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Freitag, 7. Juni 2013

Hartz IV - Initiative für Kinder

Zum Ende diesen Jahres läuft das Finanzierungsmodell aus, wonach der Bund den Kommunen pro Jahr 400 Mio. € zur Verfügung stellt, mit denen Schulsozialarbeit, sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung und Mittagessen in Horteinrichtungen finanziert werden. Ziel war bzw. ist es, den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu gewährleisten.
Der Bundesrat setzt sich nun für eine Entfristung dieser Regelung ein, weshalb er einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, nach dem ein Teil der Bundesbeteiligung an Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II auch zukünftig für diese Zwecke verwendet werden soll.


Der Autor ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Donnerstag, 6. Juni 2013

Unfallkassen: Neuorganisation

Am 05.06.2013 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine grundlegende Neuorganisation der Unfallkassen auf den Weg gebracht (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG).

Ziel des Gesetzespakets ist es unter anderem, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) auf einen Träger zu reduzieren.
Ferner sollen durch Änderungen in der Sozialgerichtsbarkeit die Sozialgerichte entlastet werden.
Schließlich soll eine Regelung zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen durch die Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit zur Entbürokratisierung der Verwaltung beitragen.


Rechtsanwalt Störmer ist in Steinfurt im Strafrecht und Sozialrecht tätig.

Pflegeheim: Schadensersatz bei Verbrennung

Lässt Pflegepersonal heißen Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und demenzkranken Heimbewohnern zurück, so liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung vor, aus der sich Schadensersatzansprüche hierdurch Verletzter ergeben können.
Dies hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12).

Die dortige Verletzte saß im Rollstuhl und konnte selbst die Kannen nicht erreichen. Allerdings wurde ihr von einem weiteren Bewohner heißer Tee derart eingeschenkt, dass es zu erheblichen Verbrennungen an den Oberschenkeln kam, die unter anderem Hauttransplantationen erforderlich machten. Die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von über 85.000,00 € verlangte die Krankenkasse vom Heimbetreiber zurück.

Zu Recht, wie das OLG Schleswig ausgeführt hat.
Den Heimbetreiber hätten Obhutspflichten im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben getroffen. Das Personal hätte die entstandenen Verletzungen bei Anwesenheit im Raum verhindern können und aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch müssen. Auch wenn unter dem Aspekt der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner keine ständige Beaufsichtigung verlangt werden könne, so hätte das Personal im vorliegenden Fall durch einfache Maßnahmen den Unglücksfall verhindern können, indem es die Kannen bei Verlassen des Raumes einfach mitgenommen hätte.


Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.

Mittwoch, 5. Juni 2013

Prof. Dr. Peter Udsching in den Ruhestand getreten

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Peter Udsching ist in den Ruhestand getreten. 

Prof. Udsching wurde 1992 zum Richter am BSG ernannt; als in 2007 der jetzige 14. Senat für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingerichtet wurde, übernahm er dessen Vorsitz. Zuvor war er zuständig für Kassenarztrecht, Erziehungsgeld, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Auch über seine Richtertätigkeit hinaus war und ist Prof. Udsching vielfältig juristisch engagiert, so unter anderem im Deutschen Sozialrechtsverband, mit einem Lehrauftrag für Sozialrecht an der Universität Osnabrück, im Deutschen Juristentag sowie im Bundesgesundheitsministerium im Beirat zur Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Ferner wirkt Prof. Udsching an zahlreichen sozialrechtlichen Publikationen mit.

Dienstag, 4. Juni 2013

Rentenüberzahlung: Haftung der Angehörigen nach Tod

Wie das Sozialgericht Dortmund jetzt entschieden hat (Entscheidung vom 13.05.2013, Az. S 34 R 355/12), kann die Deutsche Rentenversicherung von Angehörigen die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten nicht bereits deshalb verlangen, weil diese eine Kontovollmacht hatten.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verstorbene seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt, von der dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Vaters die Monatsrente für den Folgemonat, die sodann im Lastschriftverfahren teilweise für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht wurde. Die DRV machte im Nachgang einen Erstattungsanspruch gegen den Sohn geltend, weil dieser mit den Lastschrifteinzügen bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und so über die Rente verfügt habe.

Das Sozialgericht hat nunmehr den Forderungsbescheid auf Erstattung aufgehoben.
Eine Verfügung des Sohnes über die Rente des Vater habe nicht vorgelegen. Eine entsprechende Handlungsverpflichtung hätte vorausgesetzt, dass der Sohn sowohl Kenntnis von der Rentenüberzahlung als auch vom aktuellen Kontostand sowie von den laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf das Girokonto gehabt hätte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und konnte auch nicht aus der (formellen) Vollmachtserteilung vor geraumer Zeit hergeleitet werden. 

Der Klage des Sohnes wurde daher statt gegeben.


Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Montag, 3. Juni 2013

Jugendbett als "Erstausstattung" i. S. d. SGB II

Wie das Bundessozialgericht nun klargestellt hat (Entscheidung vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R), handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes um eine "Erstausstattung für die Wohnung" i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.

Nachdem der Kläger noch in der ersten und zweiten Instanz gescheitert war, hatte er nun beim Bundessozialgericht teilweise Erfolg.
Dieses stellte nämlich fest, dass die Versagung von Leistungen für das Jugendbett rechtswidrig war, da es sich nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, um eine Ersatzbeschaffung, sondern um eine Erstausstattung handelte, die auch dem Grunde nach angemessen war.
Aufgrund fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts konnte das BSG jedoch nicht beurteilen, ob die Anschaffung auch der Höhe nach (hier 272,25 €) angemessen war.
Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landessozialgericht zurück verwiesen.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.