Tätigenden zu veranlassen.
Durch die breite Fächerung und vielfältige Zuständigkeiten im Sozialleistungssystem ist für den juristischen Laien oft nur schwer zu durchschauen, wer für ein bestimmtes Anliegen zuständig ist und welche Rechte man wo geltend machen kann.
Die Anforderungen an eine fehlerlose Beratung durch die Sozialleistungsträger, die der BGH nunmehr im Einklang mit der BSG-Rechtsprechung nochmals bestätigt hat, sind daher hoch und verlangen von den angesprochenen Sachbearbeitern über das eigene Fachgebiet hinaus umfassende sozialrechtliche Kenntnisse, um Zusammenhänge zu erkennen, einwandfrei zu beraten und ggf. an andere Leistungsträger weiter zu verweisen.
Die Entscheidung des BGH macht außerdem nochmals deutlich, dass im Falle einer Fehlberatung genau abgewogen werden sollte, auf welchem Weg der Betroffene seine hieraus resultierenden Rechte geltend macht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch führt hier keineswegs immer zu Ziel. In Betracht gezogen sollten in derartigen Fällen immer auch Amtshaftungsansprüche.
Dienstag, 13. November 2018
Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals
Am 09.11.2018 hat der Bundestag das Gesetzter Stärkung des Pflegepersonals beschlossen.
Damit sollen deutliche Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte erreicht werden, und zwar durch eine bessere Personalausstattung sowie bessere Arbeitsbedingungen Kinder Kranken- und Altenpflege.
Eine spürbare Entlastung soll durch das "Sofortprogramm Pflege" erreicht werden.
Künftig sollen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften als Kostenträger die Ausgaben für jede neue Pflegekraft übernehmen. Dies gilt auch für die Aufstockung von Teilzeitstellen. Damit gehen Tariferhöhungen nicht mehr zu Lasten der Krankenhäuser, sondern sollen von den Kostenträgern finanziert werden.
Ein weiteres Ziel ist die Förderung von Neueinstellungen in der Altenpflege. Vorgesehen sind 13.000 neue Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Diese sollen vollumfänglich durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.
Ab 2020 ist eine krankenhausindividuelle Vergütung vorgesehen.
Außerdem soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Pflegekräfte verbessert werden, indem hierfür ca. 70 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden.
Eine Verbesserung soll auch mit Hilfe der Digitalisierung erfolgen, beispielsweise bei Abrechnung von Pflegeleistungen, der Pflegedokumentation, Videosprechstunden usw. Hierfür würden Mittel aus dem Krankenhausstrukturfonds zur Verfügung gestellt. Ab 2019 werde dieser für weitere vier Jahre mit einem Volumen von einer Mrd. Euro jährlich fortgesetzt.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Sozius der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Damit sollen deutliche Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte erreicht werden, und zwar durch eine bessere Personalausstattung sowie bessere Arbeitsbedingungen Kinder Kranken- und Altenpflege.
Eine spürbare Entlastung soll durch das "Sofortprogramm Pflege" erreicht werden.
Künftig sollen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften als Kostenträger die Ausgaben für jede neue Pflegekraft übernehmen. Dies gilt auch für die Aufstockung von Teilzeitstellen. Damit gehen Tariferhöhungen nicht mehr zu Lasten der Krankenhäuser, sondern sollen von den Kostenträgern finanziert werden.
Ein weiteres Ziel ist die Förderung von Neueinstellungen in der Altenpflege. Vorgesehen sind 13.000 neue Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Diese sollen vollumfänglich durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.
Ab 2020 ist eine krankenhausindividuelle Vergütung vorgesehen.
Außerdem soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Pflegekräfte verbessert werden, indem hierfür ca. 70 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden.
Eine Verbesserung soll auch mit Hilfe der Digitalisierung erfolgen, beispielsweise bei Abrechnung von Pflegeleistungen, der Pflegedokumentation, Videosprechstunden usw. Hierfür würden Mittel aus dem Krankenhausstrukturfonds zur Verfügung gestellt. Ab 2019 werde dieser für weitere vier Jahre mit einem Volumen von einer Mrd. Euro jährlich fortgesetzt.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Sozius der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Freitag, 2. November 2018
Pflegegeld - Fälligkeit - Zahlungseingang
Auch wenn der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, haben Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung bereits vor dem Monatsersten.
Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18).
Der bei der Knappschaft-Bahn-See versicherte Kläger, der Leistungen nach dem Pflegegrad 3 bezog, begehrte mit seiner Klage die Auszahlung des Pflegegeldes vor dem Monatsersten für die Fälle, in denen dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Dem trat die Pflegekasse mit Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis entgegen, wonach sich in derartigen Fällen die Auszahlung auf den nächsten Werktag verschiebe.
Seine Klageabweisung begründet das SG Gießen damit, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung im SGB XI auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 SGB I zurückzugreifen sei.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Anspruch zwar am Anfang des Kalendermonats fällig. Hieraus ergebe sich nach Ansicht des SG Gießen aber nicht, dass das Pflegegeld auch genau am ersten Kalendertag eines Monats zur Verfügung stehen müsse. Entscheidend sei vielmehr der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Versicherten. Dem genüge die Pflegekasse, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag des Monats anweise (mit Verweis auf LSG Hessen, Urteil des 8. Senats vom 13.10.2008, Az. L 8 P 19/07, Rn. 22).
