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Montag, 23. Dezember 2013

Alles Gute für 2014 !


Allen, die diesen Blog in 2013 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2014 alles Gute und die besten Wünsche !

Donnerstag, 14. November 2013

Mini-Job: Termin für die Abgabe der Jahresmeldung

Wie im "Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen" (BUK-NOG) vom 24.10.2013 festgelegt worden ist, müssen Jahresmeldungen ab sofort bis zum 15. Februar des Folgejahres erstattet werden.
Der späteste Abgabetermin für die Jahresmeldung 2013 ist damit der 15.02.2014.

Aus der Jahresmeldung ergibt sich unter anderem das bis zum 31. Dezember des Vorjahres erzielte renten- und unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Diese Meldung ist zum einen erforderlich, weil zukünftig der Lohnnachweis der Unfallversicherung aus den Daten der Meldung zur Sozialversicherung erstellt wird. Zum anderen ist die Meldung notwendig, weil aus den in den Rentenkonten gespeicherten Meldedaten auch die Renten für die Versicherten und Hinterbliebenen berechnet werden.

Durch die vorgezogene Abgabefrist für Jahresmeldungen können die Unfallversicherungsträger rechtzeitig die Bescheide für das Vorjahr erlassen. 
Der gesonderte Lohnnachweis für die Unfallversicherungsträger Mitte Februar eines Jahres wird in Zukunft wegfallen.

Die Märzklausel ist weiter anzuwenden, das heißt, wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, das dem Vorjahr zuzurechnen ist und konnte dies aufgrund der vorgezogenen Abgabefrist nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt werden, ist diese Einmalzahlung künftig mit dem Abgabegrund 54 gesondert zu melden.



Rechtsanwalt Störmer berät und vertritt Sie als Fachanwalt in allen Fragen des Sozialrechts.

Mittwoch, 13. November 2013

Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30.04.2013, Az. L 3 U 231/10) sind Vereinsmitglieder, die im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig sind, nicht gesetzlich unfallversichert.

Im zugrunde liegenden Fall war ein 1939 geborener Mann mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins gewesen und hatte dort auch einem Zeltausschuss angehört, der für den entgeltlichen Verleih eines vereinseigenen Zelts zuständig gewesen war. Beim Aufbau dieses Zeltes war der Mann aus ca. 4 Metern Höhe gestürzt und an den Verletzungsfolgen verstorben. Die Berufsgenossenschaft hatte den Antrag der Witwe auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt mit der Begründung, ihr Mann sei nicht freiwillig versichert gewesen. Er sei für den Verein nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden, sondern in einer Weise, wie es von ihm als Zeltwart hätte erwartet werden können.

Das Hessische Landessozialgericht hat in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, gesetzlich unfallversichert seien grundsätzlich Beschäftigte und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Das sei bei Vereinsmitgliedern dann der Fall, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werde dagegen jemand in Ausübung seiner Vereinspflichten tätig, so sei er nicht gesetzlich unfallversichert. Was zu den Mitgliedspflichten gehört, kann sich aus der Vereinssatzung oder auch aus allgemeiner Vereinsübung ergeben. Dies kann von Mitglied zu Mitglied variieren, entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall.

Vorliegend war der Verstorbene seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter, womit ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden war, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache" Vereinsmitglieder hatte. Er war daher nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden und insofern auch nicht gesetzlich unfallversichert.

Die Revision wurde nicht zugelassen.



Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Dienstag, 12. November 2013

Sozialkompass Europa

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf den seit September 2013 in neuester Version verfügbaren Sozialkompass Europa hingewiesen.
Die Veröffentlichung stellt die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Tabellen gegenüber, aus denen sich Übereinstimmungen und Unterschiede ergeben.

Insbesondere finden sich Informationen zu den sozialen Grundrechten in Europa, zur Grundrechtecharta, zur Finanzierung, Struktur und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, zur Arbeitswelt in Europa und zu sozialen Notlagen und der Bekämpfung der daraus resultierenden Armut.



Rechtsanwalt Störmer ist tätig in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Medienpaket Sozialpolitik

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf die Neuerungen des Medienpaketes "Sozialpolitik" hingewiesen.
Das Paket richtet sich an Jugendliche ab Sekundarstufe I und deren Lehrerinnen und Lehrer, ist sowohl zum Eigenstudium als auch für den Einsatz im Unterricht geeignet und umfasst ein Schülermagazin, ein Arbeitsheft, ein Lehrerinfo, Overheadfolien und die Internet-Plattform www.sozialpolitik.com. Hier gibt es Materialien, Adressen und Links zu aktuellen sozialpolitischen Themen und zum Schülermagazin, Umfragen, Arbeitsblätter, Schaubilder und Themendossiers.
In der Ausgabe 2013/2014 sind neu enthalten ein Arbeitsheft zum Grundwissen Sozialversicherung in Leichter Sprache und ein Arbeitsheft zum Grundwissen "Soziales Europa".


