Die Jugendliche, für die die Krankenkasse über zwölf Jahre Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang von 12 Flaschen pro Monat übernommen hatte, nun aber nicht mehr von der Krankenkasse in diesem Umfang versorgt werden sollte, hatte geltend gemacht, mit der nun bewilligten Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen sei ihre Mobilität in Schule, Freizeit und Urlaub nicht mehr gewährleistet.
Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und bekräftigt, dass es sich bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige bzw. mildere. Es betreffe damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Hierzu zähle auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Dabei sei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt. Es sei ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.