Stillende Mütter haben keinen Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf.
Mit seiner Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 21.08.2013, Az. L 6 AS 337/12) das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die stillende Klägerin hatte den von ihr geltend gemachten Mehrbedarf mit einem um 635 kcal erhöhten Energiebedarf und infolgedessen mit einer kostenaufwendigeren Ernährung begründet. Dass bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, begründe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Das LSG wies darauf hin, dass anders als für schwangere Frauen für stillende Mütter ein Mehrbedarf nicht gesetzlich vorgesehen sei. Ein erhöhter Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung könne nicht herangezogen werden, da diese nicht krankheitsbedingt sei. Ein unabweisbarer besonderer Bedarf liege deshalb nicht vor, weil erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, kompensiert würden durch die Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Autor ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.