Stephan Störmer ist im Sozialrecht und im Strafrecht tätig.

Montag, 11. November 2013

Internet-Auftritt der DRV Bund

Die Bundesregierung hat in der letzten Woche nochmals auf die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung Bund hingewiesen.

Demnach ist es auf www.deutsche-rentenversicherung.de zum Beispiel möglich, online einen Beratungstermin zu vereinbaren. Hierzu erhalten Internet-Nutzer eine Kalenderübersicht, auf der man aus freien Terminen den persönlichen Passenden auswählen kann. 

Neu: Ab Januar 2014 kann der Rentenantrag selbst auch über das Internet gestellt werden. Damit fallen insbesondere auch für gesundheitlich eingeschränkte Menschen zeitaufwändige Behördengänge weg. Erforderlich hierfür ist der elektronische Personalausweis, über den missbräuchliche Antragstellungen verhindert werden sollen.
Auch die Änderung von Bank- und Adressdaten ist zukünftig mit dem elektronischen Personalausweis möglich.

Des Weiteren kann der Versicherungsverlauf online eingesehen werden, die Anforderung von Versicherungsunterlagen über das Internet ist ebenfalls möglich.

Schließlich bietet die DRV mit "IRente" eine App für Mobilgeräte an. 


Rechtsanwalt Störmer ist bundesweit als Fachanwalt für Sozialrecht tätig.

Mittwoch, 30. Oktober 2013

Arbeitsunfall: für Anerkennung Vollbeweis notwendig

Nach Einschätzung des Sozialgerichts Gießen ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ein sogenannter Vollbeweis erforderlich, das heißt, für die Annahme eines Arbeitsunfalls muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann (Urteil vom 17.10.2013, Az. S 3 U 82/09).

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Ehemann der jetzt verwitweten Klägerin als Kranführer in einem holzverarbeitenden Betrieb, nachdem er sich bereits ausgestochen und seine Schicht beendet hatte, auf einen Kran gestiegen und dort so eingeklemmt worden, dass er aufgrund dessen an inneren Verletzungen verstarb.
Die Beweisaufnahme hatte jedoch nicht eindeutig die Beweggründe des Mannes ergeben. Zwar konnte ein betrieblicher Bezug nicht vollständig ausgeschlossen werden, allerdings war damit nicht der erforderliche Vollbeweis erbracht, das heißt, eine so hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt worden, dass der Mann  in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen hatte, dass die Klage letztlich abgewiesen wurde.



Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.

Dienstag, 29. Oktober 2013

Arbeitsunfall: Trinken während Kopierpause


Ein Unfall, der beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Fotokopierers passiert, ist kein Arbeitsunfall.
Nach Meinung des SG Dresden (Urteil vom 01.10.2013, Az. S 5 U 113/13) trete die Nahrungsaufnahme (hier der Verzehr alkoholfreien Biers aus einer Flasche, wobei mehrere Zähne abbrachen) regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es liege eine eigenwirtschaftliche Verrichtung vor, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen habe. Insbesondere sei die Kopiertätigkeit nicht geeignet gewesen, ein vom normalen Ess- und Trinkverhalten des Klägers besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen, was ausnahmsweise eine andere Einschätzung erlaubt hätte.



Montag, 28. Oktober 2013

Mehrbedarf - nicht stillende / stillende Mütter

Stillende Mütter haben keinen Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf.
Mit seiner Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 21.08.2013, Az. L 6 AS 337/12) das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die stillende Klägerin hatte den von ihr geltend gemachten Mehrbedarf mit einem um 635 kcal erhöhten Energiebedarf und infolgedessen mit einer kostenaufwendigeren Ernährung begründet. Dass bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, begründe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Das LSG wies darauf hin, dass anders als für schwangere Frauen für stillende Mütter ein Mehrbedarf nicht gesetzlich vorgesehen sei. Ein erhöhter Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung könne nicht herangezogen werden, da diese nicht krankheitsbedingt sei. Ein unabweisbarer besonderer Bedarf liege deshalb nicht vor, weil erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, kompensiert würden durch die Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung.

Die Revision wurde nicht zugelassen.



