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Mittwoch, 19. Oktober 2016

Neue Organisation der Familienkassen

Anstatt der bislang zuständigen insgesamt ca. 8.000 unterschiedlichen Kindergeldkassen soll für die Kindergeldzahlungen an Bundesbeschäftigte zukünftig entweder die Bundesagentur für Arbeit oder das Bundesverwaltungsamt zuständig sein (Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes).

Derzeit wird in Deutschland für mehr als 16 Mio. Kinder Kindergeld gezahlt, wobei das Auszahlungsvolumen 2015 über 39 Mrd. Euro betragen hat.
Festgesetzt und ausgezahlt wird das Kindergeld von den Familienkassen.
Dabei wird für ca. 87 % aller Kinder in Deutschland das Kindergeld von den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Für die übrigen 13 % der Kinder (solche von öffentlichen Bediensteten) gibt es allerdings über 8.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes.
Bei einer derart hohen Anzahl seien aber die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und ein moderner Verwaltungsaufwand nur schwer zu erreichen.
Die öffentlichen Arbeitgeber von Ländern und Kommunen sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, Zuständigkeiten und Fallbearbeitung an die Bundesagentur für Arbeit abzugeben.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Dienstag, 4. Oktober 2016

Auswahlentscheidung bei Besetzung eines Vertragsarztsitzes

Bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes ist es den Sozialgerichten durch Gesetz verwehrt, anstelle der zuständigen Gremien eine Auswahlentscheidung zu treffen und zu begründen.
Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss zwar maßgeblich auf Versorgungsgesichtspunkte abgestellt, dies aber weder im Beschluss noch im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt hat, insbesondere, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen er den von ihm behaupteten Versorgungsbedarf (im zugrunde liegenden Fall auf dem Gebiet der konservativen Orthopädie) stützt und der Bedarf auch nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Berufungsausschuss muss sodann erneut entscheiden.

Das hat das Thüringer Landessozialgericht klargestellt (25.08.2016, Az. L 11 KA 928/15).


Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts: Rechtsanwalt Stephan Störmer.