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Mittwoch, 23. Dezember 2015

Alles Gute für 2016 !

Allen, die diesen Blog in 2015 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2016 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer !

Mittwoch, 16. Dezember 2015

2. Pflegestärkungsgesetz

Nachdem das Bundeskabinett am 12.08.2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz beschlossen hatte, stimmte jetzt auch der Bundestag zu.

Kernstück des Gesetzes ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, bei dem zukünftig der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt stehen soll. Gemessen wird dieser am Grad der Selbständigkeit, und zwar unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. 
Pflegebedürftig sind demnach Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Maßgeblich hierfür sollen Beeinträchtigungen in den folgenden sechs Bereichen sein:


  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Diesen Bereichen seien bei der Begutachtung verschiedene prozentuale Anteile zugeordnet, die im Begutachtungsverfahren mit einer Punkteskala beurteilt und zusammengerechnet werden.

Insofern soll es auch ein neues Begutachtungssystem geben. Demnach soll die Einstufung nicht mehr wie bisher in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden erfolgen.
Dies soll zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge in der Pflege führen.

Die Leistungen nach den neuen Pflegegraden in der Übersicht:


Ambulant:

125 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
1.298 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1.612 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
1.995 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Stationär:

125 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

Pflegegeld:

Wenn Angehörige oder Pflegepersonen pflegen: Bei Pflegegrad 1 entfällt Pflegegeld. Es gibt einen Anspruch auf einen Beratungsbesuch des Pflegedienstes einmal halbjährlich.

316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5


Das Gesetz könnte damit bis zu 500.000 Menschen zugute kommen, die bislang keine Unterstützung erhalten.
Bislang sind in Deutschland ca. 2,8 Millionen Menschen pflegebedürftig.

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wird ohne neue Begutachtung in das neue System übergeleitet. Ein neuer Antrag muss daher nicht gestellt werden.
Außerdem enthält das Gesetz einen Leistungs- und Bestandsschutz, nach dem keiner schlechter gestellt werden soll als bisher.

Auch pflegende Angehörige sollen besser abgesichert werden.


Bei Fragen rund um das Sozialrecht für Sie da: Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht:


Donnerstag, 3. Dezember 2015

Radio-Jod-Therapien: Zahlungspflicht der Krankenkasse

Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapien leisten.
Das hat das Bundessozialgericht am 17.11.2015 entschieden (Az. B 1 KR 18/15 R).

Im zugrunde liegenden Fall sei die vollstationäre Behandlung der Versicherten im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich gewesen. Hierfür habe es genügt, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden durfte.


Der Autor ist Rechtsanwalt und auf das Sozialrecht und das Strafrecht spezialisiert.

Donnerstag, 26. November 2015

Keine Hartz-IV-Minderung bei Heizkostenerstattung

Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkosten-Vorauszahlungen müssen nicht zwangsläufig zu einer leistungsmindernden Anrechnungen führen.
Dann, wenn das Guthaben vorher aus der Regelleistung angespart wurde oder durch geliehenes Geld zustande gekommen ist, darf die Rückerstattung nicht vom Leistungsträger berücksichtigt werden.
Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 23.09.2015, Az. L 13 AS 164/14).

Im zugrunde liegenden Fall musste die Klägerin einen monatlichen Heizkosten-Abschlag in Höhe von 115,- € zahlen. Dies hielt der beklagte Landkreis Leer für zu hoch und übernahm die Heizkosten nur in Höhe von 68,40 € monatlich. Die Deckungslücke in Höhe von 46,60 € monatlich überbrückte die Klägerin, indem sie sich das Geld von einem Bekannten lieh. 
Aus der Jahresabrechnung ergab sich dann, dass auf diese Weise eine Überzahlung in Höhe von 411,96 € entstanden war, die der Energieversorger an die Klägerin auszahlte. Dieses Guthaben rechnete der Landkreis auf die Leistungen an und berief sich dabei auf § 22 Abs. 3 SGB II. 

Den entsprechenden Bescheid hat das Sozialgericht als rechtswidrig aufgehoben, das LSG hat die Entscheidung bestätigt.