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig (Stand 02.11.2018).
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18).
Der bei der Knappschaft-Bahn-See versicherte Kläger, der Leistungen nach dem Pflegegrad 3 bezog, begehrte mit seiner Klage die Auszahlung des Pflegegeldes vor dem Monatsersten für die Fälle, in denen dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Dem trat die Pflegekasse mit Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis entgegen, wonach sich in derartigen Fällen die Auszahlung auf den nächsten Werktag verschiebe.
Seine Klageabweisung begründet das SG Gießen damit, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung im SGB XI auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 SGB I zurückzugreifen sei.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Anspruch zwar am Anfang des Kalendermonats fällig. Hieraus ergebe sich nach Ansicht des SG Gießen aber nicht, dass das Pflegegeld auch genau am ersten Kalendertag eines Monats zur Verfügung stehen müsse. Entscheidend sei vielmehr der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Versicherten. Dem genüge die Pflegekasse, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag des Monats anweise (mit Verweis auf LSG Hessen, Urteil des 8. Senats vom 13.10.2008, Az. L 8 P 19/07, Rn. 22).
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig (Stand 02.11.2018).
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Freitag, 26. Oktober 2018
Hochwertiges Hörgerät bei Baustellen-Lärm
Ein schwerhöriger Versicherter, der als Projektleiter für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständig ist, hatte Anspruch auf ein höhenwertiges Hörgerät, das sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpasst.
Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil des 1. Senats vom 13.09.2018, Az. L 1 KR 229/17).
Der 55-jährige schwerhörige Kläger hatte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Bewilligung neuer Hörgeräte für 4.300 € beantragt, nachdem sich seine Schwerhörigkeit verschlechtert hatte. Berufsbedingt sei er auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen.
Sechs Jahre zuvor hatte die DRV ihm Hörgeräte zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nun leitete sie seinen Antrag an die aus ihrer Sicht zuständige Krankenkasse weiter. Diese hielt ein eigenanteilsfreies Hörgerätesystem für ausreichend und leistete dementsprechend den Festbetrag in Höhe von 1.614 €. Eine berufsbedingte Notwendigkeit für eine höhenwertige Versorgung liege nicht vor.
Der Versicherte machte geltend, er sei wegen seiner Tätigkeit auf Baustellen auf Hörgeräte angewiesen, die sich automatisch auf wechselnde Geräuschkulissen einstellten. Die zum Festpreis erhältlichen Hörgeräte müssten jedoch jeweils manuell angepasst werden. Baubesprechungen auf Großbaustellen begründeten Anspruch auf Hörgeräte, die sich automatisch der Geräuschkulisse der Umgebung anpassten.
Sowohl die erste Instanz als auch das LSG haben dem Kläger Recht gegeben.
Das LSG sah den geltend gemachten Anspruch zwar nicht aus Krankenversicherungsrecht. Da die DRV den Antrag des Versicherten aber innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet habe, sei die Krankenversicherung allein zuständig und müsse auch aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften leisten. Danach hätten behinderte Menschen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Dies umfasse auch Hilfsmittel wie im vorliegenden Fall die Hörgeräte, soweit Versicherte aufgrund der typischen Anforderungen einer Berufstätigkeit hierauf angewiesen seien.
Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Immer im Sozialrecht für Sie da - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht "Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte".
Dienstag, 23. Oktober 2018
Gesetzliche Unfallversicherung - Schutz bei Heimarbeit
Die Zahl der teilweise oder ganz im sogenannen "Home Office" Tätigen nimmt immer weiter zu, 30 Prozent aller Unternehmen sehen hier eine wachsende Bedeutung.
Jetzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass ein Unfall, den eine Mutter auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz erlitten hat, kein Arbeits- oder Wegeunfall ist (Urteil vom 26.09.2018, Az. L 16 U 26/16).
Zugleich wies das Gericht jedoch darauf hin, dass die Entscheidung auf einer Gesetzeslage beruht, die in ihren Ursprüngen auf die Rechtslage von 1971 und damit auf eine andere Strukturierung der Arbeitswelt als heute zurück geht. Daher wurde die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die dortige Klägerin arbeitete im Rahmen von Teleworking von zu Hause aus. Auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz rutschte sie it dem Fahrrad auf Blitzeis weg und brach sich den Ellenbogen. Die Behandlung verursachte Kosten von rund 19.000 €. Die mit den Kosten in Vorlage getretene Krankenkasse nahm die Berufsgenossenschaft in Regress. Diese berief sich darauf, dass es sich nicht u einen Arbeits- oder Wegeunfall, sondern um einen privaten Heimweg gehandelt habe.
Das LSG hat hierzu ausgeführt, dass der schon immer versicherte Arbeitsweg in 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden sei. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren würden durch Heimarbeit gerade vermieden. Daher sei ein Wegeunfall schon begrifflich ausgeschlossen, wenn Wohnung und Arbeitsstätte in ein- und demselben Gebäude liegen. Daher sei auch der Weg zum Kindergarten als privater einzuordnen.
Über eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Wege zu Heimarbeitsplatz könne jedoch allein der Gesetzgeber entscheiden.
