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Mittwoch, 27. Januar 2016

Sozialversicherungsabkommen mit Russland


Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass trotz intensiver Bemühungen bislang mit Russland kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Ein solches bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit mit den Nachfolgestaaten der UdSSR soll vielen Beschäftigten vor allem aus der DDR, die vor der deutschen Einheit in der UdSSR beschäftigt waren, die Anrechnung von Rentenanwartschaften aus diesen Zeiträumen für ihre Altersrenten ermöglichen.
Ein Abschluss der Verhandlungen wird weiterhin angestrebt.


Dienstag, 12. Januar 2016

Kraftfahrzeughilfe

Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind.
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor (Entscheidung vom 19.11.2015, Az. S 1 R 701/13).

Demnach ist es nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto ist. Zusätzliche andere Gründe, wie vorliegend eine ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, sind insofern unschädlich.
Ob auch ein nichtbehinderter Mensch in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen ist, stellt folglich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies hat seinen Ursprung unter anderem in der Inklusion behinderter Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese sei bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall musste die beklagte Rentenversicherung dem Kläger deshalb einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKW und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Freitag, 1. Januar 2016

Hartz IV - Neue Regelsätze

Ab dem 01.01.2016 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe.

Im Detail:

  • Regelbedarfsstufe 1 (Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.): 404,00 €
  • Regelbedarfsstufe 2 (Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.): 364,00 €
  • Regelbedarfsstufe 3 (Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.): 324,00 
  • Regelbedarfsstufe 4 (Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.): 306,00 €
  • Regelbedarfsstufe 5 (Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.): 270,00 €
  • Regelbedarfsstufe 6 (Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.): 237,00 €.

Die Regelbedarfsstufen auch für die letzten Jahre finden Sie in der Anlage zu § 28 SGB XII.


Stephan Störmer ist bundesweit als Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht für Sie tätig.