Nach Ansicht des LSG beruhte das Guthaben auf dem Teil der Vorauszahlung, der von der Klägerin über das Darlehen des Bekannten finanziert worden war. Von der Rückzahlung sei der von der Beklagten getragene Anteil in Höhe von 68,40 € überhaupt nicht betroffen gewesen, vielmehr sei dieser vollständig verbraucht worden.
Zwar unterscheide der Gesetzeswortlaut nicht, ob ein Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hart-IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine derartige Unterscheidung nach der Herkunft der Überzahlung sei allerdings erforderlich. 
Nach dem Gesetzeszweck sollen den kommunalen Trägern nur solche Guthaben zugute kommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Dies könne im vorliegenden Fall aber gerade nicht festgestellt werden.
Auch eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen komme nicht in Betracht. Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung z. B. aus der Regelleistung "angespart" habe bzw. aufgebracht habe, insbesondere, weil er sich im Verhältnis zum Energie-Unternehmen vertragstreu verhalten und die Abschläge nicht eigenmächtig gekürzt habe, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass an anderen Stellen des Gesetzes gerade erwartet werde, dass der Leistungsempfänger aus der Regelleistung auch Ansparungen bilde.

Das LSG hat die Revision zugelassen.



Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Donnerstag, 19. November 2015

Rentenversicherungsbericht 2015

Der durch das Bundeskabinett beschlossene Rentenversicherungsbericht sieht für 2016 konstante Rentenbeiträge bei 18,7 % und eine Steigerung der Rente zum 01.07.2016 um 5 % in den östlichen und 4,4 % in des übrigen Bundesländern vor.

Der Bericht soll einen Ausblick auf die Finanzentwicklung der nächsten 15 Jahre geben, wobei es sich dabei um Modell-Rechnungen auf der Basis der geltenden Rechtslage handelt. Einmal pro Legislaturperiode wird er ergänzt durch den Alterssicherungsbericht, zuletzt im November 2012.

Betroffen sind derzeit rund 20 Millionen Rentner.
Die durchschnittliche Monatsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auf Basis der Werte von 2014 869,32 €, wobei die Männer mit 1.013,42 € deutlich mehr erhalten als die Frauen mit 762,11 €.
Senioren-Ehepaare erreichen im Durchschnitt ein monatliches Netto-Einkommen von 2.537 € (West) bzw. 2.019 € (Ost).


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt. 

Dienstag, 27. Oktober 2015

Hartz IV: Leistungen bei Untergewicht

Krankheitsbedingtes Untergewicht kann einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II begründen.
Das hat das Sozialgericht Aurich am 25.08.2015 entschieden (Az. S 55 AS 100/14).

Im zugrunde liegenden Fall litt der Kläger an einer chronischen Erkrankung, die dazu führt, dass er bei einer Körpergröße von 1,78 Metern durchgängig nur noch ein Gewicht von knapp über 50 kg hat und sein Body-Mass-Index (BMI) nur noch bei 16 liegt.
Das zuständige Jobcenter hatte die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen für eine kostenaufwendige Ernährung abgelehnt und berief sich zur Begründung auf eine amtsärztliche Stellungnahme.

Das Sozialgericht hat der Klage auf Bewilligung von Mehrbedarf stattgegeben. 
Bemerkenswert ist in diesem Fall, dass das Gericht festgestellt hat, dass der amtsärztlichen Stellungnahme schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zukommt, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des Klägers erstellt worden ist. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten die geltend gemachte Erkrankung und zeigten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wurde.

Jobcenter haben nach dieser Entscheidung die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II, der einen Mehrbedarf in angemessener Höhe für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen regelt, medizinisch zu überprüfen, wenn sie darauf hingewiesen werden, dass solche Voraussetzungen vorliegen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.

Donnerstag, 22. Oktober 2015

Fachkräfte-Woche 2015

Vom 26.10.2015 bis zum 01.11.2015 findet unter dem Motto "In Deutschland steckt mehr" die diesjährige Fachkräfte-Woche statt.
Im Rahmen dieser Aktionswoche werden bundesweit mehr als 250 Veranstaltungen angeboten.
Detaillierte Informationen gibt es auf www.fachkraeftewoche.de


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt: 2. Phase

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 105 Jobcenter mit mehr als 10.000 Förderplätzen für Langzeitarbeitslose ausgewählt, die am Programm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" teilnehmen dürfen. Das Programm ist Teil des Konzepts zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit "Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern".