Immer für Sie aktuell im Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.
Immer für Sie aktuell im Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.
Montag, 22. Oktober 2018
Meilenstein in der Digitalisierung - ausschließlich elektronische Post für Rechtsanwälte von der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit
Nach längerer Vorlaufzeit ist nun für sämtliche deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein sogenanntes "besonderes elektronisches Anwaltspostfach - beA" von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet und nutzbar. Sämtliche Anwältinnen und Anwälte sind zugleich gesetzlich verpflichtet, Posteingänge über dieses Postfach entgegen zu nehmen.
Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit hat nun darüber informiert, dass sie ab sofort nur noch auf diesem elektronischen Weg mit Anwältinnen und Anwälten kommuniziert. Dies bedeutet für alle Beteiligten und damit natürlich auch für Mandantinnen und Mandanten eine erhebliche Arbeitserleichterung und auch eine gewisse Beschleunigung in der Bearbeitung.
Wir haben als Fachkanzlei für Sozialrecht in unserer Kanzlei schon frühzeitig sämtliche elektronischen Postfächer des beA in Betrieb genommen (nämlich schon Anfang 2017) und sind daher insbesondere auch für Zustellungen aus Hessen gut gerüstet.
Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Viola Hiesserich und Stephan Störmer.
Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit hat nun darüber informiert, dass sie ab sofort nur noch auf diesem elektronischen Weg mit Anwältinnen und Anwälten kommuniziert. Dies bedeutet für alle Beteiligten und damit natürlich auch für Mandantinnen und Mandanten eine erhebliche Arbeitserleichterung und auch eine gewisse Beschleunigung in der Bearbeitung.
Wir haben als Fachkanzlei für Sozialrecht in unserer Kanzlei schon frühzeitig sämtliche elektronischen Postfächer des beA in Betrieb genommen (nämlich schon Anfang 2017) und sind daher insbesondere auch für Zustellungen aus Hessen gut gerüstet.
Ihre Fachanwälte für Sozialrecht Viola Hiesserich und Stephan Störmer.
Freitag, 28. September 2018
Unentgeltliche Beförderung im Fährverkehr
Beim Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr i. S. d. Schwerbehindertenrechts, so dass Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und eine erforderliche Wertmarke verfügen, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2018 entschieden (Az. 5 C 7.17).
Nach Klageabweisung in der ersten Instanz, in der das Verwaltungsgericht angenommen hatte, um Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen handele es sich nur bei Bewältigung von im Alltag zu überwindenden Strecken zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden und zum Einkauf, hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung geändert und dem Kläger Recht gegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Nach den Ausführungen des BVerwG ist Nahverkehr nach der gesetzlichen Regelung anzunehmen, wenn der ÖPNV mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und der Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen.
Nachbarschaftsbereich sei danach der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander angrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, eine Einschränkung auf einen "alltäglichen Verkehr" anzunehmen, und zwar weder in der Systematik noch dem Zweck des Gesetzes.
Der mit der gesetzlich verankerten Vergünstigung verfolgte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt seien, gehe daher über den Alltagsverkehr hinaus.
Emden und die Insel Borkum seien als benachbarte Gemeinden auch wirtschaftlich miteinander verbunden und sowohl die Touristen als auch die Bewohner der Insel nutzten die Fähren. Ferner würden die zur Versorgung der Insel erforderlichen Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.
Schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "G" zuerkannt wurde und die die entsprechende Wertmarke verfügen, haben daher einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.
Dienstag, 28. August 2018
Zeitraum zur Elterngeld-Berechnung
Wenn eine werdende Mutter nach einem Arbeitsplatzverlust wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung keinen neuen Job finden konnte und sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt verringert hat, kann sich ausnahmsweise der Zeitraum zur Elterngeldberechnung verschieben.
Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil des 2. Senats vom 22.08.2018, Az. L 2 EG 8/18).
Im zugrunde liegenden Fall war der Klägerin gekündigt worden. Sie bemühte sich daraufhin um ein neues Arbeitsverhältnis. Zu einer Einstellung kam es jedoch nicht, da die Klägerin mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Gynäkologin ein Beschäftigungsverbot aussprach.
Nach der Geburt berechnete die Beklagte das Elterngeld einschließlich des Null-Einkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Sie sah die Ursache des Einkommensverlustes nicht in der Risikoschwangerschaft, sondern in der Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses. Dadurch lag das rechnerische Durchschnittseinkommen der Klägerin um ca. 1.000 € niedriger.
Das LSG hat der Klägerin in zweiter Instanz Recht gegeben.
Entscheidend sei der Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bedingten Minderung des Erwerbseinkommens. Dies beurteile sich danach, ob die Klägerin nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne die Erkrankung ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte.
Im vorliegenden Fall kam das LSG zu der Überzeugung, dass die Klägerin ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte. Sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf als Hotelfachfrau intensiv um eine neue Arbeit bemüht und keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen gehabt. Ein etwaig grob fahrlässiges Verschulden des Verlustes des vorherigen Arbeitsplatzes sei ohne Belang.
Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt im Münsterland tätig und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Mittwoch, 18. Juli 2018
Neue Pflegeausbildungs-Verordnung
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat mit den Stimmen der Unions-Fraktion sowie der SPD-Fraktion die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe beschlossen.
