Das Jobcenter muss grds. nicht mehr Medikamente bezahlen als die Krankenkasse, Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen möglich.
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (10.01.2019, Az. L 15 AS 262/16).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 64-jähriger Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Mehrbedarfsleistungen für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate geltend gemacht, da er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrug.
Nach Ansicht des LSG stelle das Jobcenter grds. eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge sicher. Alles außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung fiele daher in den Eigenverantwortungsbereich des Hilfebedürftigen und müsse deshalb wie von anderen Versicherten auch selbst finanziert werden.
Ein unabweisbarer Bedarf sei allerdings möglich, wenn eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden könne. Das LSG hatte sich im konkreten Fall auf ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten gestützt, das zwar eine Notwendigkeit von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten ergeben hatte, für homöopathische Produkte fehlte allerdings der Wirksamkeitsnachweis.
Eine "Pauschaldiagnose" einer Medikamentenunverträglichkeit reiche zudem für die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs nicht aus.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.