Wie sich aus einer Pressemitteilung des BMAS ergibt, sollen mit dem bis Ende 2018 angelegten Programm rund 10.000 Bezieher von Arbeitslosengeld II gefördert werden. Hierfür stehen 450 Mio. Euro zur Verfügung. Es soll die vorhandenen gesetzlichen Eingliederungsleistungen der Jobcenter ergänzen und erweitern. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen. Die Förderung ist als Festbetragsfinanzierung ausgestaltet und beträgt bei 30 Stunden maximal 1.320 Euro.


Das Programm richtet sich an sehr arbeitsmarktferne Personen mit besonderen Problemlagen, die gegenwärtig keine Aussicht auf eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Eine Zielgruppe sind Leistungsberechtigte, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind unter dem Aspekt sozialer Teilhabe die zweite wichtige Gruppe. Soweit die Pressemitteilung des BMAS.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Mittwoch, 23. September 2015

Am stärksten benachteiligte Menschen: Förderrichtlinie zur Verbesserung der sozialen Eingliederung

Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben am 17. Juli die gemeinsame Förderrichtlinie zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgern/-innen, deren Kindern sowie von wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen veröffentlicht. 

Nach Information der EHAP-Hompage ist das Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) in Deutschland die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Eingliederung von armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen.
Demnach läuft die erste Förderperiode von 2014 bis 2020.
So werden Menschen unterstützt, die unter Armut leiden und keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Beratungs- und Unterstützungsangeboten des regulären Hilfesystems haben. Das sind:

  • Besonders benachteiligte neuzugewanderte Unionsbürger/-innen
  • Kinder von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgern/-innenn
  • Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen


Rein materielle Leistungen können aus den Mitteln des EHAP nicht gefördert werden. Er hat vielmehr eine sogenannte "Brückenfunktion", das heißt, es werden zusätzliche Personalstellen, insbesondere Berater/innen für aufsuchende Arbeit oder in lokalen Beratungsstellen, gefördert. 
In Form von niedrigschwelligen Ansätzen sollen Aktivitäten durchgeführt werden, die bestehende Strukturen flankieren und in ihrer Wirkung verstärken (Brückenfunktion). Sie sollen den Betroffenen je nach ihren individuellen Bedarfen dabei helfen, Zugang zu finden zu bestehenden Angeboten, beispielsweise zu Sprachkursen oder medizinischer Beratung. Kinder von EU-Zugewanderten sollen herangeführt werden an bestehende Angebote der frühen Bildung und der sozialen Betreuung, wie Kindertagesstätten oder andere vorschulische Angebote oder an Freizeitangebote. Falls notwendig können die benachteiligten Menschen auch weiter begleitet werden. Soweit die EHAP-Homepage, wo auch die  Verordnung zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu finden.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Freitag, 11. September 2015

Künstlersozialversicherung: Abgaben 2016

Nach einem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die Künstlersozialabgabe in 2016 stabil bei 5,2  % bleiben.
Einen entsprechenden Verordnungs-Entwurf hat das BMAS vorgelegt.



Stephan Störmer - Ihr Fachanwalt für Sozialrecht.

Montag, 10. August 2015

Hartz IV und Betriebsverpflegung

Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf SGB II-Leistungen angerechnet werden.

Damit hat das Sozialgericht Berlin der Klage einer Leistungsempfängerin stattgegeben und die angegriffenen Bescheide des Jobcenters abgeändert (Urteil vom 23.03.2015, Az. S 175 AS 15482/14).

Nach seiner Auffassung verstößt die entsprechende Vorschrift der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung gegen höherrangiges Recht. Sie ließe außer acht, dass nach dem Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abschließend pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werde (die sogenannte Regelleistung). Daneben sei eine aufwendige individuelle Bedarfsermittlung weder zugunsten noch zulasten der Leistungsempfänger vorgesehen. Durch die Pauschalierung solle gerade die Eigenständigkeit und Selbstverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, so dass Bedürfnislosigkeit nicht zum Leistungsentzug führen dürfe.