Im Mittelpunkt steht eine generealistische Ausbildung, mit dem den Pflegefachkräften flexible Einsatzmöglichkeiten eröffnet und der Beruf insgesamt aufgewertet werden soll. Die neue Pflegeausbildung soll 2020 beginnen.
Die Verordnung ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.
Im Gesundheitsausschuss dagegen stimmten die Fraktionen von Bündnis90/Die Grünen, Die Linke und AfD. Die FDP-Fraktion enthielt sich.
Das Sozialrecht immer für Sie im Blick - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht Störmer & Hiesserich
Dienstag, 3. Juli 2018
Teilhabe-Ausweis - Schwerbehinderten-Ausweis
Die FDP-Fraktion hatte beantragt, den bisherigen Schwerbehinderten-Ausweis in Teilhabe-Ausweis umzubenennen (BT-Drs. 19/1836). Für diesen Antrag stimmten neben der FDP auch Bündnis93/Die Grünen sowie die AfD-Fraktion. Die Fraktion "Die Linke" enthielt sich. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU sowie SPD stimmten dagegen. Sie forderten zunächst einen "breit angelegten Diskussions-Prozess" im Vorfeld.
Quelle: juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die BRD mit Verweis auf hab - heute im Bundestag Nr. 459 v. 27.06.2018
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund um das Sozialrecht.
Quelle: juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die BRD mit Verweis auf hab - heute im Bundestag Nr. 459 v. 27.06.2018
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund um das Sozialrecht.
Mittwoch, 20. Juni 2018
Anhebung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld
Nach § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber), wenn das entsprechend einem ärztlichen Zeugnis erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Weitere Voraussetzung ist, dass das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, z. B. durch eine Familienversicherung.
1991 ist die Altersgrenze von acht auf zwölf Jahre erhöht worden.
Vor dem Hintergrund, dass andere sozial- und zivilrechtliche Regelungen altersungebundene Möglichkeiten der Betreuung kranker Kinder ermöglichen, sieht der Petitionsausschuss Handlungsbedarf in Sachen Anhebung der Altersgrenze bei erkrankten Kindern.
Der Autor ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht in Steinfurt tätig.
Mittwoch, 6. Juni 2018
Versorgungsanspruch nach Impfschaden
Eine Erkrankung an Narkolepsie (sogenannte "Schlafkrankheit") infolge der Impfung gegen Schweinegrippe kann zu einem Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz führen.
Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 05.04.2018, Az. 4 VJ 4/15).
Der Fall reicht zurück ins Jahr 2009, als weltweit vor den Folgen der Schweinegrippe gewarnt und die Bevölkerung aufgefordert wurde, sich impfen zu lassen.
Die damals zwölfjährige Klägerin ließ sich deshalb entsprechend impfen.
Einige Monate später traten bei ihr Müdigkeit und weitere Symptome auf, die erst einige Jahre später als erste Anzeichen einer Narkolepsie-Erkrankung erkannt wurden. Die zuständige Behörde lehnte jedoch den Antrag auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz ab.
Das Sozialgesetz hat darauf hingewiesen, dass europaweit zahlreiche Fälle dokumentiert sind, die einen Zusammenhang der Impfung mit Narkolepsie bestätigen und zu Entschädigungsansprüchen geführt haben. Ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten bestätigte schließlich den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsrente.
Rechtsanwalt Störmer berät und vertritt Sie im Sozialrecht und im Strafrecht jeweils als Fachanwalt.
Mittwoch, 16. Mai 2018
Altersversorgung für Vertragsärzte
Die Beitragsbemessung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Altersversorgung niedergelassener Vertragsärzte ist verfassungswidrig, soweit Sachosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachen, nicht beitragsmindernd berücksichtigt ist.
Das hat das Hessische LSG entschieden (Urteil vom 11.04.2018).
Als einzige KV in Deutschland verfügt die KV Hessen mit der sogenannten EHV (erweiterten Honorarverteilgung) über eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte.
Die Grundsätze der EHV wurden zum Juli 2012 dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden.
Hiergegen wandte sich eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie, die im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere Dialysebehandlungen erbringt.
Ab 01.07.2013 wurde sie aufgrund der Änderung in eine höhere Beitragsklasse eingestuft.
Hiergegen wandte sich die Ärztin mit dem Einwand, 90 % ihres Honorars resultiere auch nichtärztlichen Dialyse-Leistungen. Um diese Sachkosten sei ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag betrüge dann jedoch nicht, wie von festgesetzt, ca. 5.800 €, sondern nur 1.254 €.
Das Sozialgericht hat die Beitragsbemessung für verfassungswidrig erklärt, das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision zugelassen.
Die EHV sei eine solidarische Pflichtversicherung. Daher habe der Satzungsgeber das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Einklang zu bringen.
Zwar könne der Beitrag an der Höhe des Honorars angeknüpft werden. Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei den Beitragsbelastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, berücksichtigt werden. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sei deshalb immer dann gegeben, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem niedrigeren Gewinn erwirtschafte müssen. Das sei der Fall, wenn hohe Sachkosten wie im Fall der Klägerin für nichtärztliche Dialyseleistungen bei der Beitragsbemessung nicht entsprechend berücksichtigt würden.
