Rechtzeitig zum Semesterbeginn am 01.10.2013 sollten sich Studierende über ihren Krankenversicherungsschutz informieren.
Viele Studenten sind bei den Eltern familienversichert und müssen deshalb keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Dies ist bis zum 25. Lebensjahr möglich, bei freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und anderen anerkannten Freiwilligendiensten verschiebt sich die Altersgrenze um maximal 12 Monate.
Wenn allerdings ein Elternteil privat versichert ist, ist eine Familienversicherung für Studenten nicht mehr möglich.
Hinzuverdienste sind bei der Familienversicherung erlaubt, allerdings darf das monatliche Einkommen 385 € nicht übersteigen. Bei einem Mini-Job liegt die Grenze bei 450 €.
Bei eigener Krankenversicherung darf die Arbeitsleistung pro Stunde 20 Stunden nicht überschreiten. Nur, wenn die Beschäftigung von vorne herein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt ist, gilt diese Stundenbeschränkung nicht, die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.
Wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, können Studentinnen und Studenten sich bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der bei allen Kassen einheitliche Beitrag beträgt derzeit monatlich 64,77 € und 12,24 € für die Pflegeversicherung (Kinderlose ab 23 Jahren: 13,73 €).
Die ermäßigten Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten bis zum 30. Lebensjahr bzw. bis zum 14. Semester. Läuft das Studium dann noch weiter, kann man sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Lässt man diese Frist ungenutzt verstreichen, ist nur noch die Versicherung in einer PKV möglich.
Wer sich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, bekommt den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase für maximal sechs Monate, wenn das monatliche Einkommen 898,00 € nicht übersteigt (KV 97,43 €, PV für Kinderlose 20,65 €, für alle anderen 18,41 €). Danach liegt der Beitrag für die "normale" freiwillige gesetzliche Versicherung bei derzeit 133,80 € zzgl. Pflegeversicherung.
In der privaten Krankenkasse erhalten Studenten unabhängig von der Zahl der Semester den Studententarif bis zum 34. Lebensjahr.
Insgesamt gilt: Die zu Beginn des Studiums getroffene Wahl für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ist für das gesamt Studium bindend.
Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
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Montag, 16. September 2013
Samstag, 14. September 2013
Hartz IV - Überweisungsvermerk verletzt nicht Sozialgeheimnis
Bei Überweisungen auf das Konto eines Leistungsberechtigten verletzt der alleinige Zusatz "BG" nicht das Sozialgeheimnis.
Das hat jetzt das Bayrische Landessozialgericht bestätigt (Entscheidung vom 17.06.2013, Az. L 7 AS 48/13).
Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit dem Zusatz "BG" für "Bedarfsgemeinschaft" enthalte keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger und sei als solche noch nicht aussagekräftig.
Daher sei diese Buchstabenfolge weder durch eine neutrale Nummer zu ersetzen noch sei die Herkunftsbezeichnung zu neutralisieren.
Das LSG hat damit die Entscheidung der ersten Instanz (Sozialgericht München) bestätigt.
Rechtsanwalt Störmer ist als Strafverteidiger und auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig.
Das hat jetzt das Bayrische Landessozialgericht bestätigt (Entscheidung vom 17.06.2013, Az. L 7 AS 48/13).
Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit dem Zusatz "BG" für "Bedarfsgemeinschaft" enthalte keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger und sei als solche noch nicht aussagekräftig.
Daher sei diese Buchstabenfolge weder durch eine neutrale Nummer zu ersetzen noch sei die Herkunftsbezeichnung zu neutralisieren.
Das LSG hat damit die Entscheidung der ersten Instanz (Sozialgericht München) bestätigt.
Rechtsanwalt Störmer ist als Strafverteidiger und auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig.
Freitag, 13. September 2013
Hartz IV - Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2014
Zum 01.01.2014 erhöhen sich die Grundsicherung (Hartz IV) und die Sozialhilfe. Damit steigen die Regelbedarfsstufen um 2,27 %.
Im Einzelnen:
Im Einzelnen:
- Alleinstehende/Alleinerziehende: 391 € (+ 9 €), Regelbedarfsstufe 1
- Paare/Bedarfsgemeinschaften: 353 € (+ 8 €), Regelbedarfsstufe 2
- Erwachsene im Haushalt anderer: 313 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 3
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 296 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 4
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 261 € (+6 €), Regelbedarfsstufe 5
- Kinder von 0 bis 6 Jahren: 229 € (+ 5 €), Regelbedarsstufe 6
Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen.
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