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Dienstag, 22. April 2014

Pflegegeld / Pflegesachleistung

Geringere Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).

Das hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt (Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 1 BvR 1133/12).

Zunächst ist die Einteilung in zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen, nämlich pflegende Angehörigen einerseits und unterstützende Dritte, mit denen ein separater Pflegevertrag geschlossen wird, andererseits, nicht zu beanstanden. 
Ferner ist das Pflegegeld nicht als Entgelt ausgestaltet, sondern soll vielmehr als materielle Anerkennung einen Anreiz zur Pflege innerhalb der Familie schaffen und gleichzeitig Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem das Pflegegeld in freier Gestaltung eingesetzt werden kann. Hintergrund ist, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege im Wege der gegenseitigen Beistandspflicht grundsätzlich unentgeltlich erbracht wird, während Pflegesachleistungen durch Pflegekräfte nur bei deren ausreichender Vergütung durch die Pflegekasse sicher gestellt ist.
Zwar schließt der Schutz von Ehe und Familie im Bereich der Sozialversicherung auch die Aufgabe ein, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern. Diese Pflicht verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, für professionelle, nichtfamiliäre Pflege höhere Sachleistungen bereit zu stellen. Aus der Förderungspflicht der Familie ergeben sich keine konkreten Ansprüche auf bestimmte sachliche Leistungen.


Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Freitag, 4. April 2014

Senkung der Krankenversicherungsbeträge

Am 26.03.2014 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Senkung des Beitragssatzes für die gesetzliche Krankenversicherung auf 14,6 Prozent und eine Festschreibung des Arbeitgeberanteils auf 7,3 Prozent vorsieht.

Weitere Änderungen in Überblick:

  • Zusatzbeiträge: Die bisherige Pauschalierung und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich soll abgeschafft werden. Stattdessen sind einkommensabhängige Beiträge geplant, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfallen können.
  • Prämien: Bei finanziellen Überschüssen sollen die Krankenkassen keine Prämien mehr an Mitglieder auszahlen dürfen. Vielmehr sollen die Versicherten durch niedrigere Beiträge entlastet werden.
  • ALG-II-Empfänger: Für Empfänger von ALG II soll ein pauschalierter Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag eingeführt werden. Ferner ist ein einheitlicher Versicherungsstatus geplant. Die Familienversicherung soll nicht mehr vorrangig gelten, damit der Verwaltungsaufwand gesenkt werden kann.
  • "Institut der Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen": Gründung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen zur Dokumentation der Versorgungsqualität. Dies soll Patienten einen Vergleich von Krankenhäusern und deren stationärer Versorgung ermöglichen.
Für Interessierte ist auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums der Gesetzentwurf veröffentlicht.


Der Verfasser ist Experte für Sozialrecht und Strafrecht.

Jobcenter: Reisekostenübernahme für Umgangsrecht

Wie das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren entschieden hat, ist das Jobcenter verpflichtet, einem Hartz-IV-Empfänger eine dreiwöchige Reise nach Indonesien zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn zu finanzieren (Beschluss vom 17.03.2014, Az. L 7 AS 2392/13 B ER).

Der zehnjährige Sohn des dortigen Antragstellers war ohne dessen Zustimmung vor einigen Jahren mit der Mutter nach Indonesien verzogen. Den Antrag auf Übernahme der für die Wahrnehmung des Umgangskontakts entstehenden Reisekosten (insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Flugkosten, Transferkosten und Reisegebühren) hatte das Jobcenter abgelehnt, so dass nunmehr Eilrechtsschutz geboten war.

Im folgenden Verfahren hat das LSG NRW klargestellt, dass die Ausübung des Umgangsrechts eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes sei, insbesondere in Anbetracht des bevorstehenden Geburtstags und in einer fremden Kultur. Der Kontakt des Antragstellers zu seinem Sohn sei ferner unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Schließlich hätte das Kindeswohl Berücksichtigung finden müssen.
Im Jahresintervall seien daher Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung zu stellen.
Auch die Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegen stehen.

Die Eilentscheidung ist rechtskräftig, die Hauptsacheentscheidung wird naturgemäß zu gegebener Zeit folgen.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 3. April 2014

DRV Bund: Neuer Präsident

Mit Ablauf des 31. März ist der bisherige Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund), Dr. Herbert Rische, in den Ruhestand verabschiedet worden. 
Zum 01. April wurde nun Dr. Axel Reimann zum neuen Präsidenten der DRV Bund berufen. Er ist bereits seit 2005 Mitglied des Direktoriums.