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Mittwoch, 20. Juni 2018

Anhebung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld


Nach § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber), wenn das entsprechend einem ärztlichen Zeugnis erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Weitere Voraussetzung ist, dass das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, z. B. durch eine Familienversicherung.

1991 ist die Altersgrenze von acht auf zwölf Jahre erhöht worden.

Vor dem Hintergrund, dass andere sozial- und zivilrechtliche Regelungen altersungebundene Möglichkeiten der Betreuung kranker Kinder ermöglichen, sieht der Petitionsausschuss Handlungsbedarf in Sachen Anhebung der Altersgrenze bei erkrankten Kindern.


Mittwoch, 6. Juni 2018

Versorgungsanspruch nach Impfschaden


Eine Erkrankung an Narkolepsie (sogenannte "Schlafkrankheit") infolge der Impfung gegen Schweinegrippe kann zu einem Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz führen.
Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 05.04.2018, Az. 4 VJ 4/15).

Der Fall reicht zurück ins Jahr 2009, als weltweit vor den Folgen der Schweinegrippe gewarnt und die Bevölkerung aufgefordert wurde, sich impfen zu lassen.
Die damals zwölfjährige Klägerin ließ sich deshalb entsprechend impfen.
Einige Monate später traten bei ihr Müdigkeit und weitere Symptome auf, die erst einige Jahre später als erste Anzeichen einer Narkolepsie-Erkrankung erkannt wurden. Die zuständige Behörde lehnte jedoch den Antrag auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz ab.

Das Sozialgesetz hat darauf hingewiesen, dass europaweit zahlreiche Fälle dokumentiert sind, die einen Zusammenhang der Impfung mit Narkolepsie bestätigen und zu Entschädigungsansprüchen geführt haben. Ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten bestätigte schließlich den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsrente.


Rechtsanwalt Störmer berät und vertritt Sie im Sozialrecht und im Strafrecht jeweils als Fachanwalt.