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Freitag, 15. Juli 2011

König Fußball, aber nur privat !

Wer im Rahmen einer Dienstreise an einem Fußballspiel teilnimmt und sich dabei verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.


Dies hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 13.07.2011, Az. L 3 U 64/06).


Der dortige Kläger hatte einen Antrag auf Verletztenrente gestellt, nachdem er sich im Rahmen eines Freundschafts-Fußballspiels während einer Dienstreise am Knie verletzt hatte. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, da kein Arbeitsunfall vorläge. Das Spiel sei vielmehr eine Freizeitaktivität nach Abschluss des berufsbedingten Teils der Tagung gewesen. Dies hat das Gericht im Ergebnis bestätigt. Unfallversicherungsschutz bestehe auf einer Dienstreise nur für Tätigkeiten, die mit dem Dienstverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dies sei bei einem Fußballspiel jedoch nicht der Fall. Es diene vielmehr der Auflockerung der Veranstaltung. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei. Ansonsten läge es im Machtbereich des jeweiligen Unternehmens, auf diese Art und Weise den Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft beliebig auszuweiten.
Zu einer Teilnahme sei der dortige Kläger im Übrigen weder arbeitsvertraglich noch sonst verpflichtet gewesen. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei


Die Revision wurde nicht zugelassen.




Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher tätig bei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Donnerstag, 14. Juli 2011

Höhere Erwerbstätigen-Freibeträge für ALG-II-Empfänger

Seit dem 01.07.2011 gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen für das ALG II für die Spanne zwischen 100,- € und 1.000,00 €. Hier werden statt wie bisher 10 % nun 20 % nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.


Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Regelung der Freibeträge. 
Danach werden Einkommen bis 100,- € überhaupt nicht und Einkommen über 1.000,- € in Höhe von 10 % angerechnet (bis zur Höhe von 1.200,00 € bzw. 1.500,00 € bei Haushalten mit Kindern).




Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Dienstag, 5. Juli 2011

Thema: Sozialhilfe im Ausland

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Ausnahme: bei Bestehen einer außergewöhnlichen Notlage.

Dies hat jetzt das Landessozialgericht Baden-Würtemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2011, Az. L 2 SO 2138/11 ER-B). 
Im dortigen Fall konnte ein in Thailand lebender Mann eben gerade nicht nachweisen, dass er sich in einer solchen Notlage befand bzw. befindet, so dass sein entsprechender Antrag abgewiesen wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt tätig.