Selbst die Wirksamkeit der Vorschrift unterstellt, sei eine einschränkende Auslegung geboten gewesen. Ansonsten wäre eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit die Folge. Im Ergebnis sei es leistungsrechtlich zu respektieren, wenn Leistungsempfänger auf die angebotene Verpflegung verzichteten.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Montag, 3. August 2015

Hartz IV: Wann das Jobcenter Darlehen für PKW gewähren muss

Das Jobcenter muss vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren, wenn anderenfalls Arbeitslosigkeit droht.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (13.05.2015, Az. L 11 AS 676/15 B ER).

Im zugrunde liegenden Fall war die Antragstellerin bei einem Leiharbeitsunternehmen als Pflegehelferin beschäftigt und bezog ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II. Um zu ihren diversen Einsatzorten zu gelangen, nutzte sie ihren privaten PKW. Nachdem dieser allerdings endgültig liegen geblieben war, beantragte sie beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen PKW mit dem Hinweis darauf, sie benötige für ihre Arbeit einen privaten PKW und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der ansonsten drohenden Arbeitslosigkeit.
Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab.

Nachdem das Sozialgericht Hannover zunächst dem Jobcenter Recht gegeben hatte, hob das LSG die Entscheidung in der nächsten Instanz jedoch im Eilverfahren auf und hat das Jobcenter verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 2.000,00 € zur Bezahlung des bereits gekauften PKW zu gewähren. Das Jobcenter habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle, auch familiäre Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses auf den PKW angewiesen sei und sonst Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 200,00 € einverstanden erklärt habe. 

§ 16f SGB II gebe dem Jobcenter die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme grundsätzlich auch eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht. Insbesondere erscheine die Anschaffung eines PKW für 2.400,00 € nicht von vornherein unwirtschaftlich.
Ob der gekaufte PKW tatsächlich marktpreisgerecht sei, müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Insofern sei darauf hingewiesen, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelte, dem nun noch das Hauptsacheverfahren nachfolgen wird.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht auf jeden anderen ähnlich gelagerten Sachverhalt übertragen werden kann. 

Gern prüfen wir Ihren Einzelfall individuell:

Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht.

Mittwoch, 15. Juli 2015

Fettabsaugung - wann die Krankenkasse bezahlen muss

Gesetzliche Krankenkassen haben immer dann die Kosten eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus für eine Fettabsaugung zu tragen, wenn diese medizinisch notwendig war.
Das hat das Sozialgericht Dresden in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Entscheidung vom 13.03.2015, Az. S 47 KR 541/11).

Im zugrunde liegenden Fall litt die 51-jährige Versicherte an beiden Beinen an einem Lipödem ("Reiterhosen") im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Konservative Behandlungsmaßnahmen (manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion) waren ohne Erfolg geblieben. Dennoch hatte die AOK Plus die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduktion des kranken Gewebes mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, zu der es auch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gebe.

Zu Unrecht, wie das SG Dresden jetzt der Klägerin bestätigt hat.
Allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Im vorliegenden Fall habe die Behandlung auch nur stationär durchgeführt werden können.
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt worden seien und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt sei. An den Umfang solcher Studien dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls komme es in einem so massiven Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.

Das Sozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte

Mittwoch, 8. Juli 2015

Hartz- IV: Cash statt Handy

Die Sofortauszahlung, die ein Hartz-IV-Empfänger anstatt eines subventionierten Handy-Kaufs erhält ("Cash statt Handy"), ist grundsätzlich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (15.04.2015, Az. L 6 AS 828/12).
Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden könne, führt das LSG in seiner Entscheidung aus.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der eine Leistungsempfängerin mit der Firma Handytraum24.de vier Mobilfunkverträge mit einer zweijährigen Laufzeit geschlossen hatte. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im ersten Jahr 14,95 € und im zweiten Jahr 10,25 €. Anstatt des subventionierten Handys erhielt die Frau eine Barauszahlung in Höhe von 1.200,00 €. Diese Zahlung hatte das Jobcenter als Einkommen berücksichtigt und reduzierte sechs Monate lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200,00 €. 

