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Dienstag, 12. Januar 2016

Kraftfahrzeughilfe

Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind.
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor (Entscheidung vom 19.11.2015, Az. S 1 R 701/13).

Demnach ist es nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto ist. Zusätzliche andere Gründe, wie vorliegend eine ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, sind insofern unschädlich.
Ob auch ein nichtbehinderter Mensch in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen ist, stellt folglich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies hat seinen Ursprung unter anderem in der Inklusion behinderter Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese sei bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall musste die beklagte Rentenversicherung dem Kläger deshalb einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKW und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.