Mit Wirkung zum 01.01.201 wurden die Grundsätze der EHV wiederum geändert.
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht - Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt Borghorst.
Das hat das Hessische LSG entschieden (Urteil vom 11.04.2018).
Als einzige KV in Deutschland verfügt die KV Hessen mit der sogenannten EHV (erweiterten Honorarverteilgung) über eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte.
Die Grundsätze der EHV wurden zum Juli 2012 dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden.
Hiergegen wandte sich eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie, die im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere Dialysebehandlungen erbringt.
Ab 01.07.2013 wurde sie aufgrund der Änderung in eine höhere Beitragsklasse eingestuft.
Hiergegen wandte sich die Ärztin mit dem Einwand, 90 % ihres Honorars resultiere auch nichtärztlichen Dialyse-Leistungen. Um diese Sachkosten sei ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag betrüge dann jedoch nicht, wie von festgesetzt, ca. 5.800 €, sondern nur 1.254 €.
Das Sozialgericht hat die Beitragsbemessung für verfassungswidrig erklärt, das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision zugelassen.
Die EHV sei eine solidarische Pflichtversicherung. Daher habe der Satzungsgeber das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Einklang zu bringen.
Zwar könne der Beitrag an der Höhe des Honorars angeknüpft werden. Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei den Beitragsbelastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, berücksichtigt werden. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sei deshalb immer dann gegeben, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem niedrigeren Gewinn erwirtschafte müssen. Das sei der Fall, wenn hohe Sachkosten wie im Fall der Klägerin für nichtärztliche Dialyseleistungen bei der Beitragsbemessung nicht entsprechend berücksichtigt würden.
Mit Wirkung zum 01.01.201 wurden die Grundsätze der EHV wiederum geändert.
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Donnerstag, 3. Mai 2018
Begrenzung der Krankenkassen-Beiträge
Die Initiative von Gesundheitsminister Jens Spahn, das Beitragssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zu reformieren, wird durch den Bund der Steuerzahler unterstützt. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden Rücklagen in Höhe von ca. 20 Mrd. Euro, in der Arbeitslosenversicherung von ca. 17 Mrd.
Der Bund der Steuerzahler fordert daher vergleichbare Anpassungs-Mechanismen, wie sie bereits für die Gesetzliche Rentenversicherung bestehen. Sobald festgelegte Grenzen über- oder unterschritten werden, sollten die Beiträge automatisch sinken oder steigen, hießt es in einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 23.04.2018.
Hingegen sage die Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes der GKV am 25.04.2018 im Gesundheitsausschuss des Bundestages, die Gestaltung der Beitragssätze sollten weiterhin den Krankenkassen vorbehalten bleiben. Aufgrund der Koalitionsvereinbarungen sei zukünftig mit erheblichen Ausgabensteigerungen im Gesundheitssystem zu rechnen, so dass es fragwürdig sei, Beitragssenkungen zu erzwingen.
Hingegen sage die Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes der GKV am 25.04.2018 im Gesundheitsausschuss des Bundestages, die Gestaltung der Beitragssätze sollten weiterhin den Krankenkassen vorbehalten bleiben. Aufgrund der Koalitionsvereinbarungen sei zukünftig mit erheblichen Ausgabensteigerungen im Gesundheitssystem zu rechnen, so dass es fragwürdig sei, Beitragssenkungen zu erzwingen.
Wir unterstützen Sie im Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht - Kanzlei Störmer und Hiesserich Rechtsanwälte aus Steinfurt.
Mittwoch, 25. April 2018
Forderung nach Ende von Sanktionen beim ALG II
Nach dem Willen der Fraktion Bündnis90/Die Grünen sollen Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) abgeschafft werden (BT-Drs. 19/1711).
Darüber hinaus sollen Steuern, Sozialabgaben und Sozialleistungen so aufeinander abgestimmt werden, dass zusätzliche Erwerbsarbeit die Menschen "spürbar besser" stellt.
Hierfür sollen die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die Aufwendungen für die Eingliederungshilfe Bedarfsdeckend erhöht werden.
Schließlich soll eine bessere Beratung der Arbeitsuchenden erfolgen und die Lohkostenzuschüsse für über 25-jährige, die länger als 24 Monate arbeitslos sind und absehbar keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen erhöht werden.
Rechtsanwalt Störmer und Rechtsanwältin Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund ums Sozialrecht.
Darüber hinaus sollen Steuern, Sozialabgaben und Sozialleistungen so aufeinander abgestimmt werden, dass zusätzliche Erwerbsarbeit die Menschen "spürbar besser" stellt.
Hierfür sollen die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die Aufwendungen für die Eingliederungshilfe Bedarfsdeckend erhöht werden.
Schließlich soll eine bessere Beratung der Arbeitsuchenden erfolgen und die Lohkostenzuschüsse für über 25-jährige, die länger als 24 Monate arbeitslos sind und absehbar keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen erhöht werden.
Rechtsanwalt Störmer und Rechtsanwältin Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund ums Sozialrecht.
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Dienstag, 17. April 2018
Wirtshausbesuch = Arbeitsunfall ?
Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, so dass ein Sturz auf dem nächtlichen Heimweg nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterhält.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 23.03.2018, Az. L 8 U 3286/17).
