Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für solche Gesundheitsstörungen eintreten, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war und nicht für weitere Behandlungen wie die farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzen Implantaten,
so dass LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.01.2017, Az. L 1 U 120/16).
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einem Unfall mit einem Hubwagen (sog. "Ameise") die beiden oberen Schneidezähne verloren. Die BG übernahm daraufhin die zahnärtzlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Dazu hatte der Kläger Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die seiner Auffassung nach am Besten zu seinen verbliebenen Zähnen passten. Im Zuge der Behandlung ließ er auch Behandlungen an durch den Unfall nicht geschädigten, aber verfärbten und kariösen Zähnen durchführen und machte geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und farbliche Unterschiede hätten angepasst werden müssen. Die hierfür entstandenen Kosten i. H. v. 2.448,63 € wollte er von der beklagten BG erstattet haben.
Wie schon die erste Instanz hat das LSG ausgeführt, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur für Unfallfolgen einzustehen hat, d. h., die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen muss, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehört auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wie im vorliegenden Fall die Einbringung der Implantate. Kosmetische Anpassungen wären allerdings deshalb nicht aufgrund des Arbeitsunfalls notwendig gewesen, weil die hierdurch behobenen Mängel an anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und der Kläger die Anpassung der umliegenden abgenutzten, teilweise kariösen Zähne eigenverantwortlich entschieden habe. Die BG durfte daher zu Recht die Übernahme weiterer Kosten für die kosmetischen Maßnahmen ablehnen.
Stephan Störmer ist Ihr Ansprechpartner im Sozialrecht und im Strafrecht.