Auch das LSG NRW hat sich zum Anspruch ausländischer Staatsangehöriger auf Hartz-IV-Leistungen geäußert (Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13) und diesen bejaht, soweit sich die Antragsteller nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitssuche weiterhin im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten.
Das LSG hat klargestellt, dass seiner Ansicht nach erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitssuche haben, nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfasst sind. Das gelte auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund i. S. d. gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Bemühungen der Kläger, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über einem Jahr erfolglos und auch nicht für die Zukunft Erfolg versprechend. Damit seien sie nicht mehr zur Arbeitssuche freizügigkeitsberechtigt gewesen, wodurch sie auch nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis gehört hätten.
Bundesweit sind von ähnlichen Fallkonstellationen ca. 130.000 Menschen betroffen.
Das LSG NRW hat deshalb die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Stephan Störmer ist Sozius der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.