Der Autor ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Samstag, 26. Oktober 2013

Hartz IV - Erhöhung zum 01.01.2014

Der Bundesrat hat am 11.10.2013 der Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2014 zugestimmt.
Betroffen vom Anstieg in Höhe von 2,27 % sind rund 6,1 Millionen Menschen.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Freitag, 25. Oktober 2013

Hartz IV auch für Migranten


Auch das LSG NRW hat sich zum Anspruch ausländischer Staatsangehöriger auf Hartz-IV-Leistungen geäußert (Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13) und diesen bejaht, soweit sich die Antragsteller nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitssuche weiterhin im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten.
Das LSG hat klargestellt, dass seiner Ansicht nach erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitssuche haben, nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfasst sind. Das gelte auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund i. S. d. gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Bemühungen der Kläger, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über einem Jahr erfolglos und auch nicht für die Zukunft Erfolg versprechend. Damit seien sie nicht mehr zur Arbeitssuche freizügigkeitsberechtigt gewesen, wodurch sie auch nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis gehört hätten.
Bundesweit sind von ähnlichen Fallkonstellationen ca. 130.000 Menschen betroffen.
Das LSG NRW hat deshalb die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.



Hartz IV auch für EU-Bürger


Der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für Arbeit suchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.
Das hat das Bayrische LSG entschieden (Urteil vom 19.06.2013, Az. L 16 AS 847/12).

Nach Ansicht des Bayrischen LSG haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten, Anspruch aus Hartz-IV-Leistungen. Die Staatsangehörigkeit ist insoweit unerheblich.
Im vorliegenden Fall sei der Kläger auch nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschossen gewesen. Der Ausschussgrund sei niht nvon Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt.

Wegen der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Bayrische LSG allerdings die Revision zum BSG zugelassen (dortiges Az. B 14 AS 51/13).



Pflegeberufe - kein Abiturzwang

Wie die hessische Landesregierung mitteilt, bleibt es bei der zehnjährigen Schulausbildung als Voraussetzung für die Ausbildung in der Krankenpflege. Dies hat jetzt das Europaparlament beschlossen, nachdem ursprünglich die EU-Kommission zwölf Schuljahre als Voraussetzung hatte festlegen wollen.
Eine Anhebung der Zugangsvoraussetzungen von zehn auf zwölf Schuljahre hätte zu einer faktischen Akademisierung der Pflegeberufe geführt und damit den Fachkräftemangel noch verschärft.

Für Hebammen wird die Berufsanerkennungsrichtlinie allerdings künftig eine zwölfjährige Schulbildung fordern.




Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Montag, 16. September 2013

Krankenversicherung für Studierende

Rechtzeitig zum Semesterbeginn am 01.10.2013 sollten sich Studierende über ihren Krankenversicherungsschutz informieren.

Viele Studenten sind bei den Eltern familienversichert und müssen deshalb keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Dies ist bis zum 25. Lebensjahr möglich, bei freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und anderen anerkannten Freiwilligendiensten verschiebt sich die Altersgrenze um maximal 12 Monate.

Wenn allerdings ein Elternteil privat versichert ist, ist eine Familienversicherung für Studenten nicht mehr möglich.

Hinzuverdienste sind bei der Familienversicherung erlaubt, allerdings darf das monatliche Einkommen 385 € nicht übersteigen. Bei einem Mini-Job liegt die Grenze bei 450 €.
Bei eigener Krankenversicherung darf die Arbeitsleistung pro Stunde 20 Stunden nicht überschreiten. Nur, wenn die Beschäftigung von vorne herein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt ist, gilt diese Stundenbeschränkung nicht, die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.

Wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, können Studentinnen und Studenten sich bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der bei allen Kassen einheitliche Beitrag beträgt derzeit monatlich 64,77 € und 12,24 € für die Pflegeversicherung (Kinderlose ab 23 Jahren: 13,73 €).

Die ermäßigten Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten bis zum 30. Lebensjahr bzw. bis zum 14. Semester. Läuft das Studium dann noch weiter, kann man sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Lässt man diese Frist ungenutzt verstreichen, ist nur noch die Versicherung in einer PKV möglich.

Wer sich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, bekommt den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase für maximal sechs Monate, wenn das monatliche Einkommen 898,00 € nicht übersteigt (KV 97,43 €, PV für Kinderlose 20,65 €, für alle anderen 18,41 €). Danach liegt der Beitrag für die "normale" freiwillige gesetzliche Versicherung bei derzeit 133,80 € zzgl. Pflegeversicherung.

In der privaten Krankenkasse erhalten Studenten unabhängig von der Zahl der Semester den Studententarif bis zum 34. Lebensjahr.

Insgesamt gilt: Die zu Beginn des Studiums getroffene Wahl für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ist für das gesamt Studium bindend.



Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Samstag, 14. September 2013

Hartz IV - Überweisungsvermerk verletzt nicht Sozialgeheimnis

Bei Überweisungen auf das Konto eines Leistungsberechtigten verletzt der alleinige Zusatz "BG" nicht das Sozialgeheimnis.
Das hat jetzt das Bayrische Landessozialgericht bestätigt (Entscheidung vom 17.06.2013, Az. L 7 AS 48/13).
Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit dem Zusatz "BG" für "Bedarfsgemeinschaft" enthalte keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger und sei als solche noch nicht aussagekräftig. 
Daher sei diese Buchstabenfolge weder durch eine neutrale Nummer zu ersetzen noch sei die Herkunftsbezeichnung zu neutralisieren.
Das LSG hat damit die Entscheidung der ersten Instanz (Sozialgericht München) bestätigt.



Rechtsanwalt Störmer ist als Strafverteidiger und auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig.

Freitag, 13. September 2013

Hartz IV - Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 erhöhen sich die Grundsicherung (Hartz IV) und die Sozialhilfe. Damit steigen die Regelbedarfsstufen um 2,27 %.

Im Einzelnen:


  • Alleinstehende/Alleinerziehende: 391 € (+ 9 €), Regelbedarfsstufe 1
  • Paare/Bedarfsgemeinschaften: 353 € (+ 8 €), Regelbedarfsstufe 2
  • Erwachsene im Haushalt anderer: 313 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 296 € (+ 7 €), Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 261 € (+6 €), Regelbedarfsstufe 5
  • Kinder von 0 bis 6 Jahren: 229 € (+ 5 €), Regelbedarsstufe 6
Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen.



Donnerstag, 22. August 2013

Hartz IV - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürfigkeit

Hat ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen, bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit.
Das hat das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren rechtskräftig festgestellt (Beschluss vom 05.08.2013, Az. L 2 AS 546/13 B ER).

Der dortige Antragsteller, dem bereits in einem früheren Klageverfahren wegen seiner teilweise undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war nicht bereit darzulegen, warum jetzt offenkundig früher vorhandene Einnahmequellen versiegt sein sollten. Zugleich hatte er jedoch seinen aufwendigen Lebensstil nicht erkennbar geändert. 

In einem solchen Fall bestehen jedoch lt. LSG erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr vom behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei. 



Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt.

Donnerstag, 1. August 2013

Menschen mit Behinderung: Neuer Ratgeber in leichter Sprache

Das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) stellt jährlich einen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Diese Informationen sind nicht immer leicht zu verstehen. Deshalb hat das (BMAS) diesen Ratgeber jetzt in leichter Sprache herausgegeben. Er gibt Tipps für den Alltag und erklärt wichtige Fakten.

Hier geht es zum Ratgeber für Menschen mit Behinderungen in leichter Sprache.

Weitere Informationen zum jährlichen Ratgeber für Menschen mit Behinderungen finden Sie hier.



Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Montag, 29. Juli 2013

Sozialhilfe: Übernahme von Beerdigungskosten

Wie das Sozialgericht Heilbronn jetzt entschieden hat (Urteil vom 09.07.2013, Az. S 11 SO 1712/12), muss ein Sozialhilfeträger weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000,00 € teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen.

Die Klägerin und Witwe des Verstorbenen verfügte lediglich über eine geringe Rente und bezog zusätzlich Sozialhilfe. Nachdem die Stadt Heilbronn ihr pauschal 4.000,00 € (abzgl. eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils) bewilligt hatte, machte sie darüber hinaus klageweise ca. 1.200,00 € für ein Wahl- statt Reihengrab, Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, Deckengarnitur, einen "Leichenschmaus", und für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters geltend. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.

Das SG Heilbronn hat die Klage jedoch abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger sich an den ortsüblichen Bestattungskosten zu orientieren habe, die bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichenschmaus" falle nicht hierunter.
Auch die Aufwendungen für ein Wahlgrab seien nicht übernahmefähig gewesen. Sozialhilferechtlich angemessen sei vielmehr ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Die Klägerin habe sich insofern vorher vom Sozialamt beraten lassen können.

Eine Entscheidung über die Benutzung der Orgel, der Kerzenständer und die Finanzierung der Deckengarnitur konnte offen bleiben, da diese bereits durch eine Überzahlung seitens des Sozialhilfeträgers aufgefangen worden seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Stephan Störmer ist im Sozialrecht und im Strafrecht tätig.

