Am 09.11.2018 hat der Bundestag das Gesetzter Stärkung des Pflegepersonals beschlossen.
Damit sollen deutliche Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte erreicht werden, und zwar durch eine bessere Personalausstattung sowie bessere Arbeitsbedingungen Kinder Kranken- und Altenpflege.
Eine spürbare Entlastung soll durch das "Sofortprogramm Pflege" erreicht werden.
Künftig sollen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften als Kostenträger die Ausgaben für jede neue Pflegekraft übernehmen. Dies gilt auch für die Aufstockung von Teilzeitstellen. Damit gehen Tariferhöhungen nicht mehr zu Lasten der Krankenhäuser, sondern sollen von den Kostenträgern finanziert werden.
Ein weiteres Ziel ist die Förderung von Neueinstellungen in der Altenpflege. Vorgesehen sind 13.000 neue Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Diese sollen vollumfänglich durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.
Ab 2020 ist eine krankenhausindividuelle Vergütung vorgesehen.
Außerdem soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Pflegekräfte verbessert werden, indem hierfür ca. 70 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden.
Eine Verbesserung soll auch mit Hilfe der Digitalisierung erfolgen, beispielsweise bei Abrechnung von Pflegeleistungen, der Pflegedokumentation, Videosprechstunden usw. Hierfür würden Mittel aus dem Krankenhausstrukturfonds zur Verfügung gestellt. Ab 2019 werde dieser für weitere vier Jahre mit einem Volumen von einer Mrd. Euro jährlich fortgesetzt.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Sozius der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
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Dienstag, 13. November 2018
Freitag, 2. November 2018
Pflegegeld - Fälligkeit - Zahlungseingang
Auch wenn der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, haben Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung bereits vor dem Monatsersten.
Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18).
Der bei der Knappschaft-Bahn-See versicherte Kläger, der Leistungen nach dem Pflegegrad 3 bezog, begehrte mit seiner Klage die Auszahlung des Pflegegeldes vor dem Monatsersten für die Fälle, in denen dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Dem trat die Pflegekasse mit Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis entgegen, wonach sich in derartigen Fällen die Auszahlung auf den nächsten Werktag verschiebe.
Seine Klageabweisung begründet das SG Gießen damit, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung im SGB XI auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 SGB I zurückzugreifen sei.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Anspruch zwar am Anfang des Kalendermonats fällig. Hieraus ergebe sich nach Ansicht des SG Gießen aber nicht, dass das Pflegegeld auch genau am ersten Kalendertag eines Monats zur Verfügung stehen müsse. Entscheidend sei vielmehr der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Versicherten. Dem genüge die Pflegekasse, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag des Monats anweise (mit Verweis auf LSG Hessen, Urteil des 8. Senats vom 13.10.2008, Az. L 8 P 19/07, Rn. 22).
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig (Stand 02.11.2018).
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18).
Der bei der Knappschaft-Bahn-See versicherte Kläger, der Leistungen nach dem Pflegegrad 3 bezog, begehrte mit seiner Klage die Auszahlung des Pflegegeldes vor dem Monatsersten für die Fälle, in denen dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Dem trat die Pflegekasse mit Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis entgegen, wonach sich in derartigen Fällen die Auszahlung auf den nächsten Werktag verschiebe.
Seine Klageabweisung begründet das SG Gießen damit, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung im SGB XI auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 SGB I zurückzugreifen sei.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Anspruch zwar am Anfang des Kalendermonats fällig. Hieraus ergebe sich nach Ansicht des SG Gießen aber nicht, dass das Pflegegeld auch genau am ersten Kalendertag eines Monats zur Verfügung stehen müsse. Entscheidend sei vielmehr der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Versicherten. Dem genüge die Pflegekasse, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag des Monats anweise (mit Verweis auf LSG Hessen, Urteil des 8. Senats vom 13.10.2008, Az. L 8 P 19/07, Rn. 22).
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig (Stand 02.11.2018).
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
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