Geringere Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).
Das hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt (Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 1 BvR 1133/12).
Zunächst ist die Einteilung in zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen, nämlich pflegende Angehörigen einerseits und unterstützende Dritte, mit denen ein separater Pflegevertrag geschlossen wird, andererseits, nicht zu beanstanden.
Ferner ist das Pflegegeld nicht als Entgelt ausgestaltet, sondern soll vielmehr als materielle Anerkennung einen Anreiz zur Pflege innerhalb der Familie schaffen und gleichzeitig Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem das Pflegegeld in freier Gestaltung eingesetzt werden kann. Hintergrund ist, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege im Wege der gegenseitigen Beistandspflicht grundsätzlich unentgeltlich erbracht wird, während Pflegesachleistungen durch Pflegekräfte nur bei deren ausreichender Vergütung durch die Pflegekasse sicher gestellt ist.
Zwar schließt der Schutz von Ehe und Familie im Bereich der Sozialversicherung auch die Aufgabe ein, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern. Diese Pflicht verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, für professionelle, nichtfamiliäre Pflege höhere Sachleistungen bereit zu stellen. Aus der Förderungspflicht der Familie ergeben sich keine konkreten Ansprüche auf bestimmte sachliche Leistungen.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.