Die 53-jährige Klägerin hatte ich wegen einer Anpssungsstörung in einer dreiwöchigen Kur befunden und hatte sich an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zu einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik begeben. Auf dem Rückweg stolperte sie und brach sich beim anschließenden Sturz einen Finger. Sie berief sich darauf, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Klinik hatte auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Es habe lediglich eine allgemeine Empfehlung gegeben, Freizeitaktivitäten mit anderen Mitpatienten der Bezugsgruppe zu unternehmen. Zudem sei die Gruppe nicht von Fachpersonal der Klinik begleitet worden.
Das LSG hat die Klage abgewiesen.
Zwar stünden Unfälle, die sich im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ereigneten, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich sei aber ein spezifischer sachlicher Zusammenhang zu der durchgeführten Reha-Maßnahme, so dass nicht jedwede Tätigkeit bzw. Aktivität währen der Kur erfasst werde. Vorliegend habe der Ausflug weder der stationären Behandlung gedient noch sei er auf den Rehabilitiationszweck ausgerichtet gewesen. Auch habe es keine ärztliche Anordnung gegeben noch sei diese therapeutisch überwacht oder begleitet worden.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 23.03.2018, Az. L 8 U 3286/17).
Die 53-jährige Klägerin hatte ich wegen einer Anpssungsstörung in einer dreiwöchigen Kur befunden und hatte sich an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zu einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik begeben. Auf dem Rückweg stolperte sie und brach sich beim anschließenden Sturz einen Finger. Sie berief sich darauf, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Klinik hatte auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Es habe lediglich eine allgemeine Empfehlung gegeben, Freizeitaktivitäten mit anderen Mitpatienten der Bezugsgruppe zu unternehmen. Zudem sei die Gruppe nicht von Fachpersonal der Klinik begleitet worden.
Das LSG hat die Klage abgewiesen.
Zwar stünden Unfälle, die sich im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ereigneten, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich sei aber ein spezifischer sachlicher Zusammenhang zu der durchgeführten Reha-Maßnahme, so dass nicht jedwede Tätigkeit bzw. Aktivität währen der Kur erfasst werde. Vorliegend habe der Ausflug weder der stationären Behandlung gedient noch sei er auf den Rehabilitiationszweck ausgerichtet gewesen. Auch habe es keine ärztliche Anordnung gegeben noch sei diese therapeutisch überwacht oder begleitet worden.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Mittwoch, 14. März 2018
BMAS - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Heute hat der neue Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil sein Amt angetreten.
Parlamentarische Staatssekretärinnen sind Anette Kramme und Kerstin Griese.
Beamtete Staatssekretärin ist Leonie Gerbers und beamteter Staatssekretär sind Dr. Rolf Schmachtenberg und Björn Böhning.
Nähere Informationen wurden auf der Seite des BMAS zur Verfügung gestellt.
Mittwoch, 7. März 2018
Hartz IV: Keine Anrechnung von Taschengeld
Taschengeld in Höhe von 50,- €, das eine Großmutter an ihren Enkel, einen 24-jährigen Leistungsberechtigten, zahlt, ist wegen grober Unbilligkeit nicht auf seine SGB-II-Leistungen anzurechnen.
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 07.06.2017, Az. S 12 AS 3570/15).
Der dortige Kläger erhielt neben Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit von seiner Mutter 110,- € monatlich und weitere 50,- € monatlich von seiner Großmutter.
Das beklagte Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung dieser weiteren Beträge.
Mit seiner Klage wandte sich der Leistungsberechtigte gegen die Anrechnung des Taschengeldes in Höhe von 50,- €.
Das Sozialgericht ist seiner Argumentation gefolgt und hat die Anrechnung als grob unbillig angesehen.
Zwar seien grundsätzlich alle Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.
Im vorliegenden Fall sei das Taschengeld seitens der Großmutter allerdings nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts gedacht gewesen, sondern es sei dafür bestimmt gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers nach einer selbständigen und letztlich unabhängigen Lebensführung beeinträchtigen. Des weiteren sei ein Taschengeld in Höhe von 50,- € so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei; 50,- € entsprächen lediglich ca. einem Achtel des Regelbedarfs.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt.
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 07.06.2017, Az. S 12 AS 3570/15).
Der dortige Kläger erhielt neben Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit von seiner Mutter 110,- € monatlich und weitere 50,- € monatlich von seiner Großmutter.
Das beklagte Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung dieser weiteren Beträge.
Mit seiner Klage wandte sich der Leistungsberechtigte gegen die Anrechnung des Taschengeldes in Höhe von 50,- €.
Das Sozialgericht ist seiner Argumentation gefolgt und hat die Anrechnung als grob unbillig angesehen.
Zwar seien grundsätzlich alle Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.
Im vorliegenden Fall sei das Taschengeld seitens der Großmutter allerdings nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts gedacht gewesen, sondern es sei dafür bestimmt gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers nach einer selbständigen und letztlich unabhängigen Lebensführung beeinträchtigen. Des weiteren sei ein Taschengeld in Höhe von 50,- € so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei; 50,- € entsprächen lediglich ca. einem Achtel des Regelbedarfs.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt.
