In Ausnahmefällen können Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Tilgungsraten gewährt werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 29.10.2014 klargestellt (Az. L 6 AS 422/12).
Zwar werden üblicherweise nur Schuldzinsenabzüge in angemessenem Umfnag übernommen.
Allerdings hatte der Kläger im vorliegenden Fall das Haus gekauft, als er sich noch nicht im Leistungsbezug befand, bei Nicht-Übernahme hätte der Verkauf des Hauses gedroht und die Finanzierung war weitgehend abgeschlossen. Der zu noch zu tilgende Anteil habe nur noch 18,7 % betragen. Außerdem war aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von 2,7 % auszugehen. Schließlich lagen die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich Tilgung unter denen in der Stadt als angemessenen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt.
Das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen.
Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.