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Donnerstag, 14. Januar 2021

Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Berufskrankheit

Bei Personen, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind, ist die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit möglich. Das hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgestellt.

Nr. 3101 Anl. 1 zur BKV ("Infektionskrankheiten") schließt auch die Erkrankung an Covid-19 ein.

Außerhalb der genannten Bereiche kann Covid-19 als Berufskrankheit nur anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Risiko bestanden hat, das sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen auf eine Branche niedergeschlagen hat. Eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus. Allerdings kommt dann eine Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht.

Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.

Quelle: Newsletter des BMAS vom 7. Januar 2021


Rechtsanwalt Störmer ist für Ihre Fragen auf dem Gebiet des Sozialrechts gern für Sie ansprechbar. Außerdem ist er als Strafverteidiger tätig.

Dienstag, 5. Januar 2021

Oberarmstraffung als Kassenleistung

Eine beidseitige Oberarmstraffung kann im Ausnahmefall von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu übernehmen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 17.11.2020 (Az. L 16 KR 143/18).

Häufig wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Normabweichungen vorrangig zu tolerieren sind und Korrekturen im Sinne von Kosmetik eigenverantwortlich durchzuführen sind. Entstellung werden insofern nur selten festgestellt.

In vorliegenden Fall hatte die 58-jährige Klägerin nach einer Schlauchmagen-OP ca. 50 kg an Gewicht verloren. Dennoch verblieb eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme, so dass trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung diese im Bereich der Oberarme sehr eng an lag, währen sie sich im Bereich der Unterarme bewegte "wie eine Fahne im Wind". Die Ellenbogen wurden von einem eiförmigen, voluminösen Gewebeüberhang deutlich überdeckt.

Die im Verfahren herangezogenen Gutachter konnten den Zustand der Oberarme nicht als Krankheit im medizinischen Sinne bewerten. Das Landessozialgericht hat sich daraufhin auf die persönliche In-Augenschein-Nahme der Klägerin gestützt und eine massive Asymmetrie ihres Erscheinungsbildes festgestellt. Die körperliche Auffälligkeit sei von einer solchen Ausprägung, dass sie sich schon in Alltagssituationen bei flüchtiger Begegnung bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses auf die Betroffene führe. Daher sei liege im Fall der Klägerin eine Entstellung vor, die zu Lasten der Beklagten Krankenkasse zu behandeln war.


Ihre Ansprechpartner im Bereich des Sozialrechts:

Fachanwälte für Sozialrecht Stephan Störmer und Viola Hiesserich