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Mittwoch, 7. Februar 2018

Hartz IV: Übernahme einer Betriebskosten-Nachforderung für frühere Wohnung

Jobcenter müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch Nebenkosten-Nachforderungen für ehemals bewohnte Wohnungen übernehmen.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 30.11.2017, Az S 23 AS 1759/16).

Die Klägerin im zugrunde liegenden Verfahren hatte nach einem Umzug in eine neue Wohnung noch eine Abschluss-Rechnung der Stadtwerke über Strom-, Heizungs- und Wasserkosten der alten Wohnung erhalten.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab mit der Begründung, unterkunftssichernde Leistungen kämen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr in Betracht. Außerdem sei die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung umgezogen.

Das Sozialgericht führte aus, dass zwar grds. Aufwendungen für die tatsächlich konkret aktuell genutzt Wohnung übernommen würden. Das Bundessozialgericht habe allerdings für Nachforderungen aus früheren, mittlerweile beendeten Mietverhältnisses Ausnahmen zugelassen. Eine solche Ausnahme sei gegeben, wenn Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug gestanden hätten und eine Kostensenkungsaufforderung vorgelegen habe.

Das Sozialgericht sah die Möglichkeit, die vom BSG aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen, auch wenn hier keine Kostensenkungsaufforderung vorlag. Auch das BSG sehe eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit treffe. In einem solchen Fall müsse der Leistungsträger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe einschließlich der Nebenkosten aufkommen.

Alles andere würde faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil sich Leistungsbezieher dann dem Risiko ausgesetzt sähen, mit Schulden in Form von Nebenkostennachzahlungen belastet zu werden. Zudem könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, wenn für den Leistungsberechtigten derselbe Energielieferant zuständig sei und deshalb Zahlungsschwierigkeiten aus dem ehemaligen Miet- und Versorgungsverhältnis auf die aktuellen Geschäftsbeziehungen durchschlagen würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Der Autor ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Sozial- und Strafrecht.