Bei Personen, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind, ist die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit möglich. Das hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgestellt.
Nr. 3101 Anl. 1 zur BKV ("Infektionskrankheiten") schließt auch die Erkrankung an Covid-19 ein.
Außerhalb der genannten Bereiche kann Covid-19 als Berufskrankheit nur anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Risiko bestanden hat, das sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen auf eine Branche niedergeschlagen hat. Eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus. Allerdings kommt dann eine Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht.
Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.
Quelle: Newsletter des BMAS vom 7. Januar 2021
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