Donnerstag, 25. Juli 2013

Sozialhilfe: Finanzierung eines PKW für schwerbhinderte Menschen

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 17.04.2013, Az. L 8 SO 84/11) haben auch schwerbehinderte Menschen keinen Anspruch auf die Finanzierung eines PKW, und zwar weder aus dem deutschen Sozialrecht noch aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die schwer gehbehinderte Klägerin die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66,00 € für einen Kredit (3.500,00 €) beantragt, den sie zur Anschaffung eines PKW aufgenommen hatte. Zugleich verfügte sie jedoch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich.
Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das LSG hat insoweit auf das "Nachrangprinzip" hingewiesen. Demnach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Das gelte sowohl für die KFZ-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII. 
Auch aus der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich nichts anderes. Dies verpflichte die Vertragsstaaten zwar über Art. 20 UN-BRK dazu, behindern Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, was den Nachranggrundsatz allerdings nicht verdränge.



Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt und außerdem auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.

Dienstag, 9. Juli 2013

Hartz IV - Kürzung bei Kündigung

Wie das Sozialgericht Mainz nunmehr klargestellt hat, darf das Jobcenter das ALG II nach Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung durch den Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn der Leistungsbezieher "absichtlich" und damit pflichtwidrig zu der Kündigung beigetragen hat (Az. S 15 AS 438/13 ER).
Nur wenn es Leistungsbeziehern aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gerade darauf angekommen sei, gekündigt zu werden, liege eine Absicht vor, nach der das Jobcenter zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen sei.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Kündigung lediglich billigend in Kauf genommen. Dies stelle aber gerade keine ahndungsfähige Absicht dar.
Das Jobcenter hat auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts die Kürzung aufgehoben.


Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt.

Freitag, 7. Juni 2013

Hartz IV - Initiative für Kinder

Zum Ende diesen Jahres läuft das Finanzierungsmodell aus, wonach der Bund den Kommunen pro Jahr 400 Mio. € zur Verfügung stellt, mit denen Schulsozialarbeit, sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung und Mittagessen in Horteinrichtungen finanziert werden. Ziel war bzw. ist es, den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu gewährleisten.
Der Bundesrat setzt sich nun für eine Entfristung dieser Regelung ein, weshalb er einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, nach dem ein Teil der Bundesbeteiligung an Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II auch zukünftig für diese Zwecke verwendet werden soll.


Der Autor ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Donnerstag, 6. Juni 2013

Unfallkassen: Neuorganisation

Am 05.06.2013 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine grundlegende Neuorganisation der Unfallkassen auf den Weg gebracht (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG).

Ziel des Gesetzespakets ist es unter anderem, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) auf einen Träger zu reduzieren.
Ferner sollen durch Änderungen in der Sozialgerichtsbarkeit die Sozialgerichte entlastet werden.
Schließlich soll eine Regelung zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen durch die Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit zur Entbürokratisierung der Verwaltung beitragen.


Rechtsanwalt Störmer ist in Steinfurt im Strafrecht und Sozialrecht tätig.

Pflegeheim: Schadensersatz bei Verbrennung

Lässt Pflegepersonal heißen Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und demenzkranken Heimbewohnern zurück, so liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung vor, aus der sich Schadensersatzansprüche hierdurch Verletzter ergeben können.
Dies hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12).

Die dortige Verletzte saß im Rollstuhl und konnte selbst die Kannen nicht erreichen. Allerdings wurde ihr von einem weiteren Bewohner heißer Tee derart eingeschenkt, dass es zu erheblichen Verbrennungen an den Oberschenkeln kam, die unter anderem Hauttransplantationen erforderlich machten. Die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von über 85.000,00 € verlangte die Krankenkasse vom Heimbetreiber zurück.

Zu Recht, wie das OLG Schleswig ausgeführt hat.
Den Heimbetreiber hätten Obhutspflichten im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben getroffen. Das Personal hätte die entstandenen Verletzungen bei Anwesenheit im Raum verhindern können und aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch müssen. Auch wenn unter dem Aspekt der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner keine ständige Beaufsichtigung verlangt werden könne, so hätte das Personal im vorliegenden Fall durch einfache Maßnahmen den Unglücksfall verhindern können, indem es die Kannen bei Verlassen des Raumes einfach mitgenommen hätte.


Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.

Mittwoch, 5. Juni 2013

Prof. Dr. Peter Udsching in den Ruhestand getreten

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Peter Udsching ist in den Ruhestand getreten. 

Prof. Udsching wurde 1992 zum Richter am BSG ernannt; als in 2007 der jetzige 14. Senat für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingerichtet wurde, übernahm er dessen Vorsitz. Zuvor war er zuständig für Kassenarztrecht, Erziehungsgeld, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Auch über seine Richtertätigkeit hinaus war und ist Prof. Udsching vielfältig juristisch engagiert, so unter anderem im Deutschen Sozialrechtsverband, mit einem Lehrauftrag für Sozialrecht an der Universität Osnabrück, im Deutschen Juristentag sowie im Bundesgesundheitsministerium im Beirat zur Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Ferner wirkt Prof. Udsching an zahlreichen sozialrechtlichen Publikationen mit.

