Hat ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit.
Das hat das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren rechtskräftig festgestellt (Beschluss vom 05.08.2013, Az. L 2 AS 546/13 B ER).
Der dortige Antragsteller, dem bereits in einem früheren Klageverfahren wegen seiner teilweise undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war nicht bereit darzulegen, warum jetzt offenkundig früher vorhandene Einnahmequellen versiegt sein sollten. Zugleich hatte er jedoch seinen aufwendigen Lebensstil nicht erkennbar geändert.
In einem solchen Fall bestehen jedoch lt. LSG erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr vom behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.
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Donnerstag, 22. August 2013
Donnerstag, 1. August 2013
Menschen mit Behinderung: Neuer Ratgeber in leichter Sprache
Das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) stellt jährlich einen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Diese Informationen sind nicht immer leicht zu verstehen. Deshalb hat das (BMAS) diesen Ratgeber jetzt in leichter Sprache herausgegeben. Er gibt Tipps für den Alltag und erklärt wichtige Fakten.
Hier geht es zum Ratgeber für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache.
Weitere Informationen zum jährlichen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen finden Sie hier.
Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht tätig.
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