Nach Einschätzung des Sozialgerichts Gießen ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ein sogenannter Vollbeweis erforderlich, das heißt, für die Annahme eines Arbeitsunfalls muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann (Urteil vom 17.10.2013, Az. S 3 U 82/09).
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Ehemann der jetzt verwitweten Klägerin als Kranführer in einem holzverarbeitenden Betrieb, nachdem er sich bereits ausgestochen und seine Schicht beendet hatte, auf einen Kran gestiegen und dort so eingeklemmt worden, dass er aufgrund dessen an inneren Verletzungen verstarb.
Die Beweisaufnahme hatte jedoch nicht eindeutig die Beweggründe des Mannes ergeben. Zwar konnte ein betrieblicher Bezug nicht vollständig ausgeschlossen werden, allerdings war damit nicht der erforderliche Vollbeweis erbracht, das heißt, eine so hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt worden, dass der Mann in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen hatte, dass die Klage letztlich abgewiesen wurde.
Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.