Montag, 26. Februar 2018
Verletzung beim Eislaufen als Arbeitsunfall
Ein Unfall auf einer Eisbahn im Rahmen einer teambildenden Maßnahme ist kein Arbeitsunfall.
Das hat das Sozialgericht Detmold jetzt entschieden (Urteil vom 09.02.2018, Az. S 1 U 263/15).
Die Klägerin war Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung eines Modeunternehmens.
Alle Mitarbeiter ihrer Abteilung hatten an einem Tag vorzeitig die Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen.
Beim Betreten der Eisfläche kam die Klägerin ins Rutschen und brach sich durch den Sturz das Handgelenk.
Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Teilnahme am Eislaufen nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin gehört habe. Zwar könne Versicherungsschutz grds. auch bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bestehen, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
Eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Die Maßnahme sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Leitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Weder sie noch die anderen Beschäftigten des Teams seien von der Unternehmensleitung mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden.
Eine Initiierung der Organisation des Ausflugs lediglich durch die Teamleiterin reiche nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.
Des weiteren hätten die Mitarbeiter für den Ausflug keine Zeitgutschrift erhalten und die Klägerin habe selbst die Kosten für die Veranstaltung getragen. Beides spräche für den Charakter als Privatveranstaltung. Selbst, wenn diese betriebsbedingt oder betriebsdienlich gewesen sein und von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt worden sein sollte, löse dies keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aus, denn letztlich wirke sich auch jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
Das hat das Sozialgericht Detmold jetzt entschieden (Urteil vom 09.02.2018, Az. S 1 U 263/15).
Die Klägerin war Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung eines Modeunternehmens.
Alle Mitarbeiter ihrer Abteilung hatten an einem Tag vorzeitig die Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen.
Beim Betreten der Eisfläche kam die Klägerin ins Rutschen und brach sich durch den Sturz das Handgelenk.
Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Teilnahme am Eislaufen nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin gehört habe. Zwar könne Versicherungsschutz grds. auch bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bestehen, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
Eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Die Maßnahme sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Leitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Weder sie noch die anderen Beschäftigten des Teams seien von der Unternehmensleitung mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden.
Eine Initiierung der Organisation des Ausflugs lediglich durch die Teamleiterin reiche nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.
Des weiteren hätten die Mitarbeiter für den Ausflug keine Zeitgutschrift erhalten und die Klägerin habe selbst die Kosten für die Veranstaltung getragen. Beides spräche für den Charakter als Privatveranstaltung. Selbst, wenn diese betriebsbedingt oder betriebsdienlich gewesen sein und von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt worden sein sollte, löse dies keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aus, denn letztlich wirke sich auch jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
Mittwoch, 7. Februar 2018
Hartz IV: Übernahme einer Betriebskosten-Nachforderung für frühere Wohnung
Jobcenter müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch Nebenkosten-Nachforderungen für ehemals bewohnte Wohnungen übernehmen.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 30.11.2017, Az S 23 AS 1759/16).
Die Klägerin im zugrunde liegenden Verfahren hatte nach einem Umzug in eine neue Wohnung noch eine Abschluss-Rechnung der Stadtwerke über Strom-, Heizungs- und Wasserkosten der alten Wohnung erhalten.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab mit der Begründung, unterkunftssichernde Leistungen kämen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr in Betracht. Außerdem sei die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung umgezogen.
Das Sozialgericht führte aus, dass zwar grds. Aufwendungen für die tatsächlich konkret aktuell genutzt Wohnung übernommen würden. Das Bundessozialgericht habe allerdings für Nachforderungen aus früheren, mittlerweile beendeten Mietverhältnisses Ausnahmen zugelassen. Eine solche Ausnahme sei gegeben, wenn Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug gestanden hätten und eine Kostensenkungsaufforderung vorgelegen habe.
Das Sozialgericht sah die Möglichkeit, die vom BSG aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen, auch wenn hier keine Kostensenkungsaufforderung vorlag. Auch das BSG sehe eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit treffe. In einem solchen Fall müsse der Leistungsträger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe einschließlich der Nebenkosten aufkommen.
Alles andere würde faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil sich Leistungsbezieher dann dem Risiko ausgesetzt sähen, mit Schulden in Form von Nebenkostennachzahlungen belastet zu werden. Zudem könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, wenn für den Leistungsberechtigten derselbe Energielieferant zuständig sei und deshalb Zahlungsschwierigkeiten aus dem ehemaligen Miet- und Versorgungsverhältnis auf die aktuellen Geschäftsbeziehungen durchschlagen würden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Sozial- und Strafrecht.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 30.11.2017, Az S 23 AS 1759/16).
Die Klägerin im zugrunde liegenden Verfahren hatte nach einem Umzug in eine neue Wohnung noch eine Abschluss-Rechnung der Stadtwerke über Strom-, Heizungs- und Wasserkosten der alten Wohnung erhalten.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab mit der Begründung, unterkunftssichernde Leistungen kämen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr in Betracht. Außerdem sei die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung umgezogen.
Das Sozialgericht führte aus, dass zwar grds. Aufwendungen für die tatsächlich konkret aktuell genutzt Wohnung übernommen würden. Das Bundessozialgericht habe allerdings für Nachforderungen aus früheren, mittlerweile beendeten Mietverhältnisses Ausnahmen zugelassen. Eine solche Ausnahme sei gegeben, wenn Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug gestanden hätten und eine Kostensenkungsaufforderung vorgelegen habe.
