Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 20. Februar 2019

BSG: Tätigkeitsbericht 2018

Der Präsident des Bundessozialgerichts Dr. Rainer Schlegel hat den Tätigkeitsbericht für 2018 vorgestellt.

2018 hat das BSG 3169 Neueingänge in sämtlichen Verfahrensarten verzeichnet, davon 1793 Nichtzulassungsbeschwerden und 325 Revisionen.
Dem standen 318 erledigte Revisionen und 1747 erledigte Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Revisionen lag bei 12,8 Monaten, 43,1 % wurden innerhalb eines Jahres entschieden.
Nichtzulassungsbeschwerden wurden durchschnittlich nach 4,2 Monaten erledigt, 95,8 % innerhalb neues Jahres, 74 % innerhalb von sechs Monaten.

Ferner waren die Anhörungsrügeverfahren deutlich von 409 in 2017 auf 311 in 2018 zurückgegangen.


Wir unterstützen Sie in jedem Stadium des Verfahrens: Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich.

Dienstag, 5. Februar 2019

Jobcenter: Kosten für Homöopathie

Das Jobcenter muss grds. nicht mehr Medikamente bezahlen als die Krankenkasse, Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen möglich.

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (10.01.2019, Az. L 15 AS 262/16).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 64-jähriger Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Mehrbedarfsleistungen für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate geltend gemacht, da er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrug.

Nach Ansicht des LSG stelle das Jobcenter grds. eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge sicher. Alles außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung fiele daher in den Eigenverantwortungsbereich des Hilfebedürftigen und müsse deshalb wie von anderen Versicherten auch selbst finanziert werden.
Ein unabweisbarer Bedarf sei allerdings möglich, wenn eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden könne. Das LSG hatte sich im konkreten Fall auf ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten gestützt, das zwar eine Notwendigkeit von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten ergeben hatte, für homöopathische Produkte fehlte allerdings der Wirksamkeitsnachweis.
Eine "Pauschaldiagnose" einer Medikamentenunverträglichkeit reiche zudem für die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs nicht aus.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.