Hat ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit.
Das hat das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren rechtskräftig festgestellt (Beschluss vom 05.08.2013, Az. L 2 AS 546/13 B ER).
Der dortige Antragsteller, dem bereits in einem früheren Klageverfahren wegen seiner teilweise undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war nicht bereit darzulegen, warum jetzt offenkundig früher vorhandene Einnahmequellen versiegt sein sollten. Zugleich hatte er jedoch seinen aufwendigen Lebensstil nicht erkennbar geändert.
In einem solchen Fall bestehen jedoch lt. LSG erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr vom behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.