Auch wenn der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, haben Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung bereits vor dem Monatsersten.
Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18).
Der bei der Knappschaft-Bahn-See versicherte Kläger, der Leistungen nach dem Pflegegrad 3 bezog, begehrte mit seiner Klage die Auszahlung des Pflegegeldes vor dem Monatsersten für die Fälle, in denen dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Dem trat die Pflegekasse mit Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis entgegen, wonach sich in derartigen Fällen die Auszahlung auf den nächsten Werktag verschiebe.
Seine Klageabweisung begründet das SG Gießen damit, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung im SGB XI auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 SGB I zurückzugreifen sei.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Anspruch zwar am Anfang des Kalendermonats fällig. Hieraus ergebe sich nach Ansicht des SG Gießen aber nicht, dass das Pflegegeld auch genau am ersten Kalendertag eines Monats zur Verfügung stehen müsse. Entscheidend sei vielmehr der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Versicherten. Dem genüge die Pflegekasse, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag des Monats anweise (mit Verweis auf LSG Hessen, Urteil des 8. Senats vom 13.10.2008, Az. L 8 P 19/07, Rn. 22).
Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig (Stand 02.11.2018).
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.