Dienstag, 4. Juni 2013

Rentenüberzahlung: Haftung der Angehörigen nach Tod

Wie das Sozialgericht Dortmund jetzt entschieden hat (Entscheidung vom 13.05.2013, Az. S 34 R 355/12), kann die Deutsche Rentenversicherung von Angehörigen die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten nicht bereits deshalb verlangen, weil diese eine Kontovollmacht hatten.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verstorbene seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt, von der dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Vaters die Monatsrente für den Folgemonat, die sodann im Lastschriftverfahren teilweise für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht wurde. Die DRV machte im Nachgang einen Erstattungsanspruch gegen den Sohn geltend, weil dieser mit den Lastschrifteinzügen bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und so über die Rente verfügt habe.

Das Sozialgericht hat nunmehr den Forderungsbescheid auf Erstattung aufgehoben.
Eine Verfügung des Sohnes über die Rente des Vater habe nicht vorgelegen. Eine entsprechende Handlungsverpflichtung hätte vorausgesetzt, dass der Sohn sowohl Kenntnis von der Rentenüberzahlung als auch vom aktuellen Kontostand sowie von den laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf das Girokonto gehabt hätte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und konnte auch nicht aus der (formellen) Vollmachtserteilung vor geraumer Zeit hergeleitet werden. 

Der Klage des Sohnes wurde daher statt gegeben.


Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.

Montag, 3. Juni 2013

Jugendbett als "Erstausstattung" i. S. d. SGB II

Wie das Bundessozialgericht nun klargestellt hat (Entscheidung vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R), handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes um eine "Erstausstattung für die Wohnung" i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.

Nachdem der Kläger noch in der ersten und zweiten Instanz gescheitert war, hatte er nun beim Bundessozialgericht teilweise Erfolg.
Dieses stellte nämlich fest, dass die Versagung von Leistungen für das Jugendbett rechtswidrig war, da es sich nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, um eine Ersatzbeschaffung, sondern um eine Erstausstattung handelte, die auch dem Grunde nach angemessen war.
Aufgrund fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts konnte das BSG jedoch nicht beurteilen, ob die Anschaffung auch der Höhe nach (hier 272,25 €) angemessen war.
Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landessozialgericht zurück verwiesen.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 23. Mai 2013

Hartz IV: Auskunftspflichten Dritter

Das sächsische Landessozialgericht hat klargestellt, dass auch Dritte zur Auskunft gegenüber Grundsicherungsträgern verpflichtet sein können (Entscheidung vom 28.02.2013, Az. L 7 AS 745/11).

In zugrunde liegenden Fall bezog die Ex-Frau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger, der ihr zunächst Unterhaltszahlungen geleistet hatte, stellte ab 2010 die Zahlungen ein. Gegen das darauf folgende Auskunftsverlangen des Jobcenters wandte er ein, es gebe keinen Unterhaltstitel, insofern habe seine Ex-Frau auch keine dementsprechenden Ansprüche gegen ihn. Jedenfalls seien mögliche Unterhaltsansprüche verjährt. Seine gegen das Auskunftsverlangen gerichtete Klage hatte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg.

Das LSG hat zum Ausdruck gebracht, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung Dritter nur dann ausscheidet, wenn Ansprüche gegen diese ganz offensichtlich (evident) nicht bestehen. Wenn solche nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich ausscheiden, sondern Zweifel hinsichtlich des Bestehens verbleiben, bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht in Steinfurt tätig.

Dienstag, 21. Mai 2013

PKH / Beratungshilfe: Neuregelung beschlossen

Nach langer Vorlaufzeit hat der Bundestag nun Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 01.01.2014 beschlossen.

Ob diese, wie immer wieder betont,"sozial ausgewogen" ausfallen werden, bleibt allerdings abzuwarten.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah zunächst folgende Änderungen vor:

  • Die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und ihre unterhaltsberechtigten Kinder bleiben bestehen. 
  • zusätzliche Freibeträge für Erwerbstätige und deren Ehegatten oder Lebenspartner sollen gesenkt werden
  • die Ratenhöchstzahlungsdauer wir von 48 auf 72 Monate verlängert
  • erstrittener Unterhalt muss nicht zur Rückzahlung von VKH genutzt werden
Der Bundestag hat verschiedene Vorschläge der Bundesregierung jedoch nicht aufgegriffen.

