Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil des 1. Senats vom 13.09.2018, Az. L 1 KR 229/17).
Der 55-jährige schwerhörige Kläger hatte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Bewilligung neuer Hörgeräte für 4.300 € beantragt, nachdem sich seine Schwerhörigkeit verschlechtert hatte. Berufsbedingt sei er auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen.
Sechs Jahre zuvor hatte die DRV ihm Hörgeräte zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nun leitete sie seinen Antrag an die aus ihrer Sicht zuständige Krankenkasse weiter. Diese hielt ein eigenanteilsfreies Hörgerätesystem für ausreichend und leistete dementsprechend den Festbetrag in Höhe von 1.614 €. Eine berufsbedingte Notwendigkeit für eine höhenwertige Versorgung liege nicht vor.
Der Versicherte machte geltend, er sei wegen seiner Tätigkeit auf Baustellen auf Hörgeräte angewiesen, die sich automatisch auf wechselnde Geräuschkulissen einstellten. Die zum Festpreis erhältlichen Hörgeräte müssten jedoch jeweils manuell angepasst werden. Baubesprechungen auf Großbaustellen begründeten Anspruch auf Hörgeräte, die sich automatisch der Geräuschkulisse der Umgebung anpassten.
Sowohl die erste Instanz als auch das LSG haben dem Kläger Recht gegeben.
Das LSG sah den geltend gemachten Anspruch zwar nicht aus Krankenversicherungsrecht. Da die DRV den Antrag des Versicherten aber innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet habe, sei die Krankenversicherung allein zuständig und müsse auch aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften leisten. Danach hätten behinderte Menschen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Dies umfasse auch Hilfsmittel wie im vorliegenden Fall die Hörgeräte, soweit Versicherte aufgrund der typischen Anforderungen einer Berufstätigkeit hierauf angewiesen seien.
Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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