Hiergegen hatte die Frau geklagt und sowohl in der ersten und zweiten Instanz Recht bekommen. Die Berücksichtigung als Einkommen durch das Jobcenter war in diesem Fall rechtswidrig.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


Rechtsanwalt Störmer vertritt Sie als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit.

Mittwoch, 1. Juli 2015

Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Presseerklärung mitteilt, ist ab sofort die aktuelle Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016 im Buchhandel oder im BW-Verlag zu beziehen. Das Buch kostet inklusive CD-ROM 36,00 €.

Die Veröffentlichung soll praxisnah und verständlich über alle Bereiche der sozialen Sicherung informieren, so z. B. die neuen Regelbedarfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII), die erste Stufe der Pflegerefom mit allen neuen Leistungen und Regelungen für Pflegebedürftige sowie aktuelle Rentenzahlung und detaillierte Bestimmungen zur abschlagsfreien Rente mit 63 und zur Mütterrente. Ferner wird informiert über das Elterngeld Plus, die Änderung in der Ausbildungsförderung nach BAföG sowie die Novellierung der Leistungen für Asylbewerber.


Mittwoch, 24. Juni 2015

Wohngeld: Erhöhung für 2016 geplant

Ab dem 01.01.2016 soll erstmalig seit 2009 wieder das Wohngeld erhöht werden.
Damit soll es an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten angepasst werden. Betroffen sind ca. 870.000 Haushalte, davon 90.000 Haushalte, die bisher auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen waren.
Wohngeld wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert.
Neben dem Bundestag muss auch der Bundesrat der Wohngeldreform zustimmen, zu der Bundesbauministerin Hendricks jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt hat.


Montag, 15. Juni 2015

Rentenanpassung zum 01.07.2015

Zum 01.07.2015 wird der aktuelle Rentenwert von derzeit 28,61 € auf 29,21 € (West) und von 26,39 € auf 27,05 € (Ost) angehoben. 
Dies entspricht einer Rentenanpassung von 2,1 % in den westlichen und 2,5 % in den östlichen Bundesländern, der Ostwert beträgt dann 92,6 % des Westwerts anstatt wie bisher 92,2 %.
Der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich mit 0,01 Prozentpunkten nicht spürbar auf die Rentenanpassung aus. Der Faktor "Altersvorsorgeaufwendungen" hat in diesem Jahr überhaupt keinen Einfluss auf die Rentenanpassung.


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt - zugleich Fachkanzlei für Sozialrecht

Donnerstag, 7. Mai 2015

Fortbildungspflicht für Ärzte

Vertragsärzten, die ihre die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht nicht nachweisen, darf die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar kürzen.
Dabei ist es unerheblich, dass die betroffenen Ärzte ihre Fortbildungspflicht tatsächlich erfüllt haben. Die gesetzliche Regelung knüpft insofern ausdrücklich an den förmlichen Nachweis an. Dieser Nachweispflicht sei mit relativ geringem Aufwand nachzukommen. Zudem seien die Betroffenen im zugrunde liegenden Fall frühzeitig auf die ablaufende Nachweisfrist und die drohenden Kürzungen hingewiesen worden. Da die Kürzungen außerdem stufenweise erfolgt waren (zunächst 10 %, dann 25 %), sah das Sozialgericht Düsseldorf die Honorarkürzung auch nicht als unverhältnismäßig und insgesamt als rechtmäßig an (Entscheidung vom 06.08.2014, Az. S 2 KA 549/12).


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Mittwoch, 6. Mai 2015

Hartz 4: Unterkunfskosten in § 22 SGB II verfassungswidrig ?

Das Sozialgericht Mainz hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 22 SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist.

Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Das Sozialgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, weil der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis "Wohnen" durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" der Verwaltung und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überlasse. Er habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen, insbesondere im Bereich der Existenzsicherung, selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen.


Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht im Münsterland

Freitag, 3. April 2015

SGB II: einmaliger Bedarf wegen kummuliertem Anfall von Heizkosten

Kommen Menschen, die ansonsten keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, durch Aufwendungen für eine für mehrere Monate bzw. die gesamte Heizperiode vorgesehene Brennstoff-Lieferung rein rechnerisch im Anschaffungsmonat in den Anspruchsbereich des SGB II, so besteht Bedürftigkeit tatsächlich aber nur dann, wenn auch bei Aufteilung der Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den jeweils einzelnen Monaten vorliegt.

Das Sozialgericht Dresden hat das am 16.02.2015 entschieden (Az. S 48 AS 6069/12) und damit begründet, dass die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln sei. Vielmehr seien die Kosten auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Von daher sei es zumutbar, aus dem sonstigen Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferung zu bilden und dann hieraus den einmaligen Bedarf zu decken.

Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte also bereits jetzt die nächste Heizperiode im Blick haben, auch wenn zunächst erst einmal Frühling und Sommer vor der Tür stehen.


Der Autor ist als Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.

Donnerstag, 2. April 2015

SGB II: Fahrtkostenerstattung

Für Bezieher von SGB II-Leisungen, die zugleich Arbeitseinkommen erzielen und in diesem Rahmen von ihrem Arbeitgeber Fahrtkostenerstattung erhalten, bleibt diese Erstattung im Rahmen der §§ 11 ff. SGB II anrechnungsfrei.

Das hat das Sozialgericht Detmold in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (18.09.2014, Az. S 18 AS 871/12) klargestellt.
Es zog damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen darstellt, entsprechend für den Fall des Kilometergeldes heran.

Zu beachten ist allerdings, dass im vorliegenden Fall die Leistungsbezieherin die Erstattung anhand von nachgewiesener Fahrleistung erhalten hatte.
Wie das Gericht deshalb betonte, könne etwas anderes gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.


Stephan Störmer - Ihr Ansprechpartner für alle Fragen des Sozialrechts

Mittwoch, 25. März 2015

"Ghetto-Renten": Auszahlung in Polen bald möglich

Am 06.03.2015 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, nachdem Renten, die Deutschland für Arbeitsleistungen in ehemaligen NS-Ghettos auf polnischem Gebiet zahlt, auch an Berechtigte in Polen ausgezahlt werden können.
Bisher verhinderte dies ein 1975 geschlossenes Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Volksrepublik Polen. 
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.


Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.

Montag, 23. März 2015

Kostenübernahme für transportable Sauerstoffflaschen

Das LSG Bremen-Niedersachsen hat jetzt in einem Eilverfahren entschieden, dass eine 16-Jährige Jugendliche, die neben einer geistigen Behinderung auch durch eine chronische Herzinsuffizienz und einen massiven Lungenschaden betroffen ist, Anspruch auf Kostenübernahme für monatlich drei befüllte transportable Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität hat (Beschluss vom 21.12.2014, Az. L 4 KR 485/14 B ER).

Die Jugendliche, für die die Krankenkasse über zwölf Jahre  Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang von 12 Flaschen pro Monat übernommen hatte, nun aber nicht mehr von der Krankenkasse in diesem Umfang versorgt werden sollte, hatte geltend gemacht, mit der nun bewilligten Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen sei ihre Mobilität in Schule, Freizeit und Urlaub nicht mehr gewährleistet. 

Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und bekräftigt, dass es sich bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige bzw. mildere. Es betreffe damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Hierzu zähle auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Dabei sei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt.  Es sei ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.


Freitag, 20. März 2015

Krankengeld: Wegfall bei nicht rechtzeitiger Anschluss-Feststellung

Wer mehrfach aufeinander folgend zeitlich begrenzt arbeitsunfähig wird, sollte dringend darauf achten, dass die Bescheinigungen nahtlos aneinander anschließen. 

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 15.10.2015, Az. S 5 KR 518/12), das damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt.

Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass nach der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen auch Samstage, Sonntage und Feiertage bescheinigt werden müssen. Endet die Arbeitsunfähigkeit nach der aktuellen Bescheinigung an einem Freitag, so muss spätestens an diesem Tag der Arzt zur Weiterbescheinigung aufgesucht werden, sollte die AU noch nicht vorüber sein. Es reicht dann nicht, sich erst am Montag dort zu melden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn als (vorläufig) letzter Tag der AU der Sonntag oder ein Feiertag bescheinigt würde.