Im Einzelnen:

  • Die Freibeträge bleiben erhalten
  • Die Ratenhöchstzahlungsdauer von 48 Monaten bleibt unangetastet
  • Die Beiordnung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in familiengerichtlichen Verfahren wird nicht eingeschränkt
  • Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im Beratungshilferecht bleiubt unter Einführung einer Frist von vier Wochen erhalten
  • Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es weiterhin nicht geben.
Weitere Informationen ergeben sich aus den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses




Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Montag, 29. April 2013

Renten-Anpassung 2013

Das Bundeskabinett hat die Rentenwertbestimmung 2013 beschlossen.
Aufgrund dessen werden die Renten zum 1. Juli um 3,29 Prozent in den ostdeutschen Bundesländern und um 0,25 Prozent in den westdeutschen Bundesländern erhöht.

Zu den Einzelheiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Pressemitteilung heraus gegeben.


Der Autor dieses Blogs ist schwerpunktmäßig in den Bereichen des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Dienstag, 9. April 2013

Bulli: Keine Unterkunft i. S. d. SGB II

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger ist keine Unterkunft, für deren Kosten das Jobcenter ALG II leisten muss. 
Das hat das LSG Mainz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klargestellt (Az. L 3 AS 69/13 B ER, 07.03.2013).

Der Antragsteller hatte keinen festen Wohnsitz, war jedoch Halter des oben genannten Busses mit Matratze, auf der er schläft und das nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird. 
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile, die KFZ-Steuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler erreichen.
Das Sozialgericht Mainz hatte in erster Instanz das Jobcenter verpflichtet, die Kosten für die KFZ-Steuer und einen neuen Reifen zu tragen. Das LSG Mainz hat den Beschluss auf die Beschwerde jedoch aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Bulli deshalb nicht als Unterkunft einzuordnen ist, weil darin (anders als in einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des BSG als Unterkunft anerkannt worden war) die Privatsphäre nicht gewährleistet sei.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Donnerstag, 4. April 2013

Rentenversicherung: Warnung vor Trickbetrügern

Wie das Justizministerium des Landes NRW in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mitteilt, haben in letzter Zeit vermehrt Trickbetrüger versucht, an Kontodaten älterer Menschen zu kommen und sie zu Überweisungen zu Gunsten der Betrüger zu überreden. Dabei würden gezielt die Begriffe "Pfändung" und "fehlerhafte Berechnung" verwendet, um die Opfer zu verunsichern. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Anrufern nicht um ihre Mitarbeiter handelt. Ähnliche Fälle waren bereits in Bayern vorgekommen.



Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.

Freitag, 22. März 2013

Unfallversicherung: grds. kein Schutz bei Vorstellungsgesprächen

Wie das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.10.2012 (Az. L 6 U 6/10) festgestellt hat, liegt die eigenständige Stellensuche eines Arbeitsuchenden in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Auch die sich aus einer Eingliederungsvereinbarung ergebenden umfangreichen Pflichten zu Eigenbemühungen ersetzen keine besondere Aufforderung im Einzelfall i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII, nach der eine Versicherung kraft Gesetzes bestünde.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II. Nachdem sie von einem Unternehmen auf ihre Initiativbewerbung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und dieses wahrgenommen hatte, rutschte sie auf dem Weg zum Ausgang auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei. Die Klage hatte sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz keinen Erfolg, die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage durch eine Vielzahl von Entscheidungen des BSG geklärt sei.



Der Autor ist tätig in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Rente: Bestandsstatistik 2012

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun im Bericht "Die Rentenbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschlandst" die Ergebnisse der 52. Auswertung des Rentenbestandes der gesetzlichen Rentenversicherung veröffentlicht. Grundlage sind die vom Rentenservice der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum 01.07.2012 ins In- und Ausland gezahlten Renten. Berücksichtigt sind also die Anpassung der Renten in den westlichen Bundesländern um 2,18 % und in den östlichen Bundesländern um 2,26 % durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 vom 21.06.2012.



Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Mittwoch, 13. Februar 2013

Bereitschaftsdienst - Mindestlohn in der Pflegebranche

Im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen sind mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28.11.2012, Az. 4 Sa 48/12) klargestellt.
Die gleiche Vergütungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche (§ 2 PflegeArbbG) nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert. Insbesondere gibt es auch keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, nach der Bereitschaftsdienste "per se" geringer zu vergüten wären. 
Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, so sind auch andere Tätigkeiten (insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d.  § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
Das Landesarbeitsgericht hat daher mit seiner Entscheidung der in bestimmten Betrieben üblichen Praxis, Bereitschaftsdienste ohne arbeits- oder tarifvertragliche Grundlage geringer oder sogar überhaupt nicht zu vergüten, eine klare Absage erteilt.


Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig in Bereich des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Freitag, 8. Februar 2013

PKH: Neue Sätze ab 01.01.2013

Heute wurden die Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Nr. 2 ZPO im Wege der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Einkommen einer Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht.
Sie betragen ab dem 01.01.2013:


  • für Parteien, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen,  201,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner 442,00 €,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 354 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257 Euro

Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht tätig.

Donnerstag, 31. Januar 2013

Tag des Behindertenrechts

Am 13.06.2013 soll an allen acht Sozialgerichten in NRW in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr ein Tag des Behindertenrechts durchgeführt werden. Insbesondere behinderte Bürgerinnen und Bürger sollen sich über die Arbeit der Angehörigen der Sozialgerichte im Bereich des Behindertenrechts informieren können. Ferner werden Informationen zu weiteren sozialen bzw. sozialrechtlichen Aspekten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, des Rechts der Arbeitsförderung, des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten.


Mittwoch, 9. Januar 2013

Schwerbehindertenrecht - Rundfunkbeitrag ab 2013

2013 bringt einige Änderungen bei der Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht mit sich, die für schwerbehinderte Menschen von erheblicher praktischer Bedeutung sind.

Blinde und hörgeschädigte Menschen werden anders als nach altem Gebührenrecht nicht mehr vollständig von der Beitragspflicht freigestellt. Ihr Rundfunkbeitrag wird pauschal lediglich auf ein Drittel ermäßigt. Dasselbe gilt für alle in anderer Weise behinderte Menschen mit einem GdB von wenigsten 80, "die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.". Lediglich taubblinde Menschen sind nach den neuen Regelungen stets zu von der Beitragspflicht zu befreien.
Problematisch werden dürfte die Befreiung wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls, die nach der neuen Regelung an sich nicht möglich ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.

Nach den Übergangsbestimmungen wird bei allen bisher befreiten behinderten Menschen vermutet, dass sie nur den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag zu zahlen haben. Taubblinde Menschen müssen ihre Befreiung ab dem 01.01.2013 gesondert beantragen, hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.

Schließlich haben die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht auch auf die Schwerbehinderten-Ausweise. Auf dem Ausweis wird künftig weder vermerkt, dass Schwerbehinderteneigenschaft, GdB und gesundheitliche Merkmale ggf. schon in der Vergangenheit (vor Antragsdatum) vorgelegen haben, noch der Grund und das Datum wesentlicher Änderungen. Das Ganze hat schlicht technische Gründe: Auf dem auf Scheckkartenformat verkleinerten Ausweis ist schlicht kein Platz mehr für diese Angaben.



Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.

Dienstag, 8. Januar 2013

Schneeballschlacht mit Folgen

Eine Verletzung, die ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht mit Schülern auf dem Schulgelände erleidet, ist ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist, auch wenn die Schulordnung das Werfen von Schneebällen untersagt (VG Freiburg, urteil vom 04.12.2012, Az. 5 K 1220/11).

Der betroffene Lehrer hatte sich von Schülern in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen und war dabei von einem Schneeball direkt aufs Auge getroffen worden. Nach der OP war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben. Die zuständige Schulbehörde hatte einen Dienstunfall mit dem Argument verneint, der natürliche Zusammenhang mit den einheitlichen Dienstaufgaben habe gefehlt. Der Lehrer habe sogar den Interessen seines Dienstherrn zuwider gehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei. Hiermit habe er seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Dieser Ansicht ist das VG Freiburg jedoch nicht gefolgt.
Der Lehrer habe sich noch auf dem Schulgelände, also an seinem Dienstort befunden. Es sei lebensfremd, wenn das beklagte Regierungspräsidium Freiburg die Schneeballschlacht in einen dienstlichen Teil (der Lehrer hatte die Schüler zunächst zum Aufhören aufgefordert) und in einen privaten Teil (letztlich Beteiligung durch eigene Würfe) aufspalte. Für das Gericht war es vielmehr nachvollziehbar, dass der Lehrer sich als noch im Dienst betrachtet und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstanden habe. Wegen seines guten Verhältnisses zu seinen Schülern habe es sich um einen Ausdruck der Lebensfreude gehandelt, mit einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes hätte er sich zudem als Pädagoge lächerlich gemacht.
Selbst, wenn er durch sein Verhalten gegen ein Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, was vorliegend jedoch dahin stand, so verlöre er deshalb jedenfalls nicht die dienstunfallrechtliche Fürsorge. Dies folge auch aus der Parallele zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich als Strafverteidiger tätig.