Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 29. März 2017

Sozialhilfe: DVB-T2


Das Sozialamt ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des in wenigen Wochen in einigen Bereichen eingeführten digitalen Antennen-Fernsehens DVB-T2 zu übernehmen.

Das Sozialgericht Berlin hat einen ensprechenden Eilantrag abgewiesen (Entscheidung vom 28.02.2017, Az. S 146 SO 229/17 B ER).

Hintergrund ist folgender: In Teilen Deutschlands wurde in der Nacht vom 28. zu 29.03.2017 das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Hierdurch soll eine bessere Bildqualität und eine größere Programmauswahl gewährleistet werden. Zuschauer, die ihr Programm per Satellit oder Kabel empfangen, sind hiervon nicht betroffen. Diejenigen, die das Antennenfernsehen nutzen, brauchen zum Empfang des neuen Standards entweder einen Fernseher mit kompatiblem Empfangsteil oder einen Receiver. Nur die öffentlich-rechtlichen Sender können auch weiterhin kostenfrei empfangen werden, wer Privatfernsehen gucken möchte, muss nach der Umstellung eine monatliche Gebühr bezahlen.

Die Antragstellerin im obigen Verfahren bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie beantragte beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für den Kauf eines Receivers i. H. v. 100,- € und die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Programme i. H. v. 69,- € jährlich. Ihren Eilantrag gegen die ablehnende Entscheidung begründete sie damit, ab dem 01.04.2017 mit ihren bisherigen Geräten kein Fernsehen mehr empfangen zu können. Dies verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde. Der Staat müsse ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, denn die Begebenheiten hätten sich grundlegend geändert.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät i. S. d. § 31 SGB XII sei. Zusätzliche Leistungen für Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Sowohl Fernseher als auch zugehöriger Receiver dienten vielmehr der Befriedigung des Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisses. Deren Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen. Es stelle auch keinen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf dar, der erheblich von durchschnittlichen Bedarf abweiche. Alle Hilfeempfänger, die Fernsehen über Antenne empfangen, seien grundsätzlich in der selben Art und Weise betroffen. Die für den Empfang der Privatsender entstehenden Kosten betrügen umgerechnet lediglich 5,75 € im Monat, was aus der Regelleistung aufgebracht werden müsse. Im besonderen Fall der Antragstellerin habe diese die Kosten überdies aus dem pauschalen Mehrbedarf, den sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung erhalte, bestreiten können.


Sie haben Fragen zum Sozialrecht
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht 
Stephan Störmer und Viola Hiesserich.


Mittwoch, 15. März 2017

Gesetzliche Unfallversicherung: kosmetische Zahnbehandlung

Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für solche Gesundheitsstörungen eintreten, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war und nicht für weitere Behandlungen wie die farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzen Implantaten,
so dass LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.01.2017, Az. L 1 U 120/16).

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einem Unfall mit einem Hubwagen (sog. "Ameise") die beiden oberen Schneidezähne verloren. Die BG übernahm daraufhin die zahnärtzlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Dazu hatte der Kläger Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die seiner Auffassung nach am Besten zu seinen verbliebenen Zähnen passten. Im Zuge der Behandlung ließ er auch Behandlungen an durch den Unfall nicht geschädigten, aber verfärbten und kariösen Zähnen durchführen und machte geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und farbliche Unterschiede hätten angepasst werden müssen. Die hierfür entstandenen Kosten i. H. v. 2.448,63 € wollte er von der beklagten BG erstattet haben.

Wie schon die erste Instanz hat das LSG ausgeführt, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur für Unfallfolgen einzustehen hat, d. h., die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen muss, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehört auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wie im vorliegenden Fall die Einbringung der Implantate. Kosmetische Anpassungen wären allerdings deshalb nicht aufgrund des Arbeitsunfalls notwendig gewesen, weil die hierdurch behobenen Mängel an anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und der Kläger die Anpassung der umliegenden abgenutzten, teilweise kariösen Zähne eigenverantwortlich entschieden habe. Die BG durfte daher zu Recht die Übernahme weiterer Kosten für die kosmetischen Maßnahmen ablehnen.


Stephan Störmer ist Ihr Ansprechpartner im Sozialrecht und im Strafrecht.

Mittwoch, 1. März 2017

Grundsicherungen: keine Förderung von Börsentermingeschäften

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht.
Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 13.12.2016, Az. L 7 AS 1494/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vom Jobcenter 60.000,- € Startkapital für die Ausübung eines sogenannten "Day-Trading mit Index-Futures" als selbständige Tätigkeit begehrt. Er war der Auffassung, an monatlich zehn Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von mindestens 80 % Einnahmen von ca. 6.400,- € erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehnsraten würde immer noch ein Gewinn von monatlich ca. 2.200,- € für seinen Lebensunterhalt verbleiben. Seine Einschätzung stütze er auf die bereits im Mittelalter bekannte "Candlestick Charting Technique". Einzelheiten seien in den Büchern von Joe Ross beschrieben. Insgesamt sei das Vorhaben deshalb wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und verlässlich. Es besonders hohes unternehmerisches Risiko bestehe nicht.

Das LSG hat klargestellt, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell des Termingeschäfts mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar ist. Danach bestehe ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.