Das Sozialgericht sah die Möglichkeit, die vom BSG aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen, auch wenn hier keine Kostensenkungsaufforderung vorlag. Auch das BSG sehe eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit treffe. In einem solchen Fall müsse der Leistungsträger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe einschließlich der Nebenkosten aufkommen.
Alles andere würde faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil sich Leistungsbezieher dann dem Risiko ausgesetzt sähen, mit Schulden in Form von Nebenkostennachzahlungen belastet zu werden. Zudem könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, wenn für den Leistungsberechtigten derselbe Energielieferant zuständig sei und deshalb Zahlungsschwierigkeiten aus dem ehemaligen Miet- und Versorgungsverhältnis auf die aktuellen Geschäftsbeziehungen durchschlagen würden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Sozial- und Strafrecht.
Mittwoch, 17. Januar 2018
AU-Bescheinigung: Krankengeld bei verspätetem Eingang der AU-Bescheinigung (Vorlage durch Ärzte)
Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn der Arzt die AU-Bescheinigung nicht dem Versicherten aushändigt, sondern diese selbst an die Krankenkasse schickt und die Bescheinigung dann dort zu spät eingeht.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 15.11.2017, Az. S 5 KR 266/17).
Die Klägerin hatte sich rechtzeitig zu ihrem behandelnden Arzt begeben, um ihre Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Der Arzt händigte ihr das Formular jedoch nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Hierfür hatte er von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Die Bescheinigung ging jedoch erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten ein. Diese verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.
Nach Ansicht des Sozialgericht ist trifft Versicherte zwar grds. selbst die Obliegenheit, für die rechtzeitige Meldung der AU zu sorgen. Allerdings gebe es Ausnahmen. Eine solche ergebe sich aus dem Entgelt-Fortzahlungsgesetz, da der Arzt hiernach verpflichtet sei, die AU der Krankenkasse zu melden. Übermittlungsverzögerungen habe sich die Krankenkasse zurechnen zu lassen. Dies gelte auch dann, wenn der Arzt ungefragt den Teil zur Vorlage bei der Krankenkasse nicht dem Versicherten aushändige, sondern selbst für die Weiterleitung sorge.
Die Klägerin habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, auf den rechtzeitigen Zugang Einfluss zu nehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Krankenkasse auf anderem Wege zu informieren. Vielmehr habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass der Arzt für die rechtzeitige Übermittlung sorge. Eine Bezugnahme der Beklagten auf den Vordruck-Hinweis, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen könne, sei nicht möglich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Störmer: Ihr Fachmann für Sozialrecht und Strafrecht.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 15.11.2017, Az. S 5 KR 266/17).
Die Klägerin hatte sich rechtzeitig zu ihrem behandelnden Arzt begeben, um ihre Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Der Arzt händigte ihr das Formular jedoch nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Hierfür hatte er von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Die Bescheinigung ging jedoch erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten ein. Diese verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.
Nach Ansicht des Sozialgericht ist trifft Versicherte zwar grds. selbst die Obliegenheit, für die rechtzeitige Meldung der AU zu sorgen. Allerdings gebe es Ausnahmen. Eine solche ergebe sich aus dem Entgelt-Fortzahlungsgesetz, da der Arzt hiernach verpflichtet sei, die AU der Krankenkasse zu melden. Übermittlungsverzögerungen habe sich die Krankenkasse zurechnen zu lassen. Dies gelte auch dann, wenn der Arzt ungefragt den Teil zur Vorlage bei der Krankenkasse nicht dem Versicherten aushändige, sondern selbst für die Weiterleitung sorge.
Die Klägerin habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, auf den rechtzeitigen Zugang Einfluss zu nehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Krankenkasse auf anderem Wege zu informieren. Vielmehr habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass der Arzt für die rechtzeitige Übermittlung sorge. Eine Bezugnahme der Beklagten auf den Vordruck-Hinweis, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen könne, sei nicht möglich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Störmer: Ihr Fachmann für Sozialrecht und Strafrecht.
AU-Bescheinigung: Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung (Vorlage durch Versicherte)
Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wenn Versicherte die dafür erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät vorlegen.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 12.01.2018, Az. S 3 KR 824/16).
Die gesetzliche Meldepflicht sei eine Obliegenheit des Versicherten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der AU informiert und damit in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch währen des folgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den MDK überprüfen zu lassen, um mögliche Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ergreifen zu können.
Wenn der Versicherte diese Meldung versäume, führe dies in aller Regel zu einem endgültigen Verlust des entstandenen und fälligen Anspruchs.
Dies gelte auch dann, wenn Versicherte geltend machen, keine Kenntnis über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt zu haben.
Dass die AU-Bescheinigung der Krankenkasse zu übersenden sei, ergebe sich im Übrigen aus dem entsprechenden Vordruck. Versicherte dürften sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verlassen, dass der ausstellende Arzt/die ausstellende Ärztin die Meldung an die Krankenkasse veranlasse.
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner in allen Belangen des Sozialrechts.
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