Die Zahl der teilweise oder ganz im sogenannen "Home Office" Tätigen nimmt immer weiter zu, 30 Prozent aller Unternehmen sehen hier eine wachsende Bedeutung.
Jetzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass ein Unfall, den eine Mutter auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz erlitten hat, kein Arbeits- oder Wegeunfall ist (Urteil vom 26.09.2018, Az. L 16 U 26/16).
Zugleich wies das Gericht jedoch darauf hin, dass die Entscheidung auf einer Gesetzeslage beruht, die in ihren Ursprüngen auf die Rechtslage von 1971 und damit auf eine andere Strukturierung der Arbeitswelt als heute zurück geht. Daher wurde die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die dortige Klägerin arbeitete im Rahmen von Teleworking von zu Hause aus. Auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz rutschte sie it dem Fahrrad auf Blitzeis weg und brach sich den Ellenbogen. Die Behandlung verursachte Kosten von rund 19.000 €. Die mit den Kosten in Vorlage getretene Krankenkasse nahm die Berufsgenossenschaft in Regress. Diese berief sich darauf, dass es sich nicht u einen Arbeits- oder Wegeunfall, sondern um einen privaten Heimweg gehandelt habe.
Das LSG hat hierzu ausgeführt, dass der schon immer versicherte Arbeitsweg in 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden sei. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren würden durch Heimarbeit gerade vermieden. Daher sei ein Wegeunfall schon begrifflich ausgeschlossen, wenn Wohnung und Arbeitsstätte in ein- und demselben Gebäude liegen. Daher sei auch der Weg zum Kindergarten als privater einzuordnen.
Über eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Wege zu Heimarbeitsplatz könne jedoch allein der Gesetzgeber entscheiden.
Immer für Sie aktuell im Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.
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