Wenn man am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Arzttermin beim behandelnden Arzt bekommt, so geht dies voll zu Lasten des Arbeitsunfähigen. In einem solchen Fall sollte man also alles daran setzen, um die Folgebescheinigung von einem anderen Arzt zu bekommen. Ansonsten kann eine Lücke zwischen den AU-Bescheinigungen grundsätzlich rechtmäßig zu einem Wegfall des Krankengeldes führen. 
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er Arzt im Rahmen seiner schriftlichen Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.

Freitag, 20. Februar 2015

In eigener Sache

Es freut mich sehr, mitteilen zu können, dass meine Kollegin, Frau Rechtsanwältin Hiesserich im letzten Jahr ihre Fachanwaltsausbildung an der Hagen-Law-School mit dem dort besten Notendurchschnitt bundesweit absolviert hat. Deshalb hat sie der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm nun ebenfalls zur Fachanwältin für Sozialrecht ernannt. Ab sofort sind wir also als Fachkanzlei für Sozialrecht bundesweit für Sie da.


Der Autor und Rechtsanwältin Hiesserich führen gemeinsam ihre Kanzlei in Steinfurt Borghorst.

Dienstag, 3. Februar 2015

Hartz IV - Tilgungsraten/Eigenheimfinanzierung

In Ausnahmefällen können Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Tilgungsraten gewährt werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 29.10.2014 klargestellt (Az. L 6 AS 422/12).
Zwar werden üblicherweise nur Schuldzinsenabzüge in angemessenem Umfnag übernommen. 
Allerdings hatte der Kläger im vorliegenden Fall das Haus gekauft, als er sich noch nicht im Leistungsbezug befand, bei Nicht-Übernahme hätte der Verkauf des Hauses gedroht und die Finanzierung war weitgehend abgeschlossen. Der zu noch zu tilgende Anteil habe nur noch 18,7 % betragen. Außerdem war aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von 2,7 % auszugehen. Schließlich lagen die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich Tilgung unter denen in der Stadt als angemessenen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt.

Das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen.


Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.

Montag, 2. Februar 2015

Erwerbsminderungsrente nach Fahrt ohne Fahrerlaubnis

Wenn die Erwerbsminderung durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde, wegen dem der Versicherte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist, kann der Rentenanspruch des Versicherten versagt werden (Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. L 5 R 129/14).
Im zugrunde liegenden Fall sei der Kläger nicht nur "bei Gelegenheit" aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Kläger zuvor durch den Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" worden war.
Die beklagte Rentenversicherung habe bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend neben der Schwere der Tat, dem Tathergang sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers berücksichtigt, dass das Sozialrecht zwar einerseits keine strafrechtliche Funktion habe, strafbares Verhalten andererseits auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden solle.
Die Revision wurde nicht zugelassen.


In sozialrechtlichen Fragen Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Stephan Störmer

Dienstag, 27. Januar 2015

Abhängen von Weihnachtsbaum-Deko

Wer seinen Verwandten in deren Ladenlokal freiwillig und unentgeltlich bei der Entfernung der Weihnachrs-Dekoration hilft, dabei von der Leiter stürzt und sich aufgrund dessen Verletzungen zuzieht, erleidet keinen Arbeitsunfall. 
Zwar hätte die Deko grundsätzlich auch von Arbeitnehmern des Verwandten entfernt werden können. Im Gesamtbild habe die Tätigkeit jedoch nicht einer arbeitnehmerähnlichen entsprochen (sog. "Wie-Beschäftigung"). Vielmehr sei die Tätigkeit von der verwandtschaftlichen Beziehung geprägt gewesen, so das Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2014, veröffentlicht am 19.12.2014, Az. S 3 U 2979/13.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Montag, 26. Januar 2015

Allgemeiner Rentenwert Ost 2014

Bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Mit dieser Entscheidung hat das Sächsische Landessozialgericht am 06.01.2015 (Az. L 5 R 970/13) die Vorinstanz bestätigt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, gleich. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhätnisse in den alten und neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. § 254b Abs. 1 SGB VI verstoße deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs . 1 GG.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.