Bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes ist es den Sozialgerichten durch Gesetz verwehrt, anstelle der zuständigen Gremien eine Auswahlentscheidung zu treffen und zu begründen.
Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss zwar maßgeblich auf Versorgungsgesichtspunkte abgestellt, dies aber weder im Beschluss noch im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt hat, insbesondere, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen er den von ihm behaupteten Versorgungsbedarf (im zugrunde liegenden Fall auf dem Gebiet der konservativen Orthopädie) stützt und der Bedarf auch nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Berufungsausschuss muss sodann erneut entscheiden.
Das hat das Thüringer Landessozialgericht klargestellt (25.08.2016, Az. L 11 KA 928/15).
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